Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage:

 

1.            Wie stellt die Hansestadt Stralsund als Träger öffentlicher Einrichtungen mit    Angeboten an Kinder und Jugendlichen sicher, dass die Mitarbeiter*innen den    Vorschriften aus § 8a SGB VIII /§ 45 KJHG entsprechend überprüft sind/werden?

 

Herr Wäscher antwortet wie folgt:

 

Bei der rechtlichen Überprüfung der Anfrage sei festzustellen, dass die Hansestadt Stralsund nicht Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe im Sinne des § 72a SGB VIII sei. Dies gelte auch für die Einrichtungen wie die Musikschule usw.. Die Verpflichtung der Stadt zur Überprüfung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mittels Anforderung bzw. Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ergebe sich daher nicht aus dieser Vorschrift. Gleiches gelte auch für das Theater.

Im zweiten Teil der Beantwortung verdeutlicht er, dass für den öffentlichen Dienst in Deutschland - unabhängig von der Einführung des erweiterten Führungszeugnisses – seit Langem erheblich strengere Maßstäbe und Verfahren gelten würden, um sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche vor einschlägig vorbestraften Menschen präventiv geschützt werden.

Dazu gebe es auch bereits ein anderes wirksames Instrument für den öffentlichen Dienst nach dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz und der Verwaltungsvorschrift über die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (kurz: MiStra).

Demnach informieren Gerichte und Staatsanwaltschaften den öffentlichen Arbeitgeber von sich aus, also von Amts wegen, über Strafsachen wegen eines Vergehens, „wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Dienstes bzw. des Berufes zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen“. (Nr. 16 MiStra).

Entsprechend erhalten übrigens auch Aufsichtsbehörden nach Nr. 27 der MiStra eine Mitteilung bei Strafsachen gegen sonstige Angehörige von Lehrberufen und erzieherischen Berufen. Nach Nr. 35 der MiStra, werden die zuständigen öffentlichen Stellen informiert, wenn in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – Tatsachen bekannt werden, die zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung von Minderjährigen erforderlich sind.

Diese Mitteilungspflichten hätten gegenüber dem erweiterten Führungszeugnis den erheblichen Vorteil, dass der öffentliche Arbeitgeber bereits spätestens mit Erhebung der Anklage informiert werde und nicht erst im Rahmen einer erneuter Abfrage eines erweiterten Führungszeugnisses im 5-Jahres-Rhythmus.

Da es selbstverständlich auch das Anliegen der Hansestadt Stralsund sei, Kinder und Jugendliche so gut wie möglich zu schützen,  nehme die Verwaltung die Anfrage zum Anlass noch einmal zu prüfen, ob dieses bewährte und bereits sehr sichere System Lücken aufweise oder mit krimineller Energie gar unterlaufen werden könne. Sollten sich Zweifel ergeben, müsste die Stadt  als Arbeitgeber ggf. das zusätzliche Mittel des erweiterten Führungszeugnisses nutzen.

 

Herr Suhr erfragt, ob der Landkreis Vorpommern-Rügen sich selbst als zuständig

wahrnehme.

 

Herr Wäscher erklärt, dass es keine Gespräche mit dem Landkreis gegeben hätte, er

aber davon ausgehe. Er ergänzt, dass beispielsweise die Hansestadt Greifswald wie die Hansestadt Stralsund mit der Thematik verfahre.

 

Auf die beantragte Aussprache wird verzichtet.