Anfrage:

 

Welche rechtlichen Mittel hat die Stadtverwaltung um vom Eigentümer des Grundstückes eine dem Allgemeinbild des Wohngebietes angepassten Pflegezustand der Immobilie zu verlangen?

 

Welche konkreten Maßnahmen hat die Stadtverwaltung wann zur Beseitigung des Mülls und des Wildwuchses auf dem Grundstück der Kaufhalle „Für Dich“ eingeleitet mit welchem Ergebnis?

 

Welche Sofortmaßnahmen kann die Stadtverwaltung durchführen und wann ist mit einer Entwicklung/Bebauung zu rechnen?

 

Herr Steinbach beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

zu Frage 1:         

Das 2016 durch die Stadtverwaltung auf dem Grundstück „Thomas-Kantzow-Straße 12“ aufgestellte Schild beantwortet im Wesentlichen diese Frage: Die Verfügung über den Zustand einer baulichen Anlage obliegt gem. Artikel 14 GG allein dem Eigentümer. Eingriffe der unteren Bauaufsichtsbehörde in dieses Verfügungsrecht sind gem. § 3 LBauO M-V nur bei einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zulässig.

Eine Ortsbesichtigung in der 34. KW ergab, dass die Türen und Fenster gegen unbefugten Zutritt gesichert sind.

 

 

Zu Frage 2:        

Seit der Kreisgebietsreform im Jahre 2011 liegt die Zuständigkeit für die Müllentsorgung beim LK V-R. Die Hinweise auf illegale Müllablagerungen in der kleinen Anfrage wurden demzufolge an die zuständige Behörde weitergeleitet, mit der Bitte sich möglichst kurzfristig der Sache anzunehmen.

Gegen den Wildwuchs auf dem Grundstück hat die Verwaltung keine Handhabe.

 

 

Zu Frage 3:        

Zum wiederholten Male erfolgte eine Kontaktaufnahme mit dem Eigentümer. Seiner Aussage nach kann er noch immer wegen der sich noch in der Schwebe befindlichen, gesellschaftsinternen Probleme keine zeitlichen und inhaltlichen Aussagen zum Abriss bzw. der Neubebauung des Grundstückes treffen. Die Hansestadt Stralsund selbst hat keine Möglichkeit hierauf Einfluss zu nehmen. Seinen rechtlichen Pflichten wird er selbstverständlich auch weiterhin nachkommen.

 

 

 

Herr Quintana Schmidt erfragt, ob die Probleme der Gesellschaft der Verwaltung bekannt sind und ob es eine Perspektive der Klärung gibt.

 

Herr Steinbach erklärt, dass es sich um gesellschaftsinterne Probleme handelt, die nach Auskunft des Eigentümers bis zum Jahresende beigelegt sein sollen.

 

Die beantragte Aussprache wird zurückgezogen.