Anfrage:
1. Zu welchen Ergebnissen ist die Stadtverwaltung in
Auswertung des durch den Regionalen Planungsverband Vorpommern in Auftrag
gegebenen „Rechtsgutachtens zu den Möglichkeiten der Anpassung des
Landeswaldgesetzes Mecklenburg-Vorpommern an die Bauflächenentwicklung“
aus dem September 2019 gekommen?
2. Welche Konsequenzen, bzw. Erkenntnisse sieht die
Verwaltung in Kenntnis des o.g. Rechtsgutachtens in Bezug auf den Bebauungsplan
Nr. 67 der Hansestadt Stralsund "Gelände westlich des Straßenbauamtes an
der Greifswalder Chaussee, Andershof"?
Herr
Wohlgemuth antwortet wie folgt:
zu 1.:
Das Rechtsgutachten
arbeitet den Handlungsspielraum heraus, den das Bundeswaldgesetz dem
Landesgesetzgeber eröffnet, und entwickelt auf dieser Grundlage Vorschläge für
einzelne Änderungen im Landeswaldgesetz, um das Bauen in beplanten und
unbeplanten Gebieten innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu
erleichtern.
So werden unter
anderem folgende Änderungen im Landeswaldgesetz vorgeschlagen:
- Umwandlung von
Wald in andere Nutzungsarten im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und
städtebaulichen Satzungen ohne zeitliche Befristung
- generelle
Ausnahmevorschrift von der Waldabstandsregelung für bewaldete Baulücken im
städtischen Innenbereich
- keine
forstrechtliche Kompensation für Waldumwandlung, die bereits nach
Naturschutzrecht auszugleichen ist.
Die vorgeschlagenen
Änderungen werden von der Stadtverwaltung als ein Vorschlag zur Förderung einer
nachhaltigen Innenentwicklung im Sinne des Baugesetzbuches zwar grundsätzlich unterstützt;
sie helfen aber nur bedingt, von Sukzession betroffene Brachflächen und andere
Potentiale der Innenentwicklung, die beispielsweise von Brombeersträuchern oder
anderen Pioniergehölzen bewachsen sind, einer sinnvollen städtebaulichen
Entwicklung zuzuführen.
Ergänzend sollte
daher aus kommunaler Sicht auch das Bundesrecht hinsichtlich der Walddefinition
überprüft und mit dem Baurecht harmonisiert werden. Insofern wird die
diesbezügliche Empfehlung der von der Bundesregierung eingesetzten Expertenkommission
für nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik, kurz „Baulandkommission“
vom 02.07.2019 ausdrücklich begrüßt. Die Baulandkommission empfiehlt …
„… zu prüfen, in der Definition des
Waldbegriffs in § 2 Abs. 2 Nr. 5 des BWaldG klarzustellen, dass Flächen im
Geltungsbereich von Bebauungsplänen sowie innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile kein Wald im Sinne des BWaldG sind, sofern sie nicht als
Wald im Bebauungsplan festgesetzt sind“.
Eine entsprechende
Anpassung des Waldbegriffs durch den Bundesgesetzgeber würde die kommunale
Planungshoheit stärken, die Entwicklung innerstädtischer Brach- und
Sukzessionsflächen erheblich erleichtern und die Gefahr zunehmender
Zersiedelung im Außenbereich, einschließlich der dort befindlichen Waldflächen,
entgegenwirken.
zu 2.:
Der B-Plan Nr. 67
soll noch in diesem Jahr zur Rechtskraft geführt werden. Das Gutachten im
Auftrag des Regionalen Planungsverbandes richtet sich an den Landesgesetzgeber
und hat keinerlei Auswirkungen auf das laufende B-Planverfahren.
Herr Dr. von Bosse weist darauf hin, dass in dem Gutachten festgehalten ist, dass die Änderungsvorschläge auch rechtliche Risiken beinhalten. Diesbezüglich erkundigt er sich, ob diese Bedenken geteilt werden.
Herr Wohlgemuth ist der Auffassung, dass sich die Fragen der Rechtsunsicherheit eher auf die mögliche Änderung der Walddefinition des LWaldG beziehen. Daher hat er auf die Anregungen der Baulandkommission verwiesen, auch im BWaldG Veränderungen vorzunehmen.
Herr Suhr erfragt, ob es von Seiten der Verwaltung oder des Regionalen Planungsverbandes Initiativen gibt, den Landesgesetzgeber zu ermuntern, die im Gutachten vorgeschlagenen Änderungen des LWaldG anzugehen.
Außerdem interessiert ihn, ob es seitens der Verwaltung eine Umkehr gibt, wonach jetzt der Innenbereich verdichtet und der Außenbereich freigehalten werden soll.
Der Oberbürgermeister merkt an, dass eine Zerstückelung vermieden werden soll. Außerdem stellt er fest, dass es hinsichtlich der Stadtentwicklung an vielen Stellen nicht möglich ist, die vom Markt geforderte Geschwindigkeit zu halten. Diesbezüglich besteht ein Widerspruch zwischen dem Ziel, Städte zu entwickeln, z.B. Wohnraum schaffen, und der Gesetzgebung, die dies verhindert. Er begrüßt, dass die Bundesregierung diesen Widerspruch erkannt und Handlungsbedarf gesehen hat.
Herr Suhr verdeutlicht, dass sich seine Frage auf den Bereich nördlich Holzhauen orientierte. Hinsichtlich der Grünflächenentwicklung müssen Flächennutzungspläne genau betrachtet werden. Stadtentwicklung bedeutet auch Grünflächenentwicklung. Die Entwicklung in der Küstenregion hält er von daher für fragwürdig, da diese nichts mit Nachhaltigkeit zu tun hat.
Herr Dr. von Bosse merkt an, dass im BauGB bestimmte ökologische Kriterien festgesetzt sind. Er erfragt bezüglich des B-Plans in Andershof, ob dieser einfacher zu verwirklichen ist, wenn der Landesgesetzgeber Gesetzesänderungen vornimmt oder ob es bereits ein Instrumentarium gibt, die Waldbestände zu reduzieren.
Herr Wohlgemuth geht davon aus, dass ein Weg gefunden wird, eine Waldumwandlung vorzunehmen, auch mit den entsprechenden Ausgleichsflächen. Grundsätzlich geht es jedoch um die Frage, welche Hürden aufgebaut werden, um Innenverdichtung vorzunehmen und wie diese Hürden durch die Kommunen überwunden werden können.
Auf die beantragte Aussprache wird verzichtet.