Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage:

 

1.    Zu welchen Ergebnissen ist die Stadtverwaltung in Auswertung des durch den Regionalen Planungsverband Vorpommern in Auftrag gegebenen „Rechtsgutachtens zu den Möglichkeiten der Anpassung des Landeswaldgesetzes Mecklenburg-Vorpommern an die Bauflächenentwicklung“ aus dem September 2019 gekommen?

 

2.    Welche Konsequenzen, bzw. Erkenntnisse sieht die Verwaltung in Kenntnis des o.g. Rechtsgutachtens in Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 67 der Hansestadt Stralsund "Gelände westlich des Straßenbauamtes an der Greifswalder Chaussee, Andershof"?

 

Herr Wohlgemuth antwortet wie folgt:

 

zu 1.:

Das Rechtsgutachten arbeitet den Handlungsspielraum heraus, den das Bundeswaldgesetz dem Landesgesetzgeber eröffnet, und entwickelt auf dieser Grundlage Vorschläge für einzelne Änderungen im Landeswaldgesetz, um das Bauen in beplanten und unbeplanten Gebieten innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu erleichtern.

 

So werden unter anderem folgende Änderungen im Landeswaldgesetz vorgeschlagen:

- Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und städtebaulichen Satzungen ohne zeitliche Befristung

- generelle Ausnahmevorschrift von der Waldabstandsregelung für bewaldete Baulücken im städtischen Innenbereich

- keine forstrechtliche Kompensation für Waldumwandlung, die bereits nach Naturschutzrecht auszugleichen ist.

 

Die vorgeschlagenen Änderungen werden von der Stadtverwaltung als ein Vorschlag zur Förderung einer nachhaltigen Innenentwicklung im Sinne des Baugesetzbuches zwar grundsätzlich unterstützt; sie helfen aber nur bedingt, von Sukzession betroffene Brachflächen und andere Potentiale der Innenentwicklung, die beispielsweise von Brombeersträuchern oder anderen Pioniergehölzen bewachsen sind, einer sinnvollen städtebaulichen Entwicklung zuzuführen.

 

Ergänzend sollte daher aus kommunaler Sicht auch das Bundesrecht hinsichtlich der Walddefinition überprüft und mit dem Baurecht harmonisiert werden. Insofern wird die diesbezügliche Empfehlung der von der Bundesregierung eingesetzten Expertenkommission für nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik, kurz „Baulandkommission“ vom 02.07.2019 ausdrücklich begrüßt. Die Baulandkommission empfiehlt …

„… zu prüfen, in der Definition des Waldbegriffs in § 2 Abs. 2 Nr. 5 des BWaldG klarzustellen, dass Flächen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen sowie innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile kein Wald im Sinne des BWaldG sind, sofern sie nicht als Wald im Bebauungsplan festgesetzt sind“.

 

Eine entsprechende Anpassung des Waldbegriffs durch den Bundesgesetzgeber würde die kommunale Planungshoheit stärken, die Entwicklung innerstädtischer Brach- und Sukzessionsflächen erheblich erleichtern und die Gefahr zunehmender Zersiedelung im Außenbereich, einschließlich der dort befindlichen Waldflächen, entgegenwirken.

 

zu 2.:

Der B-Plan Nr. 67 soll noch in diesem Jahr zur Rechtskraft geführt werden. Das Gutachten im Auftrag des Regionalen Planungsverbandes richtet sich an den Landesgesetzgeber und hat keinerlei Auswirkungen auf das laufende B-Planverfahren.

 

Herr Dr. von Bosse weist darauf hin, dass in dem Gutachten festgehalten ist, dass die Änderungsvorschläge auch rechtliche Risiken beinhalten. Diesbezüglich erkundigt er sich, ob diese Bedenken geteilt werden.

 

Herr Wohlgemuth ist der Auffassung, dass sich die Fragen der Rechtsunsicherheit eher auf die mögliche Änderung der Walddefinition des LWaldG beziehen. Daher hat er auf die Anregungen der Baulandkommission verwiesen, auch im BWaldG Veränderungen vorzunehmen.

 

Herr Suhr erfragt, ob es von Seiten der Verwaltung oder des Regionalen Planungsverbandes Initiativen gibt, den Landesgesetzgeber zu ermuntern, die im Gutachten vorgeschlagenen Änderungen des LWaldG anzugehen.

Außerdem interessiert ihn, ob es seitens der Verwaltung eine Umkehr gibt, wonach jetzt der Innenbereich verdichtet und der Außenbereich freigehalten werden soll.

 

Der Oberbürgermeister merkt an, dass eine Zerstückelung vermieden werden soll. Außerdem stellt er fest, dass es hinsichtlich der Stadtentwicklung an vielen Stellen nicht möglich ist, die vom Markt geforderte Geschwindigkeit zu halten. Diesbezüglich besteht ein Widerspruch zwischen dem Ziel, Städte zu entwickeln, z.B. Wohnraum schaffen, und der Gesetzgebung, die dies verhindert. Er begrüßt, dass die Bundesregierung diesen Widerspruch erkannt und Handlungsbedarf gesehen hat.

 

Herr Suhr verdeutlicht, dass sich seine Frage auf den Bereich nördlich Holzhauen orientierte. Hinsichtlich der Grünflächenentwicklung müssen Flächennutzungspläne genau betrachtet werden. Stadtentwicklung bedeutet auch Grünflächenentwicklung. Die Entwicklung in der Küstenregion hält er von daher für fragwürdig, da diese nichts mit Nachhaltigkeit zu tun hat.

 

Herr Dr. von Bosse merkt an, dass im BauGB bestimmte ökologische Kriterien festgesetzt sind. Er erfragt bezüglich des B-Plans in Andershof, ob dieser einfacher zu verwirklichen ist, wenn der Landesgesetzgeber Gesetzesänderungen vornimmt oder ob es bereits ein Instrumentarium gibt, die Waldbestände zu reduzieren.

 

Herr Wohlgemuth geht davon aus, dass ein Weg gefunden wird, eine Waldumwandlung vorzunehmen, auch mit den entsprechenden Ausgleichsflächen. Grundsätzlich geht es jedoch um die Frage, welche Hürden aufgebaut werden, um Innenverdichtung vorzunehmen und wie diese Hürden durch die Kommunen überwunden werden können.

 

 

Auf die beantragte Aussprache wird verzichtet.