Anfrage:
1.
Entspricht
der momentane Betrieb der Stadtrundfahrten durch einen privaten Anbieter den
Festsetzungen des Personenbeförderungsgesetzes und den Kriterien für die
Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen (KOM)?
2. Welche Haltestellen wurden dem Anbieter
zugewiesen bzw. genehmigt? Wenn der Anbieter offizielle Haltestellen nutzt: Ist
dieser Sachverhalt mit dem VVR abgestimmt?
3. Welchen Einfluss übt die Verwaltung aus, damit Antriebe ohne schädliche Emissionen während der Fahrt zur Anwendung kommen?
Herr Bogusch beantwortet die Anfrage wie folgt:
zu 1.
und 2.:
Es gibt in der Hansestadt
Stralsund zurzeit zwei Anbieter von Stadtrundfahrten mit verschiedenen
Fahrzeugen.
Beide Unternehmen haben
Standorte auf dem Neuen Markt und der nördlichen Hafeninsel, für die jeweils
eine Sondernutzungserlaubnis für die Aufsteller erteilt wurde. Weitere
Haltestellen sind nicht vorhanden, es werden auch keine Haltestellen des VVR
genutzt.
Bei den Stadtrundfahrten handelt
es sich um Gelegenheitsverkehr gemäß Personenbeförderungsgesetz.
Genehmigungsbehörde für den Gelegenheitsverkehr ist der jeweils zuständige
Landkreis, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat und nicht die Hansestadt
Stralsund. Die Untere Verkehrsbehörde der Hansestadt Stralsund wird lediglich
bei der Wegebahn angehört und erlässt hier eine Ausnahmegenehmigung zum
Personentransport auf Anhängern gem. § 21 Abs. 2 StVO. Nur für die Wegebahn
wird aufgrund der Fahrzeuglänge auch gemeinsam mit dem Straßenbaulastträger
eine bestimmte Route durch die Altstadt abgestimmt.
zu 3.:
Die Verwaltung hat keine
Einflussmöglichkeit auf die von den Stadtrundfahrtunternehmen verwendete
Antriebstechnologie.
Herr Suhr teilt mit, dass die Fahrzeuge im Altstadtbereich zum Halten kommen und erfragt die rechtliche Grundlage.
Herr Bogusch betont, dass sich die Fahrzeuge im Rahmen der Straßenverkehrsordnung bewegen. Es liegt lediglich eine Sondernutzungserlaubnis vor, welche das Werbeschild mit den angezeigten Abfahrtszeiten genehmigt. Ansonsten halten die Fahrzeuge auf der nördlichen Hafeninsel. Im übrigen Stadtgebiet muss sich an die Straßenverkehrsordnung gehalten werden. Das Blockieren des Verkehrs durch Halten auf der Fahrbahn ist nicht gestattet. Eine Kontrolle ist jedoch schwierig.
Herr Suhr erfragt, ob es von Seiten der Verwaltung oder des Landkreises rechtliche Möglichkeiten gibt, das Halten auf der Fahrbahn zu unterbinden.
Herr Bogusch sieht von Seiten der Stadt keine geeigneten Möglichkeiten, ob der Landkreis als Genehmigungsbehörde für den Gelegenheitsverkehr Möglichkeiten hat, kann Herr Bogusch nicht einschätzen.
Herr Dr.-Ing. Badrow sieht rechtliche Möglichkeiten, wenn die Bürgerschaft für eine alternative Antriebstechnologie stimmt. Dann wird die Verwaltung dies prüfen und ggf. umsetzen.
Auf die beantragte Aussprache wird verzichtet.