Anfrage:
1. Stimmt es, dass die hier untergebrachten
Ukrainer mit ihren Fahrzeugen nach einem Jahr keinen Versicherungsschutz
(Haftpflicht) mehr haben und
wenn JA, wie wird
das Ganze überprüft, bzw. weiß man wer hier welches Fahrzeug besitzt?
2. Ist es richtig, dass
Ordnungswidrigkeiten von Ukrainern nicht verfolgt werden, bzw. nicht verfolgt
werden können, da man die Fahrzeuge den Personen nicht zuordnen kann?
3. Wer trägt die Kosten bei einem
Haftpflichtschaden mit einem deutschen Staatsbürger dann?
Herr Tanschus beantwortet die kleine Anfrage wie folgt:
zu
1.:
Für die weitere Teilnahme am
deutschen Straßenverkehr mit ukrainischen Kraftfahrzeugen ist es erforderlich,
dass der Fahrzeughalter im Besitz einer Ausnahmegenehmigung von der Vorschrift
des § 20 Absatz 6 S. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist. Diese wird durch das
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V erteilt. Voraussetzung für die
Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung ist unter anderem der Nachweis eines nach
dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger erforderlichen Versicherungsschutzes (Grenzversicherung
oder gültige Grüne Versicherungskarte).
zu
2.:
Sofern
der Fahrzeugführer nach der Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht angehalten
und kontrolliert wird, kann diese auch nicht verfolgt werden, da es zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine kein Abkommen über die Erteilung
von Halterauskünften gibt.
zu
3:
Hierzu
wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen.
Herr Kühnel hat keine Nachfrage.
Auf die beantragte Aussprache wird verzichtet.