Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage:

 

  1. Wie beurteilt die Verwaltung die finanzielle Leistungsfähigkeit der Hansestadt Stralsund?

 

  1. Ist die Hansestadt Stralsund weiterhin in der Lage die Eigenmittel für wichtige Investitionsvorhaben aus dem Haushalt bereitzustellen?

 

  1. Können in den nächsten Jahren, für die Stralsunder Bevölkerung äußerst wichtige Investitionsvorhaben ohne Steuererhöhungen durchgeführt werden?

 

Herr Liß beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.:

Nach § 17 Abs. 4 der GemHVO- Doppik bestimmt das Ministerium für Inneres und Europa die Grundsätze und Richtlinien zur Beurteilung und zum Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit.

Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage von Kennzahlen und Kriterien zum Haushaltsausgleich, zur Verschuldung und sonstigen finanziellen Risiken im Haushaltsjahr und im Finanzplanungszeitraum.

Die Auswertung erfolgt rechnergestützt und wird als Anlage dem Haushaltsplan

seit 2017 beigefügt.

Auf der Grundlage des Doppelhaushaltes 2018/2019 mit den geplanten Erträgen/ Aufwendungen und Einzahlungen/ Auszahlungen werden unter Berücksichtigung der Vorträge aus Vorjahren Fehlbeträge ausgewiesen, die auch mittelfristig nicht ausgeglichen werden können.

Das allein ist schon das Kriterium zum Urteil - Wegfall der dauernden Leistungsfähigkeit -.

 

Die Beurteilung der Kriterien wird derzeit dadurch erschwert, dass durch die fehlenden Jahresabschlüsse die Ergebnisvorträge und die Saldi der Finanzrechnung nicht belastbar sind.

Nun zur eigentlichen Frage der Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch die Verwaltung:

 

Fakt ist, dass

 

- die Hansestadt Stralsund durch die Nichtaufnahme neuer Investitionskredite seit 2008 die Investitionsschulden um 36,1 Mio. EUR abgebaut hat,

 

- nach den vorläufigen Finanzrechnungen die Jahresergebnisse besser in den letzten Jahren ausgefallen sind als geplant, kumulativ jedoch noch Fehlbeträge bestehen,

 

- dies war nur möglich durch höhere Steuereinnahmen, wobei die HST je EW im Vergleich der großen kreisangehörigen Städte immer noch die geringste Steuerkraft ausweist sowie

 

- dadurch, dass geplante Maßnahmen, gerade durch die im letzten Jahr wirksamen Haushaltsbeschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung, nicht umgesetzt werden konnten, wurden Mindererträge/-einzahlungen z. B. aus der geplanten Übernachtungssteuer kompensiert.

 

Ob diese recht guten voraussichtlichen Ergebnisse der Vorjahre einer Stetigkeit unterliegen, kann nicht solide eingeschätzt werden. Gleichfalls gibt es in vielen Bereichen einen immensen Instandhaltungs- und Investitionsstau, den es gilt, in den nächsten Jahren unter Beachtung steigender Baupreisindizes abzubauen.

 

Unsicherheiten bestehen für die Folgejahre durch die 2. Stufe der Novellierung des FAG sowie auch der Entscheidungen rund um die Grundsteuerreform.

Dem gegenüber stehen vielfältige Stadtentwicklungsmaßnahmen, die zuerst zwar Geld kosten, aber durchaus perspektivisch für Mehreinnahmen in der Stadtkasse sorgen werden.

 

In der Gesamtschau betrachtet, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen die Leistungsfähigkeit der Hansestadt Stralsund derzeit weggefallen, perspektivisch könnte diese sich jedoch bei einer positiven gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, einer nachhaltigen Stadtentwicklung unter Beachtung des Grundsatzes der Generationsgerechtigkeit und ausreichenden Finanzausstattung im Rahmen des FAG in eine gesicherte dauernde Leistungsfähigkeit wandeln.

 

Zu 2.:

Die Bereitstellung von Eigenmitteln für wichtige Investitionsvorhaben ist auch weiterhin davon abhängig in welcher Größenordnung Finanzierungsmittel dafür zur Verfügung stehen, d. h. eigene Einzahlungen, wie Beiträge, Einzahlungen aus Grundstücksverkäufen oder investiven FAG- Zuweisungen.

Wie das vergangene Haushaltsjahr zeigte, muss auch immer damit gerechnet werden, dass sich Eigenmittel/Eigenanteile durch konkretere Planungen bzw. als Ergebnisse von Ausschreibungen erhöhen. Aber auch in diesen Fällen wurde bislang immer eine Finanzierung nachgewiesen.

Ob dies jedoch auch künftig so gewährleistet werden kann, ist von den o. g. Kriterien abhängig.

 

Zu 3.:

Eine Steuererhöhung ist nach derzeitiger Sachlage für die kommenden Haushaltsperioden nicht geplant. Gemäß § 44 Absatz 1 und 2 KV M-V sind Steuern bei der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen zunächst nachrangig zu betrachten. Grundsätzlich kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Hebesätze zukünftig einer Anpassung bedürfen, soweit Konsolidierungszwänge dies erfordern.

 

Herr Phillipen hat keine Nachfrage.

 

Auf die beantragte Aussprache wird verzichtet.