Anfrage:
1.
Sieht
die Verwaltung durch das neue Baulandmobilisierungsgesetz verbesserte
Möglichkeit, brachliegende Baugrundstücke wie z. B. in der Heilgeiststraße
einer alsbaldigen Bebauung zuzuführen?
2.
Wenn
ja: Wird sie diese Möglichkeiten zeitnah nutzen?
Herr Dr. Raith antwortet wie folgt:
Die
Antwort lautet: Nein, durch das Baulandmobilisierungsgesetz eröffnen sich für
die Hansestadt Stralsund keine verbesserten Möglichkeiten, auf eine Schließung
von Baulücken hinzuwirken. Frage 2 erübrigt sich damit.
Begründung:
Die Frage zielt erkennbar auf die Anwendung der Baugebote nach § 176
BauGB. Das Baulandmobilisierungsgesetz erweitert das Baugebot im Absatz 1 um
Ziffer 3. Hier heißt es (neuer Text unterstrichen):
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann
die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu
bestimmenden angemessenen Frist
…
3. sein Grundstück mit einer oder mehreren Wohneinheiten zu
bebauen, wenn in dem Bebauungsplan Wohnnutzungen zugelassen sind und wenn es
sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten
Wohnungsmarkt handelt. Dabei kann die Gemeinde auch ein den Festsetzungen des
Bebauungsplans entsprechendes Maß der Nutzung anordnen.
Die in
§ 201a neu geregelte Verordnungsermächtigung ermächtigt die Landesregierung,
nicht aber die Kommunen, durch Rechtsverordnung Gebiete mit einem angespannten
Wohnungsmarkt festzulegen. Diese Regelung greift mit den angeführten Kriterien
erkennbar auf § 556 d BGB zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn
zurück, die im Absatz 2 eine ähnliche Verordnungsermächtigung für die
Landesregierungen enthält. Die Landesregierung M-V hat eine Verordnung nach
§ 556 d BGB bisher nur für die Städte Rostock und Greifswald erlassen.
Davon
ausgehend, ist anzunehmen, dass die Voraussetzungen in Stralsund nicht erfüllt
sind.
Im
Bereich Heilgeiststraße gibt es keinen Bebauungsplan, für Stralsund allgemein
keine Landesverordnung nach § 201 a, so dass die Baurechtsänderung hinsichtlich
des Baugebots hier keine Wirkung entfaltet.
Frau Bartel
dankt für die Beantwortung.
Auf die beantragte Aussprache wird verzichtet.