Herr Krusch, Leiter der Abteilung Gewerbe- und Ordnungsangelegenheiten, zu dem auch das Sachgebiet Meldewesen gehört, fasst kurz das Ergebnis der letzten Sitzung zusammen. In dieser ist bemängelt worden, dass das Ordnungsamt die Adresse des Kleingartenvereins in den Personalausweis einträgt. Er erklärt, dass das Meldewesen recht stringent ist und die Aufgabe der Meldebehörde prinzipiell darin besteht, jeden Einwohner zu registrieren. Weiterhin sagt er, dass jede Person mit Bezug einer Wohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes zur Anmeldung verpflichtet ist. Das Bundesmeldegesetz stellt allein auf Tatsachen ab, lässt keine Ausnahmen zu und somit erfolgt die entsprechende Eintragung in den Personalausweis.

 

Herr Brost kann die Erklärung nicht nachvollziehen, da in einem Kleingarten kein Wohnrecht besteht.

 

Herr Krusch betont, dass das Bundesmeldegesetz auf die Tatsachen abstellen muss, um auskunftsfähig zu sein. Das Melderecht begründet kein Wohnrecht, denn dieses obliegt dem Verpächter, Vermieter oder Grundstückseigentümer.

 

Frau Lachowski sagt, dass die Anmeldung durch die Meldebehörde dem Bundeskleingartengesetz widerspricht.

 

Herr Krusch wiederholt seine Ausführungen und macht es an dem Beispiel „Besetzen eines Hauses“ deutlich. Allein das Besetzen verpflichtet zur Anmeldung, jedoch generiert es kein Wohnrecht. In dem Fall muss der Vermieter das rechtswidrige Wohnen unterbinden.

 

Herr Miseler fragt, ob das Einwohnermeldeamt auf das Verbot aufmerksam macht.

 

Herr Krusch verweist auf den Pachtvertrag, der das dauerhafte Wohnen womöglich untersagt.

 

Herr Adomeit ist der Auffassung, dass für die Anmeldung eine feste Hausnummer erforderlich ist.

 

Herr Lindner weist darauf hin, dass der Kleingartenverein eine Hausnummer besitzt.

 

Herr Nitschke hat die Information, dass die Unterschrift des Vermieters nicht mehr erforderlich ist.

 

Herr Krusch geht auf die Wohnungsgeberbescheinigung, die sich nicht nur auf den Vermieter oder Eigentümer beschränkt, ein. Diese ist entweder bei der Anmeldung vorzulegen oder aber der Wohnungsgeber wird von der Meldebehörde aufgefordert, gegebenenfalls unter Anwendung von Zwangs- oder Bußgeldern, den Einzug zu bestätigen.

 

Herr Brost fragt, ob ein Antrag in Bezug auf das Wohnen in einem Kleingartenverein durch die Sachbearbeiter des Einwohnermeldeamtes abgelehnt werden kann.

 

Herr Krusch verdeutlicht, dass es sich um eine Anzeige und keinen Antrag handelt. Es ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Meldebehörde nimmt eine Willenserklärung in Empfang und registriert.

 

Herr Miseler resümiert. Einerseits handelt die Meldebehörde nach Gesetz und auf der anderen Seite stehen die Interessen und Regelungen des Kleingartenvereins.

 

Der Ausschussvorsitzende stellt fest, dass die Ausschussmitglieder keinen weiteren Redebedarf haben.

 

Die Informationen werden zur Kenntnis genommen.