Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit Nachdruck bei der kassenärztlichen Vereinigung auf den seit Jahren unerträglichen Zustand einer notärztlichen Versorgung durch Augenärzte in der Hansestadt Stralsund hinzuweisen und eine sofortige Lösung anzumahnen.


Herr Adomeit erläutert den Antrag. Die derzeitige Situation der augenärztlichen Versorgung an den Wochenenden und nach 18 Uhr ist nicht zufriedenstellend. Er wirbt um Zustimmung für den Antrag.

 

Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/DIE PARTEI erklärt Frau Kindler, dass dem Antrag zugestimmt wird.

 

Der Oberbürgermeister berichtet, dass er sich mit dem damaligen Landrat Herrn Drescher der Angelegenheit angenommen hatte, jedoch ohne Erfolg.

 

Herr Dr. Zabel erläutert die rechtlichen Grundlagen, die im SGB V geregelt sind. In einer Notsituation besteht das Anrecht auf einen Transport ins nächstgelegene Krankenhaus, welches die erforderliche Leistung vorhält. Die nächstgelegene augenärztliche Abteilung befindet sich im Uniklinikum der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Zudem gibt es Regelungen zum kassenärztlichen Notdienst, diese beinhalten aber keinen fachärztlichen Notdienst. Herr Dr. Zabel stellt klar, dass sich Augenkliniken zumeist nur in großen Zentren oder Universitätskliniken rechnen. Dies ist auch in der Krankenhausplanung berücksichtigt. Den Antrag hält er für nicht zielführend. Die von Herrn Adomeit geschilderte Problematik ist ihm bewusst.

 

Frau Kindler weist darauf hin, dass es sich beim Auge um ein sensibles Organ handelt. In einigen Fällen ist es aufgrund der Verletzung und den langen Wegen für den Patienten möglicherweise jedoch zu spät.

 

Herr Dr. Zabel macht deutlich, dass es sich um Bundesrecht handelt.

 

Herr Adomeit stellt aus den Erfahrungen in Frage, dass ein Krankentransport gewährt wird.

 

Herr Dr. Zabel erläutert die Zugangswege zur Erstattung von Fahrtkosten nach § 60 SGB V. Zur ambulanten Versorgung wird ein Krankentransportschein benötigt, der in Abhängigkeit der Schwere der Beeinträchtigung des Patienten ausgestellt wird. In Notfällen kann der Not-/Rettungsdienst jederzeit angefordert werden.

Herr Dr. Zabel weist wiederholt auf die rechtlichen Rahmenbedingungen hin.

 

Der Präsident lässt wie folgt über den Antrag AN 0168/2020 abstimmen:

 


Abstimmung: Mehrheitlich beschlossen