Anfrage:

 

1.

Aus welchen Gründen wird der Teich zwischen Handwerkerring und Am Weidengehölz nicht gepflegt, obwohl sich das Schilf mittlerweile fast vollständig im Teich ausgebreitet hat und umgekippte Bäume das Wassersystem zusätzlich beeinträchtigen?

 

2.

Aus welchen Gründen wurde in den letzten Wochen der Unrat (Äste, Schilf, Sperrmüll) von ausgebaggerten Wassergräben nicht umgehend ordnungsgemäß entsorgt, sondern am Rand der Gräben abgelegt, sodass der Wind den Unrat in wenigen Tagen zurück in die Gräben fegen konnte?

 

3.

Wie viele Gräben (Angabe bitte auch in Meter) und Teiche werden im Stadtgebiet jährlich gepflegt und mit welchem Kostenaufwand?

 

Herr Bogusch beantwortet die Anfragen wie folgt:

 

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) obliegt den Eigentümern von Gewässern die Unterhaltung dieser, wenn sie sich nicht in der Unterhaltungspflicht eines Wasser- und Bodenverbandes (WBV) befindet. Der WBV ist für die Unterhaltung von Gewässern 2. Ordnung verantwortlich.

Was ein Gewässer 2. Ordnung ist, definiert sich gemäß § 1 Abs. 1 WHG i. V. m. § 1 Abs. 2 Landeswassergesetz M-V (LWaG M-V). Danach sind mindestens 2 Voraussetzungen zu erfüllen, um als Gewässer 2. Ordnung in die Unterhaltung des Verbandes zu fallen,

 

1.           

muss das Gewässer der Vorflut von mehr als einem Eigentümer dienen und

 

2.           

muss eine wasserwirtschaftliche Bedeutung vorliegen.

 

zu 1.:

Bei dem Teich handelt es sich um ein Regenrückhaltebecken, welches im Zuge der Errichtung des Gewerbegebietes „Stadtkoppel“ (B-Plan Nr. 8) geschaffen wurde. Gemäß den Bestimmungen des Grünordnungsplanes zum B-Plan Nr.8 wurde der gesamte Bereich des Regenrückhaltebeckens als Feuchtbiotopzone angelegt. Eine regelmäßige flächige Beräumung des Teiches war somit nicht Planungsziel und wird von der Stadtverwaltung auch nicht durchgeführt.

Sichergestellt wird lediglich der Ablauf des RRB über den Graben 4a, welcher sich in der Unterhaltungslast des WBV befindet.

 

 

zu 2.:

Die Unterhaltungsarbeiten an den Gräben, die ein Gewässer 2. Ordnung sind, werden vom WBV durchgeführt. Gemäß § 41 Abs. 1 Ziffer 2 WHG haben die Anlieger und Hinterlieger von Gewässern 2. Ordnung die Ablage des Mäh- und Räumgutes auf ihren Grundstücken durch den WBV zu dulden. Die Sperrmüllbeseitigung obliegt dem WBV im Rahmen der Gewässerunterhaltung nicht, hier ist der jeweilige Grundstückseigentümer selbst in der Pflicht.

 

zu 3.:

Im Bereich des Stadtgebietes befinden sich derzeit 42.673 m Gewässer 2. Ordnung in der Unterhaltungslast des WBV. Davon sind 29.398 m als offene und 13.275 m als verrohrte Gewässer im Anlagenbestand des WBV. Es werden ca. 70 - 75 % der offenen Gräben (Gewässer 2. Ordnung) im Stadtgebiet jährlich durch den WBV gemäht. Art und Umfang der Gewässerunterhaltung bestimmt sich dabei nach § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Einen Rechtsanspruch auf Gewässerunterhaltung besteht gemäß § 63 Landeswassergesetz M-V (LWaG M-V) nicht. Durch die zuständige untere Wasserbehörde können gemäß § 42 WHG erforderliche Unterhaltungsmaßnahmen näher festgelegt bzw. untersagt sowie der Umfang einer Kostenbeteiligung oder – erstattung im Streitfall festgelegt werden.

 

Neben den offenen und verrohrten Gräben als Fließgewässer zählen die Stadtteiche (Kleiner und Großer Frankenteich, Knieperteich, Moorteich, Voigdehäger und Andershofer Teich als Standgewässer ebenfalls zu den Gewässern 2. Ordnung. Hier reduziert sich die Unterhaltung auf die Sicherung des Wasserabflusses/-durchflusses.

 

Die Unterhaltungsarbeiten des WBV werden über die Mitgliedsbeiträge finanziert. Die Hansestadt Stralsund ist gesetzliches Pflichtmitglied des Wasser- und Bodenverbandes. Der Mitgliedsbeitrag der Hansestadt Stralsund beträgt jährlich rd. 60.000 €.  Die Beitragshöhe für Gewässerunterhaltung ist abhängig von Gewässerdichte, der beitragsfähigen Fläche, der Nutzungsart sowie der Länge der verrohrten Gewässer.

 

 

Herr Miseler erfragt, ob der Zustand am genannten Teich aktuell bekannt ist.

 

Herr Bogusch informiert, dass auch diese Kontrolle im Rahmen der Kontrolle der angrenzenden Grünflächen geschieht. Das Thema Vermüllung ist ein allgemeines Problem in der Stadt. Leider ist die personelle Situation so, dass auftretende Vermüllungen nicht sofort beseitigt werden können.

 

Herr Miseler verweist auf die umgestürzten Bäume, die den Wasserfluss blockieren.

 

Herr Bogusch verweist auf die Aufgabe des Wasser- und Bodenverbandes, hier den Wasserfluss sicherzustellen. Bei anderen Problemen erfolgte die Beseitigung bisher problemlos.

 

Auf die beantragte Aussprache wird verzichtet.