Gäste: Frau Rawe, Frau Woller (Kämmereiamt, Abt. Steuern)

 

Frau Rawe erläutert ausführlich die gesetzlichen Regelungen. Einschlägig ist die Abgabenordnung (AO), die auch für das Grundsteuergesetz gilt. Die Veranlagung der Grundsteuer erfolgt auf Grundlage des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes.

Außerdem geht Frau Rawe detailliert auf den Weg des Verwaltungsverfahrens ein (Bescheid, Mahnung, Vollstreckung).

Gelegentlich gibt es bereits Probleme bei der Zustellung der Grundsteuerbescheide. In diesen Fällen findet ein Abgleich der Adressdaten beim Einwohnermeldeamt statt. Sollte dies auch nicht erfolgreich sein, wird der Ermittlungsdienst beauftragt, vor Ort den Aufenthaltsort des Steuerschuldners zu ermitteln. Wenn auch dies nicht zum gewünschten Ziel führt, können gem. § 93 AO auch andere Beteiligte und Personen zur Auskunft herangezogen werden. Da die Vereinsvorsitzenden über den Pachtvertrag eine Verbindung mit dem Steuerpflichtigen haben, sind sie somit geeignet, sachdienliche Informationen zum Pächter zu erteilen. Die Auskunftspflicht ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

 

Herr Döring berichtet, dass ihm als Vereinsvorsitzenden Mahnungen und die Ankündigung einer Zwangsvollstreckung zugestellt werden. Für ihn ist dies unverständlich, da er sich nicht in der Verantwortung sieht. Bezüglich der Auskunftspflicht hat Herr Döring Bedenken aufgrund des Datenschutzgesetzes.

 

Frau Rawe erklärt, dass die Bescheide an die Steuerpflichtigen oder einen Bevollmächtigten versandt werden. Daher geht sie davon aus, dass in dem genannten Fall der Kleingartenverein veranlagt wurde.

 

Herr Döring entgegnet, dass die Laube Eigentum des Pächters ist. Somit ist die Steuerpflicht Angelegenheit des Pächters.

 

Frau Rawe verweist erneut auf den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes, der aussagt, wer Steuerschuldner ist und um welche Parzelle es sich handelt sowie wie hoch der Messbetrag ist. Auf dieser Grundlage wird die Grundsteuer festgesetzt.

 

Herr Lindner erkundigt sich, ob es sich im genannten Fall um einen Pächterwechsel gehandelt hat.

 

Frau Lachowski vermutet, dass es um Leerparzellen geht. Für sie ist es ärgerlich, dass für Leerparzellen ein Grundsteuerbescheid an den Kleingartenverein ergeht.

 

Herr Lindner fasst die Ausführungen zusammen und regt an, die betreffenden Vorfälle im direkten Gespräch zwischen Herrn Döring und der Abteilung Steuern zu klären.

 

Herr Döring erklärt, dass er nicht bereit ist, hinsichtlich der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Steuerschuldners die Aufgabe der Kämmerei auszuführen.

 

Frau Rawe wiederholt, dass zu unterscheiden ist, ob der Betroffene einen Grundsteuerbescheid erhalten hat oder auskunftspflichtig nach § 93 AO ist. Bevor nach § 93 AO Auskunft ersucht wird, wurden alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, z.B. Zugriff auf das Melderegister bundesweit oder Auskunft der Rentenversicherung.

 

Auf Nachfrage des Ausschussvorsitzenden erklären sich Herr Döring und Frau Rawe bereit, die Angelegenheit in einem persönlichen Gespräch zu klären.

 

 

Herr Lindner stellt fest, dass kein weiterer Redebedarf besteht und schließt den Tagesordnungspunkt.