Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 2

 

 


Gäste: Herr Sund, Herr Kobsch

 

Herr Kobsch gibt einen allgemeinen Überblick zum Erbbaurecht und seine Anwendung auf Liegenschaften der Hansestadt Stralsund. Das Erbbaurecht sei unterschätzt und stellt sowohl für den Erbbaurechtsnehmer als auch für die Hansestadt Stralsund als Erbbaurechtsgeber wesentliche Vorteile im Hinblick auf die Sicherheit der Bebauung, der Finanzierung, des stabilen Erbbauzinses bzw. der stabilen Erträge oder auch des Schutzes vor Grundstücksspekulationen dar.

Herr Sund gibt einen graphischen Überblick über die derzeit bestehenden Erbbaurechtsverträge. In den vergangen 20 Jahren sind aktuell 281 Erbbaurechtsverträge abgeschlossen worden. Herr Sund stellt die Erträge der Erbbaurechtsverträge wenn diese auslaufen würden den aktuellen Verkaufserlösen der Grundstücke zu derzeitigen Bedingungen gegenüber. Die Gegenüberstellung erfolgt für Grundstücke auf dem Gebiet der Hansestadt Stralsund und des Umlandes, Grundstücke im ehemaligen Landkreis Nordvorpommern und auf der Inseln Rügen/Hiddensee. Die Erbbaurechtsverträge werden aufgelistet nach ihrer Vergabe für Wohnen, Erholung, Gewerbe, sowie Soziales und Sport. Herr Sund erläutert die Thematik ausführlich. Er führt aus, dass die erwarteten Erlöse der auslaufenden Erbbaurechtsverträge immer zwei bist drei mal höher seien als die kalkulierten Erlöse aus Verkauf. Weiterhin gibt er zu Bedenken, dass die Vergabe auch aus sozialverträglichen Gründen erfolgte und Erlöse aus möglichem Verkauf oder aus Erbbauzins im Sanierungsgebiet nicht der Hansestadt Stralsund, sondern der SES GmbH zu Gute kommen. Als Ergebnis stehen sich rund 18 Mio. Euro aus möglichem Verkauf und rund 41,2 Mio. Euro aus Erbbauzinserträgen gegenüber. Herr Sund stellt klar, dass die Grundstücke auch nach Vereinnahmung der Erbbauzinsen durch die Kämmerei weiterhin zum Vermögensbestand der Hansestadt Stralsund gehören. Herr Sund empfiehlt als Fazit am Erbbaurecht festzuhalten und dem Kämmerer somit auch stabile Einnahmen zu sichern.

 

Herr Hülse erfragt, warum zum einen von einem stabilen Erbbauzins von 5 % gesprochen wird, gleichzeitig jedoch von einer Anpassung des Erbbauzinses aller fünf Jahre.

 

Herr Sund erläutert, dass der Erbbauzins von 5 % kontinuierlich bleibt bis sich der Verbraucherindex ändert. Dies sei erforderlich, um auf eine mögliche Inflation vorbereitet zu sein. Er ergänzt, dass die Hansestadt Stralsund durch Maßgabe des Innenministeriums, basierend auf der GemHVO und auch gem. § 56 KV M-V, verpflichtet sei den vollen Wert zu erreichen. Außerdem gäbe es für die Zinssätze Rahmen, je nach Nutzung des Erbbaurechts, denen entsprochen werden müsse.

 

Herr Pagels erfragt zum Verständnis, ob der Erbbauzins aus der gesamten Laufzeit des jeweiligen Vertrages errechnet wurde.

Herr Sund bestätigt dies.

 

Herr Reimann gibt zu Bedenken, dass die mögliche Einnahmesituation dargestellt wurde, nicht jedoch die drohende Ausgabesituation, die entstehen würde, wenn bei Auslauf des Erbbaurechtszeitraumes die Hansestadt Stralsund zur Zahlung einer Entschädigung je nach Situation von 2/3 oder 3/3 verpflichtet wäre.

 

Herr Sund räumt diese Bedenken aus, da die Hansestadt Stralsund nicht zu einer Entschädigung verpflichtet sei, wenn der Erbbaurechtsvertrag ausläuft und der Erbbaurechtsnehmer keine Fortführung des Vertrages wünscht oder die Hansestadt ein erneutes Erbbaurecht zu anderen Konditionen anbietet.

 

Abschließend stellt Herr Völker die Empfehlung an die Bürgerschaft, dem Antrag "Erbbaurechte zu Wohnzwecken in der Hansestadt Stralsund" nicht zuzustimmen, zur Abstimmung:


Mehrheitlich beschlossen

 

6 Zustimmungen             0 Gegenstimmen            2 Stimmenthaltungen