Herr Bernhardt von den Stadtwerken Stralsund erläutert den Inhalt der Vorlage und zeigt die betroffenen Gebiete an Hand einer Karte. Ziel ist es, dass Satzungsgebiet der Hansestadt Stralsund zu vergrößern. Es fand zu dem Thema ein intensiver Austausch mit der Hansestadt Rostock statt. Herr Bernhardt erklärt, dass die Satzung an sich nicht überarbeitet worden ist. Es handelt sich um eine reine Gebietserweiterung.

 

Herr Haack begrüßt die Satzung. Er sieht jedoch den Anschluss- und Benutzungszwang für private Eigentümer, die sich gerade eine neue Heizungsanlage einbauen lassen haben und sich dann nach 10 Jahren an die Fernwärme anschließen müssen, kritisch.

 

Hier wünscht er sich eine Änderung in der Ursprungssatzung. Entweder den Anschluss an das Fernwärmenetz erst, wenn der Eigentümer sich eine neue Heizung kauft oder die Verlängerung der Frist.

 

Herr Bernhardt weist auf die Ausnahmetatbestände in der Satzung, wie beispielsweise wirtschaftliche Beweggründe, hin. Es können einzelvertragliche Regelungen getroffen werden. Wenn eine Heizungsanlage einen besseren oder gleichen Primärenergiefaktor wie die Fernwärme hat, kann diese eingebaut werden.

 

Herr Grösser weist darauf hin, dass die Frist für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung einen Monat beträgt und man sich danach bereits im Bereich einer Ordnungswidrigkeit bewegt. Er hält die 10 Jahresfrist für eine Form der Enteignung. Herr Bernhardt erklärt dazu, dass es sich bei der 10 Jahresregelung um eine übliche Frist handelt.

 

Auch Herr Suhr hat Bedenken, wenn eine neu eingebaute Heizung bessere Werte liefert als die Fernwärme, diese dann austauschen zu müssen. Außerdem sieht Herr Suhr rechtliche Probleme bei einer KfW geförderten Heizungsanlage über 10 Jahre.

 

Herr Bernhardt erklärt, dass die Festschreibung eines KfW-Kredites in der Regel bei 10 Jahren liegt.

Er ergänzt, dass, liefert eine Heizung einen besseren Primärenergiefaktor als die Fernwärme, kein Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Die Besitzer werden nicht ökologisch bestraft.

 

Auf die Frage von Herrn Lastovka bezüglich der Nutzung von Biogas für die Gastherme nach 10 Jahren, erklärt Herr Bernhardt, dass dies möglich sein müsste, wenn der Primärenergiefaktor besser ist. Die Antwort auf die Frage, ob die Übergangsfrist in Rostock und Greifswald ebenfalls 10 Jahre beträgt, wird er nachreichen.

 

Herr Suhr betont, dass es sinnvoll ist, wenn die Satzung zur Anwendung gebracht wird, die Betroffenen umfassend über ihre Möglichkeiten zu informieren. Die betroffenen Hauseigentümer müssen ein passendes Informationspaket erhalten.

Außerdem fragt Herr Suhr, welche Nachteile es hat, über das gesamte Stadtgebiet ein Fernwärmenetz zu legen. Herr Bernhardt erklärt, dass dies machbar aber nicht gewollt ist. In Greifswald liegen andere Voraussetzungen vor. Außerdem ist es in Stralsund nicht Ziel, die Eigenheime an die Fernwärme anzuschließen.

 

Herr Haack fragt, ob eine Beschränkung auf die SWS Energie GmbH wie in § 1 Abs. 2 der Satzung, „Die Hansestadt Stralsund betreibt durch ihre mittelbare Beteiligung durch die SWS Energie eine Fernwärmeversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung.“, möglich ist.

Herr Pergande weist auf das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzt (EEWärmeG) hin, wo der Erlass einer Satzung im Hinblick auf den Anschluss- und Benutzungszwang verankert ist. Ebenso in der Kommunalverfassung § 15.

 

Herr Haack schlägt vor, § 6 Abs. 2 dahingehend zu ändern, die Frist von 10 Jahren zu streichen oder zu verlängern. Ebenso sollen die Bürger, die von der Satzung betroffen sind, umfassend informiert werden.

 

Herr Röll schlägt vor, § 6 Abs. 4 der Satzung wie folgt zu ändern: Eine Befreiung aus wirtschaftlichen Gründen soll auf Antrag erteilt werden.

Dann muss geprüft werden, ob eine Härte vorliegt.

 

Auf die Anmerkung von Herrn Suhr erwidert Herr Bernhardt, dass § 6 Abs. 3 absichtlich weich formuliert wurde, um andere Möglichkeiten, die nicht aufgeführt sind, zum Beispiel Brennstoffzellen zulassen zu können.

 

Herr Röll fragt, ob unter § 6 Abs. 3 a Holz aufgrund der Feinstaubbelastung noch als nachwachsender Festbrennstoff behandelt werden sollte. Herr Bernhardt weist auf die immer wieder angepassten Vorschriften hin, zum Beispiel bei dem Einbau eines Kamins.

 

Auf Nachfrage nennt Herr Pergande ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. (Bundesverwaltungsgericht 08.09.2016, 10CN 1.15)

 

Herr Haack fragt, ob in den neuen B-Plangebieten kein Gas mehr verlegt wird. Herr Bernhardt nennt als Beispiel B-Plan 39, in dem keine Gasleitungen mehr verlegt werden. Dahinter stehen auch wirtschaftliche Überlegungen. Ganz ausschließen kann Herr Bernhardt die Verlegung von Gasleitungen in zukünftigen B-Plangebieten nicht.

 

Herr Suhr erkundigt sich, ob die SWS zu jedem neuen B-Plan ein Energiekonzept erstellt. Wenn das Gebiet von der Stadt oder einer Tochtergesellschaft entwickelt wird erklärt Herr Bernhardt, ist dies sehr wahrscheinlich.

 

Die Ausschussmitglieder verständigen sich darauf, die Vorlage zur Beratung in die Fraktionen zu verweisen und sie zur nächsten Sitzung wieder auf die Tagesordnung zu setzen.