Anfrage:
1. Wie stellt die Hansestadt Stralsund
als Träger öffentlicher Einrichtungen mit Angeboten
an Kinder und Jugendlichen sicher, dass die Mitarbeiter*innen den Vorschriften aus § 8a SGB VIII /§ 45 KJHG
entsprechend überprüft sind/werden?
Herr Wäscher
antwortet wie folgt:
Bei der rechtlichen
Überprüfung der Anfrage sei festzustellen, dass die Hansestadt Stralsund nicht
Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe im Sinne des § 72a SGB VIII
sei. Dies gelte auch für die Einrichtungen wie die Musikschule usw.. Die
Verpflichtung der Stadt zur Überprüfung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
mittels Anforderung bzw. Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ergebe
sich daher nicht aus dieser Vorschrift. Gleiches gelte auch für das Theater.
Im zweiten Teil der
Beantwortung verdeutlicht er, dass für den öffentlichen Dienst in Deutschland -
unabhängig von der Einführung des erweiterten Führungszeugnisses – seit Langem
erheblich strengere Maßstäbe und Verfahren gelten würden, um sicherzustellen,
dass Kinder und Jugendliche vor einschlägig vorbestraften Menschen präventiv
geschützt werden.
Dazu gebe es auch
bereits ein anderes wirksames Instrument für den öffentlichen Dienst nach dem
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz und der Verwaltungsvorschrift
über die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (kurz: MiStra).
Demnach informieren
Gerichte und Staatsanwaltschaften den öffentlichen Arbeitgeber von sich aus,
also von Amts wegen, über Strafsachen wegen eines Vergehens, „wenn der
Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der
Ausübung des Dienstes bzw. des Berufes zu beachten sind, oder er in anderer
Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung
hervorzurufen“. (Nr. 16 MiStra).
Entsprechend
erhalten übrigens auch Aufsichtsbehörden nach Nr. 27 der MiStra eine Mitteilung
bei Strafsachen gegen sonstige Angehörige von Lehrberufen und erzieherischen
Berufen. Nach Nr. 35 der MiStra, werden die zuständigen öffentlichen Stellen
informiert, wenn in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich
richtet – Tatsachen bekannt werden, die zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung
von Minderjährigen erforderlich sind.
Diese
Mitteilungspflichten hätten gegenüber dem erweiterten Führungszeugnis den
erheblichen Vorteil, dass der öffentliche Arbeitgeber bereits spätestens mit
Erhebung der Anklage informiert werde und nicht erst im Rahmen einer erneuter
Abfrage eines erweiterten Führungszeugnisses im 5-Jahres-Rhythmus.
Da es
selbstverständlich auch das Anliegen der Hansestadt Stralsund sei, Kinder und
Jugendliche so gut wie möglich zu schützen,
nehme die Verwaltung die Anfrage zum Anlass noch einmal zu prüfen, ob
dieses bewährte und bereits sehr sichere System Lücken aufweise oder mit
krimineller Energie gar unterlaufen werden könne. Sollten sich Zweifel ergeben,
müsste die Stadt als Arbeitgeber ggf.
das zusätzliche Mittel des erweiterten Führungszeugnisses nutzen.
Herr Suhr
erfragt, ob der Landkreis Vorpommern-Rügen sich selbst als zuständig
wahrnehme.
Herr Wäscher erklärt, dass es keine Gespräche mit dem
Landkreis gegeben hätte, er
aber davon ausgehe. Er ergänzt, dass beispielsweise die
Hansestadt Greifswald wie die Hansestadt Stralsund mit der Thematik verfahre.
Auf die beantragte Aussprache wird verzichtet.