Anfrage:

1.                 Wie hat die Stadt dafür Sorge getragen, dass bei der Auswahl der Kaufinteressenten die Geschichte der Anlage und ihre Bedeutung genügend Aufmerksamkeit erhalten?

2.                 Wurde ein lokaler Fledermausexperte, wie z.B. Herr Karoske, und Experten zur Überprüfung der Ausweichmöglichkeiten für die Waldkäuze bestellt?

3.                 Was unternimmt die Stadtverwaltung, um den Park vor zukünftigen Zerstörungen zu schützen?

 

Herr Wohlgemuth antwortet wie folgt:

zu 1.

In den vergangenen Jahren 15 Jahren gab es verschiedene Kaufanträge und Konzepte von privaten Interessenten für die ehemalige Bürgerressource am Knieperdamm 5. Darunter befanden sich mindestens zwei gute Vorschläge, die die Geschichte der Anlage aufgriffen, indem die Gebäude saniert und der Park teilweise sogar öffentlich genutzt werden sollte; darunter auch das Konzept eines Generationenfreizeit- und Begegnungszentrums der POMMERANIA aus dem Jahr 2002, für das ein genehmigungsfähiger Bauantrag sogar schon vorlag. Aus diesen und anderen Projekten ist bekanntermaßen nichts geworden: Die POMMERANIA hat sich dann doch für ein anderes Vorhaben entschieden; ein weiterer Interessent hat aus privaten Gründen, andere haben aus wirtschaftlichen Gründen von ihren Vorhaben Abstand genommen.

 

Zuletzt waren es zwei Kaufinteressenten für das Grundstück, die glaubhaft ihr Interesse und Bereitschaft zum Erwerb und zur Nutzung des Areals bekundet und bis zuletzt aufrechterhalten haben: Eine Interessengemeinschaft aus Sanitätshaus und Fitnessstudio einerseits und der Pommersche Diakonieverein mit dem Vorhaben eines familienorientierten Wohn- und Servicekomplex andererseits. Beide Bewerber beabsichtigten einen Neubau und erhebliche Eingriffe in die Parkanlage.

 

Die Stadt als Denkmalpfleger und Stadtplaner habe vielfach mit sich gerungen, um die Integration der vorhandenen Gebäude und vollständige Erhaltung der Parkanlage durchzusetzen. Nachdem sich abzeichnete, dass die Erhaltung des Denkmals mit beiden verbliebenen Bewerbern nicht zu machen ist, hat die Verwaltung das Baurecht, d.h. das überbaubare Baufeld anhand der Bestandsbebauung definiert, um damit wenigstens die Erhaltung der Parkanlage und städtebauliche Einfügung eines Neubaus sicherzustellen. Die Festlegung des Baufeldes auf den nord-westlichen Randbereich des Grundstücks, die Einschränkung der Gebäudekubatur auf max. 2 Vollgeschosse und die Einbeziehung der historischen Fassade zur Gerhart-Hauptmann-Straße waren schließlich Bestandteil beider Konzepte im Ergebnis eines monatelangen Verhandlungsprozesses. Auf dieser Grundlage war schließlich eine Abwägung durch die Bürgerschaft vorzunehmen: Verkauf unter diesen Maßgaben an einen der beiden Bewerber oder Fortsetzung der Suche nach einem Investor mit einem idealen Nutzungs- und Bebauungskonzept.

 

 

zu 2.

 

Für die Belange des Artenschutzes ist der Landkreis als untere Naturschutzbehörde zuständig. Grundlage der Abbruch- und Fällgenehmigung ist ein Artenschutzgutachten, das der vom Investor „Knieperdamm 5“ beauftragte Experte vorgelegt hat und das von der Unteren Naturschutzbehörde anerkannt wurde. Auf dieser Basis wurde der rechtskräftige Genehmigungsbescheid erstellt.

Jedem Bauherren steht es frei, zu wählen, für welchen Fachmann er sich entscheidet und wen er beauftragt. Im Bereich des Naturschutzes gibt es nach Auskunft der unteren Naturschutzbehörde keine gesetzliche Grundlage, einen Fachmann aus der Region zu beauftragen. Das einzige Kriterium ist dessen Fachkunde, die vom zuständigen Mitarbeiter der Kreisverwaltung geprüft wird. Der Bauherr hat sich in diesem Fall zur Zusammenarbeit mit einem auswärtigen Experten entschieden. Dessen artenschutzrechtliche Beurteilung umfasst nicht nur Fledermäuse, sondern auch die Lebensräume von Hausrotschwanz, Rauchschwalben und Waldkauz, sowie die Kompensationsermittlung für notwendige Baumfällungen auf dem gesamten Areal.

 

zu 3.

 

Der Schutz des Baumbestandes ist nach Landesrecht eindeutig geregelt; es gelten die Regelungen zu Verbot bzw. Zulässigkeit von Eingriffen gemäß § 18 Naturschutzausführungsgesetz. Verstöße werden von der unteren Naturschutzbehörde geahndet.


§ 18 Abs. 2  Naturschutzausführungsgesetz M-V


Die Beseitigung geschützter Bäume sowie alle Handlungen, die zu ihrer Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten. Zulässig bleiben fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder Sachen von bedeutendem Wert.


§ 18 Abs. 3 Naturschutzausführungsgesetz M-V


Die Naturschutzbehörde hat von den Verboten des Absatzes 2 Ausnahmen zuzulassen, wenn

1. ein nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann,

2. von dem Baum Gefahren oder unzumutbare Nachteile ausgehen, die nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können oder

3. Bäume im Interesse der Erhaltung und Entwicklung anderer gesetzlich geschützter Bäume entfernt werden müssen

 

 

Frau Arens bedankt sich für die Ausführungen und hat keine Nachfragen. Sie weist darauf hin, dass die, aus ihrer Sicht häufigen sarkastischen Bemerkungen innerhalb der Bürgerschaftssitzungen für den Zuhörer befremdlich wirken.