Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage:


1.           

Wie beurteilt die Stadtverwaltung den Zustand des Denkmals „Ehemalige           Bellevue-Brauerei“ in der Prohner Straße 13?

2.           

Welche Planungen bestehen, um das Areal mit dem Gebäudebestand unter     

Einbeziehung der Eigentümer*innen zu entwickeln?


3.           

Was tut die Stadtverwaltung, um der Verkehrssicherungspflicht Rechnung zu tragen und den Denkmalstatus des Gebäudes zu erhalten?

 

Frau Gessert beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.

 

Die ehemalige Bellevue-Brauerei ist unter der Listennr. 642. Prohner Str. 13, Gewerbe (ehem. Bellevue-Brauerei) mit Hauptgebäude, Produktionshalle, Gewölbekeller, Speicher und 2 Nebengebäuden in die Denkmalliste der Hansestadt Stralsund eingetragen.

Das Denkmal befindet sich größtenteils in Privateigentum, ein kleiner Bereich befindet sich allerdings auch in städtischem Eigentum. Privateigentum sind das Wohnhaus mit Saal (später Lager), das bereits sanierte Sudhaus (Speicher), und ein Nebengebäude (ehem. Fabrikraum, später Maschinen- und Eishaus).

Bei der letzten Ortsbesichtigung durch einen Mitarbeiter der Unteren Denkmalschutzbehörde, die in diesem Jahr Ende April erfolgte, wurde der Zustand der in Privatbesitz befindlichen Gebäude zwar nicht als optimal für den Erhalt des Denkmals selbst eingeschätzt, die Verkehrssicherheit jedoch schien gegeben. Die in Konsequenz erfolgten Versuche der Kontaktaufnahme zur Eigentümerin des privaten Teils des Denkmals zwecks Besprechung des künftigen Umgangs mit ihm waren bisher nicht erfolgreich. Aus diesem Grund ist kürzlich ein entsprechendes Schreiben mit der Aufforderung der Sicherungsarbeiten, der Erstellung und Vorlage einer zugesicherten Denkmalpflegerischen Zielstellung und damit letztendlich dauerhaften Erhalt der Hauptgebäude mit der Androhung einer Ordnungsverfügung an die Eigentümerin ergangen. Terminsetzung für eine Beantwortung dieser Aufforderung der unteren Denkmalschutzbehörde ist die 37. Kalenderwoche.

Die in städtischem Besitz befindlichen Keller sollten zeitnah auf die Gefährdung ihrer Standsicherheit durch den auf den Gewölben befindlichen Bewuchs und auf Sicherstellung der Verkehrssicherheit geprüft werden.

 

 

 

 

Zu 2.

Im Jahr 2016 wurden bei einem Ortstermin mit der Eigentümerin, deren Planern, dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege, der Unteren Denkmalschutzbehörde, der Stadtplanung und der Bauaufsicht der Stadtverwaltung Planungen diskutiert, so auch der Umgang mit dem Hauptgebäude (ehem. Wohnhaus und Saal). Es wurde vereinbart, dass eine Denkmalpflegerische Zielstellung zu erarbeiten sei, die Sicherungsmaßnahmen beinhalten müsse. Diese geforderte Zielstellung ist bisher von der Eigentümerin nicht ergangen.

 

 

Zu 3.

Für die Sicherstellung der Verkehrssicherheit eines Gebäudes ist der Eigentümer zuständig.

Die Keller, die sich im Eigentum der Stadt befinden und als Fledermausquartiere genutzt werden, müssen zeitnah dahingehend überprüft werden, ob der Bewuchs der Gewölbedecken deren Existenz gefährdet, ob Reparaturmaßnahmen notwendig sind und ob der Bereich zur Schaffung der Verkehrssicherheit einzufrieden ist. Entsprechende Schritte wurden eingeleitet. Im Übrigen sind die verbliebenen Dachbereiche des unsanierten Teils des Denkmals mit Teerpappe gedeckt, von der keine Dachziegel herabfallen sollten.

 

Frau Fechner verweist auf die Antwort zur Anfrage in der Bürgerschaftssitzung am 09.05.2019 und fragt nach, wie die Verwaltung zu der damaligen Aussage stehe, dass keine im privaten Besitz befindlichen Denkmale in ihrer Denkmaleigenschaft bedroht seien.

 

Frau Gessert erklärt, dass die Verwaltung die Verkehrssicherheit des Gebäudes als gegeben sieht. Es ist gesichert, es wird leider nicht genutzt, aber es lässt nicht erkennen, dass von ihm eine Gefährdung ausgehe. Die Kontaktversuche zur Eigentümerin bezeugen, dass man mit dem bestehenden Zustand unzufrieden ist und Bewegung in die Angelegenheit bringen möchte.

 

Frau Fechner erfragt, ob sich der Keller im Eigentum der Hansestadt befindet und ob bekannt sei, dass der Keller unter Wasser stehe. Der Eigentümerin sei es finanziell nicht möglich, eine entsprechende Instandsetzung vorzunehmen.

 

Frau Gessert erklärt, dass durch den Mitarbeiter der Abteilung Denkmalpflege das Gebäude von außen in Augenschein genommen werden konnte. Die Verwaltung wird sich weiter damit beschäftigen, weiter aufzuklären, ob eine Gefährdungslage bestehe. Sollte der Keller unter Wasser stehen, muss die Hansestadt handeln, dann ist nicht die Eigentümerin des Gebäudebestandes verantwortlich.

 

Herr Suhr betont, dass bereits die damalige Anfrage darauf hinauslief, zu erfahren, ob es Gefährdungen von Denkmälern gebe, die eine Sanierung ausschließe. Bei diesem Gebäude sieht er dies ggf. in naher Zukunft als gegeben an. Er erfragt, ob die Verwaltung bei privaten Gebäuden keine Handhabe besitze, dies zu verhindern.

 

Frau Gessert betont, dass ein Denkmal immer nur gemeinsam mit dem Eigentümer entwickelt werden kann. Die Pflicht, das Denkmal zu erhalten, besteht für den Eigentümer per Gesetz. Wenn er dieser Pflicht trotz wiederholter Bemühungen nicht nachkommt, besteht die Möglichkeit, dies per Ordnungswidrigkeitsverfahren zu ahnden. Zum Teil schlägt die Hanse-stadt diesen Weg auch schon ein, jedoch sind in der Mehrzahl der Fälle Einigungen erzielt worden. Die Denkmaleigenschaft kann nur aufgehoben werden, wenn der Eigentümer per Gutachten nachweisen kann, dass eine Instandsetzung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

An diesem Punkt ist man in diesem Fall jedoch noch nicht. Das Denkmal präsentiert sich nicht so, dass von einer Gefährdung auszugehen wäre.