Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage:

 

1.       Wie ist der Stand zum beabsichtigten Verkauf des Gebäudekomplexes „ehemaliges Wertheim-Kaufhaus“ in Stralsund und welche zukünftigen Nutzungsabsichten sind der Verwaltung für das Denkmal bekannt?

2.       Welche Möglichkeiten sieht die Stadtverwaltung, potenzielle neue Eigentümer*innen auf die große Bedeutung des ersten Kaufhauses in Deutschland mit seiner einzigartigen Lichthofarchitektur hinzuweisen und dahingehend Einfluss zu nehmen, dass diese denkmalgeschützte Architektur nicht nur erhalten, sondern auch für die Stralsunder*innen und Besucher*innen erlebbar bleibt?

 

3.       Wie schätzt die Verwaltung die Möglichkeiten ein, die besondere Historie des Komplexes in einem Teil des Hauses, etwa über eine museale Einrichtung, für aktuelle und nachfolgende Generationen erfahrbar zu machen?

 

Frau Gessert antwortet wie folgt:

 

zu 1.:

Der Verwaltung liegen keine Informationen zum Stand des Verkaufs des Gebäudekomplexes und ebenfalls keine Informationen zu Nutzungsabsichten eines eventuellen Käufers vor.

 

zu 2.:

Der Gebäudekomplex ist unter der Nr. 622 in die Denkmalliste der Hansestadt Stralsund als „Warenhaus“ eingetragen. Die Eigentümer von Einzeldenkmalen werden von der Unteren Denkmalschutzbehörde über den Denkmalstatus ihrer Immobilie schriftlich informiert. Alle Maßnahmen an einem Denkmal, dazu zählen auch Nutzungsänderungen, sind nach § 7 des Denkmalschutzgesetzes genehmigungspflichtig.

Weiterhin sind Eigentümer gemäß § 6 Denkmalschutzgesetz zum denkmalgerechten Erhalt von Denkmalen verpflichtet. Dazu heißt es im Absatz 4: „Werden Denkmale nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt, ist durch die Eigentümer eine Nutzung abzusichern, die eine möglichst weitgehende Erhaltung der Substanz auf die Dauer Gewähr leistet.“

Bei einer eventuellen Änderung der Sachlage wird die Verwaltung im Zusammenhang mit den erforderlichen Genehmigungsverfahren ihre Einflussmöglichkeiten ausschöpfen, weiterhin eine öffentliche Zugänglichkeit bzw. öffentliche Nutzung des Gebäudes zu sichern.

 

zu 3.:

Die Verwaltung wird einen neuen Eigentümer über die besondere Historie des Hauses informieren und anregen, diese nach Möglichkeit im Haus erlebbar zu gestalten. Bei Bedarf und Nachfrage kann die Verwaltung dazu geeignete Unterlagen zur Verfügung stellen.

 

Frau Fechner dankt für die Ausführungen.

 

 

Auf die beantragte Aussprache wird verzichtet.