Beschluss: zur Kenntnis genommen

 


 

Anfrage:

 

1.    Ist dem Oberbürgermeister bekannt, ob einzelne Geschäftsführer/ Geschäftsführerinnen städtischer Unternehmen bereits gegen das Corona-Virus geimpft wurden?

2.    Wenn ja, waren diese Personen laut Impfverordnung dazu berechtigt?

 

Die Beantwortung erfolgt schriftlich und mit folgendem Inhalt:

 

Dem Oberbürgermeister ist nicht bekannt, dass einzelne Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer städtischer Unternehmen bereits gegen das Corona-Virus geimpft wurden.

Für die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der städtischen Unternehmen besteht keine arbeitsrechtliche Verpflichtung, dass sie eine Information über den generellen Impfstatus insbesondere auch nicht einer möglichen Impfung wegen COVID 19 weitergeben müssen (Eingriff in die Grundrechte der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer).

Auch aus datenschutzrechtlichen Gründen ist das Fragen nach dem Impfschutz mangels gesetzlicher oder arbeitsvertraglicher Grundlage unzulässig. Nach Artikel 9 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist die Abfrage und insbesondere das Verarbeiten von Gesundheitsdaten einer natürlichen Person nur bei Vorliegen einer besonderen Rechtsgrundlage zulässig. Diese ist für die Abfrage des Impfstatus von Beschäftigten jedoch nicht vorhanden.

Bei Verstößen gegen die DSGVO können betroffene Personen nach Artikel 82 DSGVO gegenüber den Verantwortlichen individuelle Schadensersatzforderungen geltend machen.

 

Herr Adomeit hat zunächst keine Nachfrage.