Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage:

 

  1. Warum wurde die erhaltenswerte Ziegelsteinmauer am Ackerbürgerhaus, welche sich auf der Seite Gerhard-Hauptmann-Straße befand, parallel zum Abriß des Gebäudes größtenteils abgetragen?

 

  1. Gab es eine Auflage, dass die Mauer erhalten werden soll bzw. gab es eine Genehmigung, dass auch diese Mauer abgerissen werden durfte?

 

  1. Wie lautete die Stellungnahme der Denkmalpflege?

 

Herr Steinbach antwortet wie folgt:

 

zu 1.:

Nach Aussagen des Architekten sollte die aus Ziegelsteinen errichtete Wand zur

Gerhard-Hauptmann-Straße zunächst statisch gesichert und erhalten werden, um sie

später in den Neubau zu integrieren. Alle Zeichnungen sind entsprechend ausgefertigt

worden, die dahinter entwickelten Grundrisse wurden, entsprechend dem

Öffnungsraster der alten Wand, angepasst.

 

In der Zeit zwischen dem Abriss des Gebäudes und dem 18.12.2017 wurde der Gebäudeteil mehrfach gemeinsam vom Architekten und dem Statiker begutachtet. Dabei wurden offenbar immer größer werdende Risse erkannt. Letztlich konnte die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet werden. Nachdem alle Möglichkeiten einer Sicherung bis zum Beginn der Baumaßnahme abgewogen worden waren, konnte nach Angaben des Architekten nur noch der Abriss durchgeführt werden.

 

Ein Verstoß gegen die Bau-, bzw. Abrissgenehmigung liegt nicht vor. Der Erhalt einzelner Gebäudeteile wurde weder aus denkmalschutzrechtlicher noch aus bauaufsichtlicher Notwendigkeit gefordert. Er entsprach lediglich dem Wunsch der Bauherren.

 

zu 2.:

Der Erhalt der Mauer war weder Bestandteil des Kaufantrages noch des Beschlusses

über den Verkauf des Grundstücks. Sie besaß keinen eigenständigen Denkmalstatus,

so dass es auch keine Auflage der Denkmalbehörden zum Erhalt der Mauer gab.

Bereits laut den seit 15.Mai 2017 der Genehmigungsbehörde vorliegenden, ersten Projektunterlagen zum noch laufenden Baugenehmigungsverfahren war seitens des Bauherrn jedoch geplant, die Fassade des zweigeschossigen Gebäudes zur Gerhard-Hauptmann-Straße zu erhalten und in den Neubau zu integrieren.

 

zu 3.:

Das ehemalige Wohnhaus (Ackerbürgerhaus), der Pavillon und das historische

Nebengebäude von ca. 1900 standen unter Denkmalschutz (Pos. Nr. 411 der

Stralsunder Denkmalliste). Die Beurteilung eines Denkmalwertes obliegt dem

Landesamt für Kultur und Denkmalpflege M-V als der gesetzlich dafür zuständigen

Fachbehörde.

Am 25.07.2017 wurde nach Bewertung des Denkmals durch das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege sowie im Einvernehmen mit dem Landesamt dem Abrissantrag des Gebäudes Knieperdamm 5 aus denkmalschutzrechtlicher Sicht stattgegeben.

Der Schwammbefall des Wohnhauses ließ weder eine wirtschaftliche Sanierung, noch den Erhalt von genügend originalen Bestandteilen zu, die den Fortbestand des Denkmalwertes gerechtfertigt hätten.

Damit entfiel auch der Denkmalwert der übrigen, sich zum Teil ebenso in einem desolaten Zustand, befindlichen Gebäudeteile. Das Denkmal wurde aus der Liste gestrichen.

Damit besteht seit dem 25.7.2017 kein denkmalrechtlicher Erhaltungsstatus mehr für das Gesamtobjekt oder Teile davon.

 

Herr van Bosse erkundigt sich nach den unternommenen Sicherungsmaßnahmen.

 

Herr Steinbach erklärt, dass im November 2017 ausschließlich das Pionierhaus zum Abriss kam. Der Pavillon blieb stehen, nicht nur die Mauer, sondern auch die aussteifenden Querwände dazu. Offensichtlich litt die Standsicherheit ohnehin schon, sodass selbst die Aussteifung der Querwände nicht gereicht hat, um Risse zu verhindern. Es ist bis heute nicht geklärt, ob das vorhandene Fundament für den Neubau ausreichend gewesen wäre.

 

Die beantragte Aussprache wird zurückgezogen.