Anfrage:
1.
Ist dem Oberbürgermeister bekannt, ob einzelne
Geschäftsführer/ Geschäftsführerinnen städtischer Unternehmen bereits gegen das
Corona-Virus geimpft wurden?
2.
Wenn ja, waren diese Personen laut Impfverordnung
dazu berechtigt?
Die Beantwortung erfolgt schriftlich und mit folgendem Inhalt:
Dem Oberbürgermeister ist nicht bekannt, dass einzelne Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer städtischer
Unternehmen bereits gegen das Corona-Virus geimpft wurden.
Für die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der städtischen
Unternehmen besteht keine arbeitsrechtliche Verpflichtung, dass sie eine
Information über den generellen Impfstatus insbesondere auch nicht einer
möglichen Impfung wegen COVID 19 weitergeben müssen (Eingriff in die
Grundrechte der Geschäftsführerinnen
und Geschäftsführer).
Auch aus datenschutzrechtlichen Gründen ist das Fragen nach dem
Impfschutz mangels gesetzlicher oder arbeitsvertraglicher Grundlage unzulässig.
Nach Artikel 9 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist die Abfrage und
insbesondere das Verarbeiten von Gesundheitsdaten einer natürlichen Person nur
bei Vorliegen einer besonderen Rechtsgrundlage zulässig. Diese ist für die
Abfrage des Impfstatus von Beschäftigten jedoch nicht vorhanden.
Bei Verstößen gegen die DSGVO können betroffene Personen nach Artikel 82
DSGVO gegenüber den Verantwortlichen individuelle Schadensersatzforderungen
geltend machen.
Herr Adomeit hat zunächst keine Nachfrage.