Sitzung: 03.04.2014 Bürgerschaft
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Herr
Köllmann beantwortet die Anfrage wie folgt:
Der
Denk- und Handlungsprozess, insbesondere in Bezug auf die Altstadt Stralsunds,
hat unlängst ergeben, dass angesichts eines ungefähren Anteils von 6 %
Ferienwohnungen die Voraussetzungen z. B. für die angedachte Überarbeitung der
Erhaltungssatzung im Sinne einer Milieuschutzsatzung oder für eine
Zweckentfremdungsverordnung derzeit nicht gegeben sind.
Die
zitierten Urteile werfen zu diesem Thema keine neuen Fragen auf und sind auch
auf die v. g. Altstadtproblematik nicht unmittelbar anwendbar.
Die
Urteile betreffen städtebaurechtliche Feststellungen in rechtskräftigen
Bebauungsplänen mit festgesetzten typisierten Wohngebieten entsprechend des
„Katalogs“ der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Vergleichbare,
konkretisierende Bebauungspläne gibt es insbesondere im Innenstadtbereich
Stralsunds, von einigen „Sonderplänen“ (Ozeaneum, Quartier 17) abgesehen,
nicht.
In der
Regel findet hier eine Innenbereichsbewertung gem. § 34 Baugesetzbuch (BauGB)
statt. Der Flächennutzungsplan stellt die Innenstadt weitgehend als Wohnbauflächen
und gemischte Bauflächen dar.
Der
Managementplan geht von besonderem Wohngebiet (WB), Mischgebiet (MI) und
Kerngebiet (MK) aus.
In
diesen Gebietstypen sind Ferienwohnungen als sonstige Gewerbebetriebe allgemein
zulässig und daher jeweils im Einzelfall nach dem Einfügungsgebot des § 34
BauGB zu beurteilen.
Im
Übrigen wird die Entwicklung des Wohnungsmarktes in der Altstadt in den
kommenden Jahren im Rahmen des Altstadtmonitorings auch dahingehend beobachtet
werden, inwieweit Fehlentwicklungen übermäßigen Ferienwohnens feststellbar sein
sollten.
Auswirkungen
auf Wohngebiete in den anderen Stadtteilen sind z. Z. nicht feststellbar. Da
bisher keine Problemfälle bzw. Fehlentwicklungen zu verzeichnen sind.