Anfrage:
1. Wie viele Kräne und Hafenanlagen sind seit dem Inkrafttreten der Denkmalverordnung „Hafeninsel“ im November 2000 dem Schneideisen zum Opfer gefallen?
2. Welche Auflagen zur Sicherung der noch vorhandenen Kräne hat der Seehafen vor dem Hintergrund bekommen, die Hafensilhouette (siehe Denkmalverordnung „Hafeninsel“, § 3, Abs. d, e, f) zu erhalten?
3. Sind die Kräne bewegliche Denkmale und wenn nicht, warum nicht?
Herr Dr. Raith antwortet wie folgt:
Nach Rücksprache mit der Seehafen
Stralsund GmbH ergibt sich, dass 2012/2013 drei Krananlagen demontiert wurden.
Für den Kran Nr. 3 am Liegenplatz
15, Baujahr 1969, gab es 2012 einen Antrag und eine denkmalschutzrechtliche
Genehmigung zum Abriss, da sein technischer Gesamtzustand eine weitere
Inbetriebnahme nicht mehr zuließ. Unter Berücksichtigung der Kosten für die
Konservierung (ca. 125.000 Euro) und die nutzungsrelevante Sanierung (ca.
273.000 Euro) wurde in Rücksprache mit den Denkmalbehörden im Rahmen der
gesetzlich vorgeschriebenen Abwägung der zwingende Erhalt des Krans aufgegeben.
In diesen Entscheidungsprozess war 2012 auch die Bürgerschaft einbezogen. Der
Kran wurde durch einen neuen ersetzt.
Die zwei Krananlagen Nr. 4 und 7
wurden im Zuge des o.g. Rückbaus als bereits seit Jahren stillgelegt bzw.
technisch überholt ebenfalls demontiert, jedoch ohne Genehmigung. Dies wurde
von der Denkmalschutzbehörde, die erst nach Durchführung davon erfuhr, gerügt.
Die beantragte Verschrottung der
auch heute noch existierenden Krananlagen Nr. 5 und 9 wurde
denkmalschutzrechtlich abgelehnt. Auch dieser Vorgang ist 2015 in der
Bürgerschaft behandelt und der Antrag auf Verschrottung mehrheitlich abgelehnt
worden.
Der Seehafen Stralsund GmbH ist
der Erhalt der silhouettenprägenden Elemente des Denkmalbereichs „Hafeninsel“
seit der Verabschiedung der Denkmalbereichsverordnung im Jahr 2000 bewusst.
Nach Auskunft ihres Geschäftsführers sollen alle diesbezüglichen Vorgänge
künftig ordnungsgemäß besprochen und beantragt werden.
Die übrigen Kräne sind nach
Auskunft des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege M-V als zuständige
Fachbehörde keine Einzeldenkmale, da diese andernorts z.T. schon unter Schutz
gestellt wurden und sie über die Denkmalbereichsverordnung geschützt sind.
Ein Vergleich mit den historischen
Krananlagen in Rostock, Stettin und Hamburg ist insofern nicht tragfähig, da es
sich hier um Exponate in Museumshäfen und an nicht mehr wirtschaftlich
genutzten Standorten handelt. Darüber hinaus handelt es sich auch um historisch
ältere und nicht bzw. kaum noch existente Krantypen.
Herr Dr. von Bosse erfragt, ob es Überlegungen zu Konzepten zum Erhalt und zur Sanierung der noch existenten Kräne gibt.
Herr Dr. Raith
teilt dazu mit, dass zwischen zwei Zuständen zu unterscheiden ist. Einmal der
Zustand eines funktionierenden güterumschlagsorientierten Hafens, dort werden
funktionierende Krananlagen benötigt. Sollte der stadtnahe Hafenbereich jedoch
touristisch sowie zu Wohn- und Aufenthaltsflächen erschlossen werden, gibt es
gewiss Perspektiven, dass die Kräne als Museumsstücke, außerhalb des
klassischen Geschäftsbetriebes des Hafens, bestehen bleiben.
Auf die beantragte Aussprache wird verzichtet.