Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage:

 

  1. Ist zur Erhöhung der Sicherheit eine Verlängerung der Tempo-30-Zone vor den Stralsunder Werkstätten möglich? Wenn ja, wer ist hierfür zuständig?

  2. Hält die Verwaltung weitere, zusätzliche Maßnahmen für erforderlich, um die Sicherheit in diesem Bereich zu erhöhen?

Herr Bogusch antwortet wie folgt:

 

zu 1. und 2.

Die Stralsunder Werkstätten liegen an der Albert-Schweitzer-Straße innerhalb des Stadtgebietes der Hansestadt Stralsund. Daher liegt die Zuständigkeit zur Anordnung von Verkehrszeichen beim Oberbürgermeister der Hansestadt Stralsund, vertreten durch die Untere Straßenverkehrsbehörde. Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor den Stralsunder Werkstätten auf 30 km/h ist an der Einmündung Koppelstraße und aus der Gegenrichtung ca. 30 m vor der Zufahrt zu den Werkstätten angeordnet. Zusätzlich ist ca. 110 m vor der Einfahrt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h angeordnet, um so einen Geschwindigkeitstrichter zu erzeugen, der eine rechtzeitige Geschwindigkeitsreduktion auf 30 km/h ermöglicht.

 

Für eine Ausdehnung der Strecke mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h wird daher keine Veranlassung gesehen. Erfahrungen haben gezeigt, dass mit  steigender Streckenlänge einer solchen Geschwindigkeitsbeschränkung die Akzeptanz der Fahrzeugführer eher noch sinkt. Zusätzlich ist jede Beschränkung des Verkehrs nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Die Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit auf 30 km/h hat den Zweck eines gefahrlosen Querens der Straße zur Erreichung der Bushaltestelle. Diese befindet sich unmittelbar gegenüber der Einfahrt zu den Werkstätten. Der zurzeit geschwindigkeitsreduzierte Bereich genügt in seiner Länge, damit Fahrzeugführer ihre Geschwindigkeit auf 30 km/h mühelos senken können. Auch ermöglichen die örtlichen Verhältnisse eine frühzeitige Erkennbarkeit der Geschwindigkeitsbeschränkungen. Der Zweck, die Geschwindigkeit an der Querungsstelle auf 30 km/h zu senken, wird damit Genüge getan. Es ist daher festzustellen, dass die Beschilderung nicht das Problem möglicher Geschwindigkeitsverstöße sein kann.

 

Der betroffene Bereich wird nicht als Unfallhäufungsstelle geführt. Insofern liegen auch keine Sicherheitsbedenken vor, die zusätzliche Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit erfordern würden.


Auf die beantragte Aussprache wird verzichtet.