Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage:

 

  1. Welchen Handlungsbedarf sieht die Verwaltung bezüglich der jüngsten Änderungen für die Radfahrer in der Straßenverkehrsordnung? Mit welchen Kosten ist zu rechnen? (Bitte Einzelmaßnahmen aufschlüsseln.)

Es antwortet: Herr Bogusch

 

Die Änderungen für den Radverkehr betreffen drei Punkte:

 

1.) Die Änderung von § 2 Abs. 5 der StVO erlaubt jetzt den Aufsichtspersonen auf dem Gehweg Rad fahrenden Kindern bis zum 8. Lebensjahr ebenfalls auf dem Gehweg mit dem Fahrrad begleiten zu dürfen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

 

Bezüglich dieser Änderung besteht kein Handlungsbedarf von der Verwaltung und es ist mit keinen Kosten zu rechnen.

 

2.) Eine weitere Änderung der StVO für Radfahrer resultiert noch aus der Änderung der StVO und der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift im Jahr 2009.

 

§ 37 Absatz 2 Nr. 6 wurde wie folgt gefasst:

Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad fahrende müssen Rad fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.

 

Herr Bogusch erklärt diese Regelung und deren Veränderungen und Umsetzungen den Mitgliedern der Bürgerschaft ausführlich.

 

Die Straßenverkehrsbehörde hat nach der Änderung der StVO noch im Jahr 2009 eine Verkehrsschau zur Überprüfung der Lichtzeichensignalregister auf Signalgeber für Radfahrende in den bestehenden Lichtzeichenanlagen durchgeführt. Wo keine Lichtzeichen für Radfahrende existierten, wurde bereits im Jahr 2010 das Sinnbild „Rad“ in den Lichtzeichensignalregistern ergänzt. Das Sinnbild „Rad“ musste insgesamt 9 x ergänzt werden. Die Umrüstung konnte durch das eigene Personal vorgenommen werden. Das Material dazu befand sich noch im Lager und würde zum jetzigen Zeitpunkt 18,80 €/Stück (brutto) kosten.

 

3.) Die StVO erlaubt jetzt die Freigabe von Radwegen für E-Bikes. Hierzu ist anzumerken, dass die sogenannten Pedelecs mit Tretunterstützung bis zu 25 km/h auch ohne Freigabe für E-Bikes die Radwege benutzen können. Diese Art der Räder mit Elektro-Unterstützung ist am stärksten verbreitet. Die Freigabe von Radwegen durch Zusatzzeichen für E-Bikes gestattet es dann auch E-Bikes mit Tretunterstützung auch bei Geschwindigkeiten von über 25 km/ und E-Bikes die bis zu Geschwindigkeiten von 20 km/h allen durch Motorleistung gefahren werden können, die Radwege zu nutzen. Diese Art von E-Bikes sind nicht so stark verbreitet, so dass die Verwaltung hier gegenwärtig kein Handlungsbedarf zur Freigabe von Radwegen sieht und somit hierfür auch keine Kosten entstehen.

 

Der Antrag auf Aussprache wird zurückgezogen.