Anfrage:
1. Welche
Möglichkeiten sieht die Verwaltung über das gemeindliche Satzungsrecht, um das
Verbrennen von Gartenabfällen, das lt. Landespflanzenabfallverordnung MV unter
bestimmten Voraussetzungen ermöglicht wird, stärker einzugrenzen?
2. Sieht die Verwaltung in den Regelungen, die die Stadt Ribnitz-Damgarten dazu in ihrer Sicherheits- und Ordnungssatzung getroffen hat, eine geeignete Möglichkeit, um das Verbrennen von Gartenabfällen zu reduzieren?
Die Beantwortung erfolgt schriftlich mit folgendem Inhalt:
Allgemein ist
darauf hinzuweisen:
Nach § 2(1)
PflanzAbfLVO M-V ist ein Verbrennen nur zulässig, wenn eine Entsorgung durch
Kompostierung oder über das öffentliche Entsorgungssystem nicht möglich bzw.
nicht zumutbar ist. Für Biogut besteht Anschluss und Benutzungszwang nach der
Abfallsatzung. Neben einer Entsorgung über Biotonnen bzw. Bioabfallsäcke kann
Gartenabfall auf den Wertstoffhöfen abgegeben werden. Sofern die
Voraussetzungen für ein Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nicht vorliegen,
stellt das Verbrennen eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 4 PflanzAbfLVO M-V)
Fraglich könnte
allerdings sein, ob die
Entsorgungsmöglichkeit der Abgabe an den Wertstoffhöfen eine zumutbare
Alternative darstellt, da es den Besitz geeigneter Transportmittel wie z.B.
eines Autos mit Anhänger voraussetzt.
Zu den Fragen im
Einzelnen:
zu 1.:
Antwort: keine: Es
fehlen nicht die rechtlichen Grundlagen, sondern deren Durchsetzung.
Allerdings könnte durch ein zusätzliches Angebot zur regelmäßigen
Einsammlung nicht kompostierbarer Pflanzenabfälle im Frühjahr und Herbst die
Akzeptanz des öffentlichen Entsorgungssystems verbessert werden und so im
Gegenzug auch die Durchsetzung des Verbots eines Verbrennens unterstützt
werden.
zu 2.:
Antwort: nein: Die
Sicherheits- und Ordnungssatzung der Stadt Ribnitz-Damgarten begründet kein
über die bereits geltenden Gesetze und Verordnungen hinausgehendes,
weitergehendes Verbot.
Frau Fechner hat keine Nachfrage.