Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage:

1.       Wurden dem Bauamt von dem neuen Eigentümer, dem islamischen Weimar-Institut für geistes- und zeitgeschichtliche Fragen e. V. mittlerweile Anfragen oder Anträge die eine Gebäudenutzung der ehemaligen Druckerei in der Heilgeiststraße 2/3, als Gebetsraum oder Moschee betreffen, eingereicht, wenn ja was wurde angefragt bzw. beantragt?

2.       Welche Maßnahmen seitens der die Hansestadt Stralsund sind angedacht, um den Bürgerwillen der meisten Stralsunder zu entsprechen, die einen Bau einer Moschee oder eines Gebetsraumes im Herzen der Hansestadt Stralsund strikt ablehnen?

3.       Hat der islamische Verein (Weimar-Institut für geistes- und zeitgeschichtliche Fragen e.V.) weitere Gebäude oder Grundstücke in Stralsund erworben?

 

Es antwortet: Herr Wohlgemuth

 

zu 1.)

Nein.

 

zu 2.)

keine; es gelten Art. 3 des Grundgesetzes und das allgemeine Baurecht.

 

Zu 3.)

Nein.

 

Herr Arendt hinterfragt, ob die Bausubstanz des Gebäudes als Gebetsraum oder Moschee geeignet wäre. 

 

Herr Wohlgemuth kann die Nachfrage nach jetzigem Stand nicht beantworten.

 

Eine Aussprache wird mehrheitlich abgelehnt.