Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage:

 

  1. Welche Konsequenzen hat es für das potenzielle Bauvorhaben am Standort des ehemaligen Pionierhauses, dass sich seit geraumer Zeit eine Waldkauzfamilie auf einem Baum unmittelbar neben dem Pionierhaus eingenistet hat?
  2. Welche natur- und artenschutzrechtlichen Aspekte sind bei einem Abriss des Pionierhauses zu beachten?
  3. Welche Eingriffe in den vorhandenen Baumbestand sind nach Kenntnis der Stadtverwaltung im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens am ehemaligen Pionierhaus geplant, bzw. wären möglich?

 

Herr Wohlgemuth antwortet wie folgt:

 

 

zu 1.

Der Waldkauz gehöre laut Artenschutzverordnung zu den streng geschützten Tierarten. Somit komme im Falle eines Bauvorhabens der § 44 Bundesnaturschutzgesetz (Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten) zur Anwendung. Im Zuge des Bauantragsverfahrens prüfe die zuständige Naturschutzbehörde, inwiefern die von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden können. Werde eine Beeinträchtigung der streng geschützten Art festgestellt, würden Vermeidungsmaßnahmen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) oder Sicherungsmaßnahmen (FCS- Maßnahmen) erforderlich. Für die lagemäßige Einordnung des Baukörpers hat das Vorkommen der streng geschützten Tierart keine Auswirkung.

 

zu 2.

Bei Baumaßnahmen an Gebäuden, die von einer oder mehreren gesetzlich besonders geschützten Tierarten bewohnt werden, sei bereits in der Planungsphase zu prüfen, wie der Schutz dieser Tiere sichergestellt werden könne. Dieses gelte ebenso für den  Abriss von Gebäuden. Der Bauherr habe die Bestimmungen des allgemeinen und besonderen Artenschutzes einzuhalten. Auch hier werde die zuständige Naturschutzbehörde im Falle einer Betroffenheit geschützter Tier- und Pflanzenarten die geeigneten Maßnahmen festlegen, um einem rechtskonformen Umgang mit Artenschutzbelangen gerecht zu werden.

 

zu 3.

Das geplante Bauvorhaben sei mit einem positiven Vorbescheid, dessen Grundlage der weitgehende Erhalt des wertvollen Baumbestandes war, für zulässig erklärt worden. Die mit baulichen Anlagen überbaubare Fläche sei so abgegrenzt worden, dass Beeinträchtigungen der Altbäume minimiert würden. 12 Bäume stünden noch innerhalb des Baufeldes. Die Eibe, in der die Waldkäuze gesichtet wurden, bleibe bei der Umsetzung des Bauvorhabens auf dem Gelände bestehen. Da das Vorhaben nach § 34 Baugesetzbuch zulässig sei, sind von der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises V-R die mit dem Bauvorhaben verbundenen nicht vermeidbaren Eingriffe in die Bäume zu genehmigen. Dazu seien vom Bauherren die entsprechenden Anträge zu stellen. Die Einhaltung und Umsetzung der einschlägigen Schutzvorschriften werde im Baugenehmigungsverfahren behandelt.

 

Es gibt keine Nachfrage. Auf eine Aussprache wird verzichtet.