Gast: Herr Flieger (Ordnungsamt, Sachgebiet Meldewesen)

 

Herr Flieger erläutert, warum Personen in Kleingartenvereinen angemeldet werden. Entscheidend ist nicht die Berechtigung dort zu wohnen, sondern ob es eine Wohnung im melderechtlichen Sinne ist. Demnach ist eine Wohnung im melderechtlichen Sinne jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird, d.h. wo die Dinge des täglichen Lebens verrichtet werden können. Dies ist in einer Laube gegeben.

Das Einwohnermeldeamt trifft keine Aussage zur Berechtigung zum Bewohnen, sondern spiegelt lediglich den tatsächlichen Zustand wider.

Herr Flieger führt weiter aus, dass auf Grundlage des Melderegisters die Personalausweise entsprechend aktualisiert werden.

 

Frau Döring erklärt, dass Kleingartenvereine in der Regel keine Hausnummer haben, sondern dass die Adressen der/des Vorsitzenden hinterlegt sind.

 

Herr Flieger erläutert, dass die tatsächlichen Anschriften gewählt werden, nicht die Adressen der Vorsitzenden. Wenn es die Adresse nicht gibt, ist es Aufgabe des Einwohnermeldeamtes zu klären, ob eine Adresse generiert ist oder noch nicht. Im Zweifel wird eine neue Hausnummer in Rücksprache mit der zuständigen Stelle vergeben. Wenn es keine Möglichkeit gibt, eine Hausnummer zu generieren, wird auch nicht angemeldet.

 

Frau Lachowski stellt fest, dass es einen Widerspruch zum Handeln der Abteilung Liegenschaften gibt. Diese fordert die Vereinsvorsitzenden auf, dafür Sorge zu tragen, dass Personen nicht in Kleingärten wohnen.

 

Herr Flieger merkt an, dass zwischen dem Melderecht und den Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) zu unterscheiden ist. Das Melderecht hat völlig andere Intentionen. Es soll festgestellt werden, wer ist wann tatsächlich wo. Die Frage, ob das Wohnen in Kleingärten zulässig ist oder nicht, ist für das Melderecht nicht von Belang.

 

Herr Lindner berichtet, dass er zum Ummelden einen Nachweis benötigte, Wohnungsgeberbescheinigung oder Kaufvertrag. Bei einem Kleingarten kann er sich vorstellen, dass ein Pachtvertrag vorgelegt wird. Zum Verständnis erfragt er, warum die Anmeldung erfolgt, obwohl eine Laube nach Bundesrecht keine Wohnung ist.

 

Herr Flieger bestätigt, dass der Pachtvertrag herangezogen wird. Er wiederholt, dass die Wohnung nach Bundesmeldegesetz definiert wird. Für die Anmeldung sind Regelungen im Baurecht unerheblich.

 

Herr Lindner meint, dass es ggf. eine Möglichkeit ist, in den Pachtvertrag mit aufzunehmen, dass Wohnen in Lauben eines Kleingartens nicht gestattet ist.

 

Auf Nachfrage von Frau Lachowski bestätigt Herr Flieger, dass auch eine Garage nach Melderechtsdefinition theoretisch eine Wohnung sein kann.

 

Herr Franzke kritisiert, dass Personen in Kleingartenvereinen angemeldet werden, da es eine klare gesetzliche Regelung nach BKleingG gibt.

 

Herr Flieger wiederholt, dass nicht die Berechtigung entscheidend ist, sondern ob Personen dort tatsächlich wohnen. Der Hebel ist nicht, dass die Personen nicht angemeldet werden, sondern zu verhindern, dass die Personen in den Lauben tatsächlich wohnen.

 

Frau Döring findet es nicht gerecht, dass die Vorstände der Kleingartenvereine als Vollstrecker agieren sollen, da sie aufgefordert werden, dafür zu sorgen, dass in den Kleingartenvereinen nicht mehr gewohnt wird.

 

Herr Kobsch ist der Auffassung, dass es eine zivilrechtliche (Beziehung zwischen Pächter und Verpächter) und eine öffentlich-rechtliche Ebene (nach Baunutzungsverordnung) gibt. Möglicherweise müsste versucht werden, die Angelegenheit auf dem öffentlich-rechtlichen Weg zu klären.

 

Herr Dr. von Bosse stellt klar, dass zwischen Melderecht und BKleingG zu trennen ist. Er stimmt zu, dass eine Klärung nach Baunutzungsverordnung sinnvoll erscheint. Demnach wäre es Aufgabe der Bauaufsicht, die Nutzung der Lauben zu kontrollieren und ggf. einzuschreiten. Diese Kompetenz liegt nicht bei der Meldebehörde.

 

Herr Kobsch sichert zu, die vorgetragene Argumentation zu prüfen und zur nächsten Sitzung Auskunft zu erteilen.

 

 

Die Ausschussmitglieder kommen daraufhin überein, die Thematik zur kommenden Sitzung erneut auf die Tagesordnung zu setzen.