Anfrage:

 

1.    Entspricht der momentane Betrieb der Stadtrundfahrten durch einen privaten Anbieter den Festsetzungen des Personenbeförderungsgesetzes und den Kriterien für die Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen (KOM)?

 

2.    Welche Haltestellen wurden dem Anbieter zugewiesen bzw. genehmigt? Wenn der Anbieter offizielle Haltestellen nutzt: Ist dieser Sachverhalt mit dem VVR abgestimmt?

 

3.    Welchen Einfluss übt die Verwaltung aus, damit Antriebe ohne schädliche Emissionen während der Fahrt zur Anwendung kommen?

 

Herr Bogusch beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

zu 1. und 2.:

Es gibt in der Hansestadt Stralsund zurzeit zwei Anbieter von Stadtrundfahrten mit verschiedenen Fahrzeugen.

Beide Unternehmen haben Standorte auf dem Neuen Markt und der nördlichen Hafeninsel, für die jeweils eine Sondernutzungserlaubnis für die Aufsteller erteilt wurde. Weitere Haltestellen sind nicht vorhanden, es werden auch keine Haltestellen des VVR genutzt.

Bei den Stadtrundfahrten handelt es sich um Gelegenheitsverkehr gemäß Personenbeförderungsgesetz. Genehmigungsbehörde für den Gelegenheitsverkehr ist der jeweils zuständige Landkreis, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat und nicht die Hansestadt Stralsund. Die Untere Verkehrsbehörde der Hansestadt Stralsund wird lediglich bei der Wegebahn angehört und erlässt hier eine Ausnahmegenehmigung zum Personentransport auf Anhängern gem. § 21 Abs. 2 StVO. Nur für die Wegebahn wird aufgrund der Fahrzeuglänge auch gemeinsam mit dem Straßenbaulastträger eine bestimmte Route durch die Altstadt abgestimmt.

 

zu 3.:

Die Verwaltung hat keine Einflussmöglichkeit auf die von den Stadtrundfahrtunternehmen verwendete Antriebstechnologie.

 

Herr Suhr teilt mit, dass die Fahrzeuge im Altstadtbereich zum Halten kommen und erfragt die rechtliche Grundlage.

 

Herr Bogusch betont, dass sich die Fahrzeuge im Rahmen der Straßenverkehrsordnung bewegen. Es liegt lediglich eine Sondernutzungserlaubnis vor, welche das Werbeschild mit den angezeigten Abfahrtszeiten genehmigt. Ansonsten halten die Fahrzeuge auf der nördlichen Hafeninsel. Im übrigen Stadtgebiet muss sich an die Straßenverkehrsordnung gehalten werden. Das Blockieren des Verkehrs durch Halten auf der Fahrbahn ist nicht gestattet. Eine Kontrolle ist jedoch schwierig.

 

Herr Suhr erfragt, ob es von Seiten der Verwaltung oder des Landkreises rechtliche Möglichkeiten gibt, das Halten auf der Fahrbahn zu unterbinden.

 

Herr Bogusch sieht von Seiten der Stadt keine geeigneten Möglichkeiten, ob der Landkreis als Genehmigungsbehörde für den Gelegenheitsverkehr Möglichkeiten hat, kann Herr Bogusch nicht einschätzen.

 

Herr Dr.-Ing. Badrow sieht rechtliche Möglichkeiten, wenn die Bürgerschaft für eine alternative Antriebstechnologie stimmt. Dann wird die Verwaltung dies prüfen und ggf. umsetzen.

 

 

Auf die beantragte Aussprache wird verzichtet.