- Warum wurde die erhaltenswerte Ziegelsteinmauer am Ackerbürgerhaus,
welche sich auf der Seite Gerhard-Hauptmann-Straße befand, parallel zum
Abriß des Gebäudes größtenteils abgetragen?
- Gab es eine Auflage, dass die
Mauer erhalten werden soll bzw. gab es eine Genehmigung, dass auch diese
Mauer abgerissen werden durfte?
- Wie lautete die Stellungnahme
der Denkmalpflege?
Herr Steinbach antwortet wie folgt:
zu 1.:
Nach
Aussagen des Architekten sollte die aus Ziegelsteinen errichtete Wand zur
Gerhard-Hauptmann-Straße
zunächst statisch gesichert und erhalten werden, um sie
später
in den Neubau zu integrieren. Alle Zeichnungen sind entsprechend ausgefertigt
worden,
die dahinter entwickelten Grundrisse wurden, entsprechend dem
Öffnungsraster
der alten Wand, angepasst.
In der Zeit zwischen dem Abriss
des Gebäudes und dem 18.12.2017 wurde der Gebäudeteil mehrfach gemeinsam vom
Architekten und dem Statiker begutachtet. Dabei wurden offenbar immer größer
werdende Risse erkannt. Letztlich konnte die Standsicherheit nicht mehr
gewährleistet werden. Nachdem alle Möglichkeiten einer Sicherung bis zum Beginn
der Baumaßnahme abgewogen worden waren, konnte nach Angaben des Architekten nur
noch der Abriss durchgeführt werden.
Ein Verstoß gegen die Bau-, bzw.
Abrissgenehmigung liegt nicht vor. Der Erhalt einzelner Gebäudeteile wurde
weder aus denkmalschutzrechtlicher noch aus bauaufsichtlicher Notwendigkeit
gefordert. Er entsprach lediglich dem Wunsch der Bauherren.
zu 2.:
Der
Erhalt der Mauer war weder Bestandteil des Kaufantrages noch des Beschlusses
über
den Verkauf des Grundstücks. Sie besaß keinen eigenständigen Denkmalstatus,
so
dass es auch keine Auflage der Denkmalbehörden zum Erhalt der Mauer gab.
Bereits laut den seit 15.Mai
2017 der Genehmigungsbehörde vorliegenden, ersten Projektunterlagen zum noch
laufenden Baugenehmigungsverfahren war seitens des Bauherrn jedoch geplant, die
Fassade des zweigeschossigen Gebäudes zur Gerhard-Hauptmann-Straße zu erhalten
und in den Neubau zu integrieren.
zu 3.:
Das
ehemalige Wohnhaus (Ackerbürgerhaus), der Pavillon und das historische
Nebengebäude
von ca. 1900 standen unter Denkmalschutz (Pos. Nr. 411 der
Stralsunder
Denkmalliste). Die Beurteilung eines Denkmalwertes obliegt dem
Landesamt
für Kultur und Denkmalpflege M-V als der gesetzlich dafür zuständigen
Fachbehörde.
Am 25.07.2017 wurde nach
Bewertung des Denkmals durch das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege sowie
im Einvernehmen mit dem Landesamt dem Abrissantrag des Gebäudes Knieperdamm 5
aus denkmalschutzrechtlicher Sicht stattgegeben.
Der Schwammbefall des Wohnhauses
ließ weder eine wirtschaftliche Sanierung, noch den Erhalt von genügend
originalen Bestandteilen zu, die den Fortbestand des Denkmalwertes
gerechtfertigt hätten.
Damit entfiel auch der Denkmalwert
der übrigen, sich zum Teil ebenso in einem desolaten Zustand, befindlichen
Gebäudeteile. Das Denkmal wurde aus der Liste gestrichen.
Damit besteht seit dem 25.7.2017
kein denkmalrechtlicher Erhaltungsstatus mehr für das Gesamtobjekt oder Teile
davon.
Herr van Bosse erkundigt sich nach den unternommenen Sicherungsmaßnahmen.
Herr Steinbach erklärt, dass im November 2017 ausschließlich das Pionierhaus zum Abriss kam. Der Pavillon blieb stehen, nicht nur die Mauer, sondern auch die aussteifenden Querwände dazu. Offensichtlich litt die Standsicherheit ohnehin schon, sodass selbst die Aussteifung der Querwände nicht gereicht hat, um Risse zu verhindern. Es ist bis heute nicht geklärt, ob das vorhandene Fundament für den Neubau ausreichend gewesen wäre.
Die beantragte
Aussprache wird zurückgezogen.