Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

Anfrage:

 

  1. War der Verwaltung bekannt, dass am Sonntag, dem  24.02.19 Rodungen von Bäumen im Naturschutzgebiet Höhe 23 stattfanden?
  2. Auf welcher Grundlage fanden diese Rodungen statt?
  3. Ist es, wenn überhaupt, zulässig diese Arbeiten an einem Sonntag auszuführen?

 

 

Herr Wohlgemuth beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

Er informiert, dass der Stadt die Durchführung von Rodungsarbeiten in diesem Bereich vorab nicht bekannt war. Die Recherche hat ergeben, dass die Maßnahmen durch den privaten Eigentümer der Fläche durchgeführt wurden. Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises teilt hierzu mit:

 

„Der Miteigentümer und Bewirtschafter von Flächen im Naturschutzgebiet  hat bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde im Oktober 2018 einen Antrag auf Genehmigung zum Roden von Gehölzaufwuchs gestellt. Dazu wurde ihm mit Datum vom 13.11.2018 eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung erteilt. Diese ist zeitlich begrenzt

Er soll kleinflächig vorgehen sowie Strauchgruppen auflichten. Begründung ist die starke Zunahme von Busch-Vegetation im Naturschutzgebiet, die durch Schaf- und Ziegenbeweidung nicht ausreichend aufzuhalten ist. Die Maßnahmen entsprechen den im FFH-Managementplan vorgesehenen Pflegemaßnahmen zur Erhaltung des Grünland-Status auf den Halbtrockenrasen. […] Bäume sind nicht betroffen.

 

Vertreter des Fördervereins und des BUND haben sich am Wochenende die Arbeiten angesehen und sie als gelungen im Sinne der Biotoppflege eingeschätzt.“

 

(UNB per Mail vom 1. und 4. März)

 

Inwieweit die Ausführung der Arbeiten an einem Sonntag den Regelungen des Feiertagsgesetzes MV widerspricht, wird aufgrund des Hinweises nunmehr durch die zuständige Ordnungsbehörde geprüft und ggf. geahndet.

 

Frau Chill hat keine Nachfrage zur Anfrage.

 

Auf die beantragte Aussprache wird verzichtet.