Herr Lindner führt in die Thematik ein.

 

Frau Döring informiert, dass die Rahmengartenordnung einer Überarbeitung bedarf. Auslöser der fälligen Überarbeitung war die Begehung der Kleingartenanlagen im vergangenen Jahr, bei der teils gravierende Verstöße festgestellt wurden, die nicht mit der Kleingartenordnung und der Rahmengartenordnung im Einklang stehen.

Bei der Überarbeitung ist die Rahmengartenordnung der Hansestadt Rostock zugrunde gelegt worden.

Frau Döring ergänzt, dass bei der Begehung registriert werden mussten, dass 90 % der Spielgeräte ohne Genehmigung aufgestellt worden sind.

 

Herr Meißner bestätigt die Verunsicherung innerhalb der Vereine bezüglich der Zulässigkeit von derartigen Bauten. Die Verwaltung hat sich den Anliegen angenommen und im Einzelfall geprüft. Es ist festzustellen, dass die Nutzung des Kleingartens zu Erholungszwecken als wesentliches Merkmal außer Frage steht. Gleichwohl muss der Anbau von Obst und Gemüse die Nutzung der Parzelle maßgeblich prägen. Bei der Begehung im vergangenen Jahr konnte festgestellt werden, dass dies oftmals nicht der Fall ist.

Herr Meißner erläutert kurz die Drittelteilung.

Für die Beurteilung der Zulässigkeit von Pools oder Trampolinen ist die gesamte Parzelle heranzuziehen. Dabei sind neben der Gartenlaube auch sog. „andere bauliche Anlagen“ einzubeziehen, zu denen auch Pools und Trampoline zählen.

Generell ist festzuhalten, dass auch Trampoline und Pools dem Erholungszweck dienlich sein können. Die Größe dieser baulichen Anlagen ist immer im Verhältnis zur Größe der gesamten Parzelle zu betrachten.

Entscheidendes Kriterium ist zudem die Gemeinnützigkeitsrichtlinie. Demnach dürfen Erholungsflächen nicht mehr als ein Drittel der Gesamtfläche umfassen.

Zusammenfassend können Pools und Trampoline zulässig sein, sie dürfen die kleingärtnerische Nutzung und somit die Gemeinnützigkeit jedoch nicht gefährden.

 

Herr Lindner merkt insbesondere in Richtung der anwesenden Gäste an, dass sich der Stadtkleingartenausschuss der Thematik angenommen hat. Es ist nicht Ziel, die Nutzung von Pools und Trampolinen zu untersagen. Es steht jedoch fest, dass der Gemeinnützigkeitsstatus nicht verloren gehen darf.

 

Frau Heischkel berichtet, dass zahlreiche Kleingärtner bezüglich der Thematik an sie herangetreten sind. Gerade bei jungen Familien ist die Nutzung eines Kleingartens zunehmend beliebt. Aus ihrer Sicht sollte das Kleingartenkonzept im Interesse der Kinder aufgefrischt werden.

 

Frau Döring merkt an, dass es nicht um ein generelles Verbot geht. Sie wiederholt, dass eklatante Verstöße registriert wurden. Um dem Einhalt zu gebieten und die Gemeinnützigkeit zu erhalten, ist die Anpassung der Rahmengartenordnung erforderlich gewesen.

 

Frau Ciesielski geht davon aus, dass einige Geräte coronabedingt angeschafft wurden, um den Kindern eine Alternative zu schaffen. Sie ist überzeugt, dass eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden werden kann und regt an, den Dialog zu suchen.

 

Herr Lindner begrüßt die Vielfalt und die Mischung in den Kleingartenanlagen. Gleichwohl sind die Regelungen des Bundeskleingartengesetzes einzuhalten, insbesondere hinsichtlich der Drittelteilung. Die Initiative des Kreisverbandes hält er für vernünftig, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden. In diesem Kontext nennt der Ausschussvorsitzende die unterschiedlichen Pachtzinsen von Erholungsgrundstücken und Kleingärten.

 

Frau Voß unterstützt das Ziel, die Gemeinnützigkeit und die guten nachbarschaftlichen Beziehungen zu erhalten. Nach ihrer Auffassung sind bestimmte Regeln einzuhalten. Zudem erinnert sie an die von den immer größer werdenden Spielgeräten ausgehende Unfallgefahr.

 

Herr Adomeit meint, dass ein Kompromiss gefunden werden muss, der die gesetzlichen Regeln beinhaltet. Aus seiner Sicht darf die Installation von Spielgeräten nicht ausufern, da schließlich alle ein gemeinsames Ziel verfolgen.

 

Herr Kobsch erinnert an die unterschiedlichen Ebenen der Regelung. Die gesetzliche Regelung wird durch den Gesetzgeber festgelegt. Die Rahmengartenordnung wird durch den Kreisverband erarbeitet. Der Stadtkleingartenausschuss hat diesbezüglich keine Entscheidungskompetenz, sondern kann lediglich Empfehlungen aussprechen.

 

Der Ausschussvorsitzende sieht das Gremium als Vermittler zwischen den Kleingärtnern und dem Kreisverband. Den vorliegenden Entwurf der Rahmengartenordnung hält er für schlüssig. Er regt zudem an, dass die Kleingartenvereine Gemeinschaftsflächen für das Aufstellen von einem größeren Trampolin nutzen könnten.

 

Frau Döring teilt mit, dass der Kreisverband auch den Vorgaben des Landesverbandes und des zuständigen Landesministeriums untersteht. Außerdem konnte die Vollversammlung der Vorstände der Kleingartenvereinen coronabedingt noch nicht durchgeführt werden. Sie hofft, in diesem Rahmen einen Konsens zu finden.

 

Her Meißner weist darauf hin, dass die Belange des Umwelt- und Naturschutzes bei der Nutzung des Kleingartens ebenso zu berücksichtigen sind. Dies betrifft insbesondere die Entsorgung des Poolwassers. Eine Verrieselung auf der Parzelle ist gem. Wasserhaushaltsgesetz untersagt.

 

Herr Lindner stellt fest, dass kein weiterer Redebedarf besteht und schließt den Tagesordnungspunkt.