Anfrage:
- Welche
Konsequenzen hat es für das potenzielle Bauvorhaben am Standort des
ehemaligen Pionierhauses, dass sich seit geraumer Zeit eine
Waldkauzfamilie auf einem Baum unmittelbar neben dem Pionierhaus
eingenistet hat?
- Welche
natur- und artenschutzrechtlichen Aspekte sind bei einem Abriss des
Pionierhauses zu beachten?
- Welche
Eingriffe in den vorhandenen Baumbestand sind nach Kenntnis der
Stadtverwaltung im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens am ehemaligen
Pionierhaus geplant, bzw. wären möglich?
Herr Wohlgemuth antwortet wie folgt:
zu 1.
Der Waldkauz gehöre laut Artenschutzverordnung zu den streng geschützten
Tierarten. Somit komme im Falle eines Bauvorhabens der § 44
Bundesnaturschutzgesetz (Vorschriften für besonders geschützte Tier- und
Pflanzenarten) zur Anwendung. Im Zuge des Bauantragsverfahrens prüfe die
zuständige Naturschutzbehörde, inwiefern die von dem Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt
werden können. Werde eine Beeinträchtigung der streng geschützten Art
festgestellt, würden Vermeidungsmaßnahmen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF-Maßnahmen) oder Sicherungsmaßnahmen (FCS- Maßnahmen) erforderlich. Für die
lagemäßige Einordnung des Baukörpers hat das Vorkommen der streng geschützten
Tierart keine Auswirkung.
zu 2.
Bei Baumaßnahmen an Gebäuden, die von einer oder mehreren gesetzlich
besonders geschützten Tierarten bewohnt werden, sei bereits in der
Planungsphase zu prüfen, wie der Schutz dieser Tiere sichergestellt werden
könne. Dieses gelte ebenso für den
Abriss von Gebäuden. Der Bauherr habe die Bestimmungen des allgemeinen
und besonderen Artenschutzes einzuhalten. Auch hier werde die zuständige
Naturschutzbehörde im Falle einer Betroffenheit geschützter Tier- und Pflanzenarten
die geeigneten Maßnahmen festlegen, um einem rechtskonformen Umgang mit
Artenschutzbelangen gerecht zu werden.
zu 3.
Das geplante Bauvorhaben sei mit einem positiven Vorbescheid, dessen
Grundlage der weitgehende Erhalt des wertvollen Baumbestandes war, für zulässig
erklärt worden. Die mit baulichen Anlagen überbaubare Fläche sei so abgegrenzt
worden, dass Beeinträchtigungen der Altbäume minimiert würden. 12 Bäume stünden
noch innerhalb des Baufeldes. Die Eibe, in der die Waldkäuze gesichtet wurden,
bleibe bei der Umsetzung des Bauvorhabens auf dem Gelände bestehen. Da das
Vorhaben nach § 34 Baugesetzbuch zulässig sei, sind von der Unteren
Naturschutzbehörde des Landkreises V-R die mit dem Bauvorhaben verbundenen
nicht vermeidbaren Eingriffe in die Bäume zu genehmigen. Dazu seien vom
Bauherren die entsprechenden Anträge zu stellen. Die Einhaltung und Umsetzung
der einschlägigen Schutzvorschriften werde im Baugenehmigungsverfahren
behandelt.
Es gibt keine Nachfrage. Auf eine Aussprache wird verzichtet.