Sitzung: 21.02.2018 Stadtkleingartenausschuss
Herr Krusch, Leiter der Abteilung Gewerbe- und Ordnungsangelegenheiten,
zu dem auch das Sachgebiet Meldewesen gehört, fasst kurz das Ergebnis der
letzten Sitzung zusammen. In dieser ist bemängelt worden, dass das Ordnungsamt
die Adresse des Kleingartenvereins in den Personalausweis einträgt. Er erklärt,
dass das Meldewesen recht stringent ist und die Aufgabe der Meldebehörde
prinzipiell darin besteht, jeden Einwohner zu registrieren. Weiterhin sagt er,
dass jede Person mit Bezug einer Wohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes zur
Anmeldung verpflichtet ist. Das Bundesmeldegesetz stellt allein auf Tatsachen
ab, lässt keine Ausnahmen zu und somit erfolgt die entsprechende Eintragung in
den Personalausweis.
Herr Brost kann die
Erklärung nicht nachvollziehen, da in einem Kleingarten kein Wohnrecht besteht.
Herr Krusch betont,
dass das Bundesmeldegesetz auf die Tatsachen abstellen muss, um auskunftsfähig
zu sein. Das Melderecht begründet kein Wohnrecht, denn dieses obliegt dem
Verpächter, Vermieter oder Grundstückseigentümer.
Frau Lachowski
sagt, dass die Anmeldung durch die Meldebehörde dem Bundeskleingartengesetz
widerspricht.
Herr Krusch
wiederholt seine Ausführungen und macht es an dem Beispiel „Besetzen eines
Hauses“ deutlich. Allein das Besetzen verpflichtet zur Anmeldung, jedoch
generiert es kein Wohnrecht. In dem Fall muss der Vermieter das rechtswidrige
Wohnen unterbinden.
Herr Miseler fragt,
ob das Einwohnermeldeamt auf das Verbot aufmerksam macht.
Herr Krusch
verweist auf den Pachtvertrag, der das dauerhafte Wohnen womöglich untersagt.
Herr Adomeit ist
der Auffassung, dass für die Anmeldung eine feste Hausnummer erforderlich ist.
Herr Lindner weist
darauf hin, dass der Kleingartenverein eine Hausnummer besitzt.
Herr Nitschke hat
die Information, dass die Unterschrift des Vermieters nicht mehr erforderlich
ist.
Herr Krusch geht
auf die Wohnungsgeberbescheinigung, die sich nicht nur auf den Vermieter oder
Eigentümer beschränkt, ein. Diese ist entweder bei der Anmeldung vorzulegen oder
aber der Wohnungsgeber wird von der Meldebehörde aufgefordert, gegebenenfalls
unter Anwendung von Zwangs- oder Bußgeldern, den Einzug zu bestätigen.
Herr Brost fragt,
ob ein Antrag in Bezug auf das Wohnen in einem Kleingartenverein durch die
Sachbearbeiter des Einwohnermeldeamtes abgelehnt werden kann.
Herr Krusch
verdeutlicht, dass es sich um eine Anzeige und keinen Antrag handelt. Es ist
eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Meldebehörde nimmt
eine Willenserklärung in Empfang und registriert.
Herr Miseler
resümiert. Einerseits handelt die Meldebehörde nach Gesetz und auf der anderen
Seite stehen die Interessen und Regelungen des Kleingartenvereins.
Der
Ausschussvorsitzende stellt fest, dass die Ausschussmitglieder keinen weiteren Redebedarf
haben.
Die Informationen werden zur Kenntnis genommen.