Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage:

 

1.    Wie viele Kräne und Hafenanlagen sind seit dem Inkrafttreten der Denkmalverordnung „Hafeninsel“ im November 2000 dem Schneideisen zum Opfer gefallen?

2.    Welche Auflagen zur Sicherung der noch vorhandenen Kräne hat der Seehafen vor dem Hintergrund bekommen, die Hafensilhouette (siehe Denkmalverordnung „Hafeninsel“, § 3, Abs. d, e, f) zu erhalten?

3.    Sind die Kräne bewegliche Denkmale und wenn nicht, warum nicht?

 

Herr Dr. Raith antwortet wie folgt:

 

Nach Rücksprache mit der Seehafen Stralsund GmbH ergibt sich, dass 2012/2013 drei Krananlagen demontiert wurden.

Für den Kran Nr. 3 am Liegenplatz 15, Baujahr 1969, gab es 2012 einen Antrag und eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abriss, da sein technischer Gesamtzustand eine weitere Inbetriebnahme nicht mehr zuließ. Unter Berücksichtigung der Kosten für die Konservierung (ca. 125.000 Euro) und die nutzungsrelevante Sanierung (ca. 273.000 Euro) wurde in Rücksprache mit den Denkmalbehörden im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Abwägung der zwingende Erhalt des Krans aufgegeben. In diesen Entscheidungsprozess war 2012 auch die Bürgerschaft einbezogen. Der Kran wurde durch einen neuen ersetzt.

Die zwei Krananlagen Nr. 4 und 7 wurden im Zuge des o.g. Rückbaus als bereits seit Jahren stillgelegt bzw. technisch überholt ebenfalls demontiert, jedoch ohne Genehmigung. Dies wurde von der Denkmalschutzbehörde, die erst nach Durchführung davon erfuhr, gerügt.

 

Die beantragte Verschrottung der auch heute noch existierenden Krananlagen Nr. 5 und 9 wurde denkmalschutzrechtlich abgelehnt. Auch dieser Vorgang ist 2015 in der Bürgerschaft behandelt und der Antrag auf Verschrottung mehrheitlich abgelehnt worden.

 

Der Seehafen Stralsund GmbH ist der Erhalt der silhouettenprägenden Elemente des Denkmalbereichs „Hafeninsel“ seit der Verabschiedung der Denkmalbereichsverordnung im Jahr 2000 bewusst. Nach Auskunft ihres Geschäftsführers sollen alle diesbezüglichen Vorgänge künftig ordnungsgemäß besprochen und beantragt werden.

 

Die übrigen Kräne sind nach Auskunft des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege M-V als zuständige Fachbehörde keine Einzeldenkmale, da diese andernorts z.T. schon unter Schutz gestellt wurden und sie über die Denkmalbereichsverordnung geschützt sind.

 

Ein Vergleich mit den historischen Krananlagen in Rostock, Stettin und Hamburg ist insofern nicht tragfähig, da es sich hier um Exponate in Museumshäfen und an nicht mehr wirtschaftlich genutzten Standorten handelt. Darüber hinaus handelt es sich auch um historisch ältere und nicht bzw. kaum noch existente Krantypen.

 

 

Herr Dr. von Bosse erfragt, ob es Überlegungen zu Konzepten zum Erhalt und zur Sanierung der noch existenten Kräne gibt.

 

Herr Dr. Raith teilt dazu mit, dass zwischen zwei Zuständen zu unterscheiden ist. Einmal der Zustand eines funktionierenden güterumschlagsorientierten Hafens, dort werden funktionierende Krananlagen benötigt. Sollte der stadtnahe Hafenbereich jedoch touristisch sowie zu Wohn- und Aufenthaltsflächen erschlossen werden, gibt es gewiss Perspektiven, dass die Kräne als Museumsstücke, außerhalb des klassischen Geschäftsbetriebes des Hafens, bestehen bleiben.

 

Auf die beantragte Aussprache wird verzichtet.