Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage:

 

1.       Wie beurteilt die Verwaltung nach den ersten 8 Monaten seit dem Ankauf des Werftgeländes die Möglichkeiten der Industrieansiedlung im Bereich des Schiffsrecyclings?

 

2.       Welche konkreten Schritte sind bisher zur Klärung der Zulässigkeit einer Industrieansiedlung im Bereich Schiffsrecycling unternommen worden?

 

3.       Gibt es Erkenntnisse über Umstände die einer Ansiedlung, einer Zulassung oder das Betreiben eines Unternehmens für Schiffsrecycling auf dem Gelände des maritimen Gewerbeparks entgegenstehen? Wenn ja welche wären das?

 

Herr Dr. Raith beantwortet die kleine Anfrage wie folgt:

 

zu 1.:

Für die Werft liegt eine standortbezogene Genehmigung nach der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) als Anlage zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen (Schiffswerft) aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr nach Nummer 3.18 des Anhangs 1 vor. Ein Recyclingbetrieb bedarf einer Genehmigung nach Nummer 8 der 4. BImSchV als Anlage zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen. Eine ergebnisoffene Prüfung im Rahmen der erforderlichen Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorausgesetzt, kann zu den Möglichkeiten einer Industrieansiedlung im Bereich des Schiffsrecyclings zum jetzigen Zeitpunkt also keine Aussage gemacht werden.

 

zu 2.:

Der an einer Ansiedlung interessierte Betrieb hat Gespräche mit den Genehmigungsbehörden, hier vor allem das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern sowie das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt (LM) als übergeordnete Dienststelle geführt – teilweise auch auf Vermittlung der Hansestadt Stralsund.

Dabei wurde u.a. erörtert, ob auf der Grundlage der vorliegenden Genehmigung nach Nummer 3.18 sowie unter Nachweis der Anforderungen aus EU-Verordnung 1257 (Artikel 13) unter noch zu definierenden Auflagen und Berichtspflichten ein Probebetrieb zugelassen werden kann, der gleichzeitig bereits für diese Zeit als zugelassener Betrieb für den Schiffsrückbau an die EU-Kommission gemeldet wird. Während des Probebetriebs könnten dann alle Daten und Erkenntnisse gesammelt und nötige Umbauten an der Halle veranlasst werden, um die finale Genehmigung als Abfallbeseitigungsanlage nach BImSchG zu erhalten und damit zukünftig nahtlos vom Probebetrieb in den Produktivbetrieb übergehen zu können.

Belastbare schriftliche Aussagen hierzu liegen der Hansestadt bislang jedoch nicht vor.

 

zu 3.:

Da der gesamte Prozess der Schiffszerlegung neu und erheblich anders als auf bisherigen Werften erfolgen soll und des Weiteren eine deutlich stärkere Aufbereitung und Reinigung der Rohstoffe angestrebt ist, möchte Herr Dr. Raith ohne Kenntnis der genauen Planung sowie der sicherlich erforderlichen Fachgutachten zu möglichen Auswirkungen hierzu keine Prognosen anstellen.

 

Herr Buxbaum hat keine Nachfrage.

 

 

Auf die beantragte Aussprache wird verzichtet.