Beschluss: zurückgestellt

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0

 

 


Die Ausschussmitglieder stimmen überein, die als Tischvorlage ausgeteilten Änderungsvorschläge einzeln zu besprechen.

 

Zu Punkt 3.1.4 Seite 15:

 

Frau Kraska-Röll erfragt, ob es gemäß Aktiengesetz möglich sei, den Selbstbehalt herauszunehmen.

 

Herr Behrndt erklärt, dass die Leitlinien sich an das Aktiengesetz anlehnen.

 

Frau Harder ergänzt, dass in dem Aktiengesetz ein Hinweis auf den Selbstbehalt für die D&O Versicherung für den Gesellschafter sei, an den sich angelehnt werden sollte. Sie verweist im Hinblick auf die im Änderungsvorschlag vorgesehene D&O Versicherung für den Aufsichtsrat auf § 71 III KV, die eine entsprechende Haftungsregelung enthalte. Gem. § 71 III KV M-V hafte die Gemeinde für Gemeindevertreter für deren Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens oder einer Einrichtung in einer Rechtsform des Privatrechts.

 

Auf die Frage von Frau Fischer nach den entsprechenden Konsequenzen, antwortet Frau Harder, dass diese für die Stadt in der KV geregelt sind. In den Unternehmen könne es die Auswirkung haben, dass ggf. bestehende D&O Versicherungen überprüft werden müssten.

Frau Harder merkt an, dass in den Arbeitsverträgen der Geschäftsführer zumeist Regelungen zu Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen enthalten seien. Die Regelung mit Selbstbehalt in der Beschlussvorlage sei so formuliert, um eine pflichtgemäße Aufgabenerfüllung der Geschäftsführer zu sichern.

Herr Behrndt ergänzt, dass der Geschäftsführer mit in die Verantwortung gezogen werden solle.

 

In allgemeiner Diskussion besprechen die Ausschussmitglieder den Sinn einer Regelung mit Selbstbehalt, daraus resultierende Kosten für die Stadt oder den Geschäftsführer und mögliche Probleme geeignete Geschäftsführer zu finden, die unter diesen Bedingungen die Aufgaben der Geschäftsführung übernehmen.

 

Nach kurzer Diskussion stellt der Ausschussvorsitzende den Antrag, die Änderungsvorschläge zu der Beschlussvorlage GB 0024/2014 bis zur nächsten Sitzung am 14.05.2014 zurückzustellen, um dann abschließend darüber abzustimmen. Gleichzeitig bittet er alle Fraktionen eigene Änderungsvorschläge rechtzeitig bei der Geschäftsführerin einzureichen, so dass diese mit der Einladung verschickt werden können.

 

Zu Punkt 2.8.4 Seite 15:

 

Der Ausschussvorsitzende verliest die erneute Änderung des Änderungsvorschlages wie folgt:

 

„Der Aufsichtsrat informiert umgehend die Gesellschafterversammlung und die Bürgerschaft über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung.“

 

Frau Harder erklärt kurz den vorgesehenen Werdegang beim Auftreten solcher Sachverhalte.

 

Zu  Punkt 3.5 Seite 17:

 

Der Ausschussvorsitzende, Herr Bauschke, informiert, dass der Änderungsvorschlag vom Einreicher zurückgezogen wurde.

 

Zu Punkt 1.2 Seite 22 / 23:

 

Frau Kraska-Röll begründet den Änderungsvorschlag mit der Notwendigkeit die Aufsichtsratsmitglieder aufgrund gesetzlicher Änderungen / Neuerungen auf dem aktuellen Stand zu halten.

 

Zu Punkt 4.3.3 Seite 26:

 

Frau Harder weist darauf hin, dass nach § 264 HGB und auch zum Teil nach Gesellschaftsvertrag festgeschrieben sei, dass der Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr durch die Geschäftsführung aufzustellen ist, somit würde der abgeänderte Termin (31.03.) ins Leere laufen, da bis dahin der richtig aufgestellte Jahresabschluss der Geschäftsführung vorliegen müsse. Dem Beteiligungsmanagement gehe es darum einen groben Überblick über die Finanzen zu erlangen, um ggf. auf haushaltstechnische Probleme reagieren zu können.

 

Frau Kraska-Röll bekundet ihr Unverständnis, da sie davon ausgehe, dass das Beteiligungsmanagement über die laufenden Zahlen informiert sein müsste und daher keine vorläufigen Zahlen vor dem Jahresabschluss benötige.

 

Herr Behrndt erläutert, dass diese Vorgehensweise derzeit schon praktiziert und in den Leitlinien jetzt schriftlich festgesetzt werde.

 

Herr Köhler regt an die Formulierung zum besseren Verständnis zu ändern.

 

Punkt 4.3.6 Seite 26:

 

Die Ausschussmitglieder haben keinen Diskussionsbedarf.

 

Punkt 7.6.3 Seite 34:

 

Die Ausschussmitglieder haben zu diesem Punkt keine Nachfragen.

 

 

Der Ausschussvorsitzende beantragt die Vorlage bis zur abschließenden Empfehlung in der kommenden Sitzung in die Fraktionen zurück zu verweisen.

 

Die Ausschussmitglieder stimmen dem Antrag einstimmig zu.