Herr Bogusch weist darauf hin, dass sich das Carsharing Gesetz inhaltlich ausschließlich auf Bundesstraßen und Ortsdurchfahrten bezieht. Für Landes,- Kreis- und Kommunalstraßen wird durch das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung M-V derzeit an einer entsprechenden Gesetzesvorlage gearbeitet, sodass über eine Sondernutzung Carsharing möglich wird. Da es noch keine genauen gesetzlichen Regelungen gibt, sind die Möglichkeiten eingeschränkt.

Die Firma Flinkster hat eine Anfrage an die Stadt gestellt, weitere Carsharingangebote machen zu wollen, dies ist momentan aber nur auf städtischen Flächen umsetzbar.

 

Auf die Frage von Herrn Suhr antwortet Herr Bogusch, dass es Überlegungen gibt, mit den Stadtwerken in diesem Bereich zusammen zu arbeiten. Denkbar wäre es Poolfahrzeuge, wenn Sie von Mitarbeitern nicht genutzt werden, zur Verfügung zu stellen.

 

Herr Bogusch geht davon aus, dass es auch eine Frage des Klientels ist, wie gut Carsharing angenommen wird.

 

Auf den Einwand von Herrn Haack antwortet Herr Bogusch, dass in Berlin, wo es einige Stellflächen für Carsharing-Fahrzeuge gibt, die Gesetze eventuell schon angepasst wurden.

 

Herr Suhr fragt, ob die Möglichkeit besteht, Abstellflächen in Parkhäusern für Carsharing zu nutzen. Herr Bogusch bestätigt die Möglichkeit.