Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage:

 

1.    Stimmt es, dass die hier untergebrachten Ukrainer mit ihren Fahrzeugen nach einem Jahr keinen Versicherungsschutz (Haftpflicht) mehr haben und

wenn JA, wie wird das Ganze überprüft, bzw. weiß man wer hier welches Fahrzeug      besitzt?

 

2.    Ist es richtig, dass Ordnungswidrigkeiten von Ukrainern nicht verfolgt werden, bzw. nicht verfolgt werden können, da man die Fahrzeuge den Personen nicht zuordnen kann?

 

3.    Wer trägt die Kosten bei einem Haftpflichtschaden mit einem deutschen Staatsbürger dann?

 

Herr Tanschus beantwortet die kleine Anfrage wie folgt:

 

zu 1.:

Für die weitere Teilnahme am deutschen Straßenverkehr mit ukrainischen Kraftfahrzeugen ist es erforderlich, dass der Fahrzeughalter im Besitz einer Ausnahmegenehmigung von der Vorschrift des § 20 Absatz 6 S. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist. Diese wird durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V erteilt. Voraussetzung für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung ist unter anderem der Nachweis eines nach dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger erforderlichen Versicherungsschutzes (Grenzversicherung oder gültige Grüne Versicherungskarte).

 

zu 2.:

Sofern der Fahrzeugführer nach der Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht angehalten und kontrolliert wird, kann diese auch nicht verfolgt werden, da es zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine kein Abkommen über die Erteilung von Halterauskünften gibt.

 

zu 3:

Hierzu wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen.

 

Herr Kühnel hat keine Nachfrage.

 

 

Auf die beantragte Aussprache wird verzichtet.