Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage:

 

1.    Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung über das gemeindliche Satzungsrecht, um das Verbrennen von Gartenabfällen, das lt. Landespflanzenabfallverordnung MV unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht wird, stärker einzugrenzen?

2.    Sieht die Verwaltung in den Regelungen, die die Stadt Ribnitz-Damgarten dazu in ihrer Sicherheits- und Ordnungssatzung getroffen hat, eine geeignete Möglichkeit, um das Verbrennen von Gartenabfällen zu reduzieren?

 

Die Beantwortung erfolgt schriftlich mit folgendem Inhalt:

 

Allgemein ist darauf hinzuweisen:

Nach § 2(1) PflanzAbfLVO M-V ist ein Verbrennen nur zulässig, wenn eine Entsorgung durch Kompostierung oder über das öffentliche Entsorgungssystem nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist. Für Biogut besteht Anschluss und Benutzungszwang nach der Abfallsatzung. Neben einer Entsorgung über Biotonnen bzw. Bioabfallsäcke kann Gartenabfall auf den Wertstoffhöfen abgegeben werden. Sofern die Voraussetzungen für ein Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nicht vorliegen, stellt das Verbrennen eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 4 PflanzAbfLVO M-V)

Fraglich könnte allerdings sein, ob die Entsorgungsmöglichkeit der Abgabe an den Wertstoffhöfen eine zumutbare Alternative darstellt, da es den Besitz geeigneter Transportmittel wie z.B. eines Autos mit Anhänger voraussetzt.

 

Zu den Fragen im Einzelnen:

zu 1.:

Antwort: keine: Es fehlen nicht die rechtlichen Grundlagen, sondern deren Durchsetzung.

Allerdings könnte durch ein zusätzliches Angebot zur regelmäßigen Einsammlung nicht kompostierbarer Pflanzenabfälle im Frühjahr und Herbst die Akzeptanz des öffentlichen Entsorgungssystems verbessert werden und so im Gegenzug auch die Durchsetzung des Verbots eines Verbrennens unterstützt werden.

 

zu 2.:

Antwort: nein: Die Sicherheits- und Ordnungssatzung der Stadt Ribnitz-Damgarten begründet kein über die bereits geltenden Gesetze und Verordnungen hinausgehendes, weitergehendes Verbot.

 

 

Frau Fechner hat keine Nachfrage.