Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:

 

1. Die Stellungnahmen der Träger Öffentlicher Belange zum Ergebnis der Vorbereitenden Untersuchungen und zur Abgrenzung des künftigen Sanierungsgebietes werden wie in der Anlage 1 – Abwägung – erläutert, abgewogen.

 

2. Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund nimmt den Bericht über die Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchungen vom März 2020, die die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes gem. § 142 Abs. 1 Baugesetzbuch rechtfertigen, zur Kenntnis und billigt diese (Anlage 2 Vorbereitende Untersuchungen).

 

3. Aufgrund des § 142 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Baugesetzbuch beschließt die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund die Satzung über das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Tribseer Vorstadt“, bestehend aus dem Satzungstext (Anlage 3) und dem Lageplan der Abgrenzung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes Tribseer Vorstadt (Anlage 3/1).

 

4. Die Sanierungssatzung ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

5. Gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch sollen die Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Frist von 15 Jahren durchgeführt werden.

 

6. Die Sanierungssatzung wird dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung M-V, Referat Städtebauförderung, zur Kenntnis gegeben.

 


Ohne Wortmeldungen wird folgender Beschluss gefasst:


Abstimmung: 41 Zustimmungen       0 Gegenstimmen        0 Stimmenthaltungen