Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

 


Herr Dr. Grüger beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.

 

Das Kulturhistorische Museum der Hansestadt Stralsund ist betroffen, da bei den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen insgesamt 63 Anträge auf Rückführung beweglicher Gegenstände aus dem Bestand des Museums auf der Grundlage des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes im Zusammenhang mit der Bodenreform gestellt wurden.

Bewegliche Gegenstände, wie Gemälde, Grafiken, Möbel, wurden entschädigungslos im Zusammenhang mit der Enteignung nach der Bodenreformverordnung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruht, enteignet. Die Vorschriften der Bodenreform wurden seinerzeit exzessiv gehandhabt und als Grundlage weiterer Enteignungen über den Rahmen landwirtschaftlichen Vermögens hinaus herangezogen.

Wertvolle Stücke, insbesondere Gegenstände von wissenschaftlichem, historischem oder künstlerischem Wert waren damals an Museen abzuführen, um sie der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

Die Erfassung und Rückführung der Gegenstände von wissenschaftlichem, historischem oder künstlerischem Wert wurden durch die Befehle der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) Nr. 177 und Nr. 85 geregelt. Mit Schreiben vom 15. März 1949 wies die damalige Landesregierung Mecklenburg, Ministerium des Innern, die Räte der Kreise des Landes Mecklenburg betreffend die Erfassung von aus Bodenreform stammenden Wert- und Kunstgegenständen wie folgt an:

 

“Diese Wert- und Kunstgegenstände sind Volkseigentum. Keiner hat das Recht, sich daran zu bereichern bzw. zu unsauberen Geschäften zu benutzen. Es gilt jetzt beschleunigt, das Volkseigentum sicherzustellen, dem kulturellen Leben und dem Aufbau nutzbar zu machen.“

Auf diesem Weg gelangten viele wertvolle Gegenstände aus den unterschiedlichsten Bereichen, die als „herrenloses Kulturgut“ bezeichnet wurden, in den Bestand des Museums und wurden von den damaligen Mitarbeitern inventarisiert.

 

Zu 2.

Von den insgesamt 63 gestellten Anträgen sind bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt 54 Anträge durch die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen abschließend bearbeitet, mit einem entsprechenden Bescheid rechtskräftig und damit abgewickelt.

Die derzeitig noch 9 offenen Verfahren sind, was die jeweiligen Bearbeitung der Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen anbelangt, ebenfalls mit Bescheid abgeschlossen und werden bis zum Stichtag, 30. November 2014, abgewickelt.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann Herr Dr. Grüger hier nur mitteilen, dass es sich hierbei um Möbel, Gemälde, Porzellan und Glas handelt.

 

Zu 3.

 

Im Verlauf der Bearbeitung der Anträge durch die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen gab es Anhörungen auf Wunsch von Eigentümern, ihren Erben oder deren Anwälten vorrangig in den Ämtern selbst, die alle fristgemäß eingegangenen Anträge bearbeitet haben, aber auch in 5 Fällen im Museum im Beisein der jeweiligen, juristischen Mitarbeiter der Ämter, die zur einvernehmlichen Einigungen führten und nicht zu Gerichtsprozessen.

Bei den noch ausstehenden 9 offenen Verfahren sind die Bescheide rechtskräftig und es geht ausschließlich um die Abwicklung und Terminabstimmung mit den jeweiligen Antragstellern.

 

Frau Bartel fragt nach,  um welche Gegenstände es sich bei den zurückzugebenden Kulturgütern handelt.

 

Herr Dr. Grüger erläutert, dass es sich überwiegend um Möbel handelt, da diese bei der Flucht oft nicht transportiert werden konnten.

 

Herr Schulz stellt den Antrag zur Führung einer Aussprache zur Abstimmung:

 

Abstimmung: Mehrheitlich abgelehnt