Anfrage:
- Welchen Handlungsbedarf sieht die Verwaltung bezüglich der jüngsten
Änderungen für die Radfahrer in der Straßenverkehrsordnung? Mit welchen
Kosten ist zu rechnen? (Bitte Einzelmaßnahmen aufschlüsseln.)
Es antwortet: Herr Bogusch
Die Änderungen für den Radverkehr betreffen drei Punkte:
1.) Die Änderung von § 2 Abs. 5 der StVO erlaubt jetzt den
Aufsichtspersonen auf dem Gehweg Rad fahrenden Kindern bis zum 8. Lebensjahr
ebenfalls auf dem Gehweg mit dem Fahrrad begleiten zu dürfen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht
zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden.
Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst
werden. Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder und die diese
begleitende Aufsichtsperson absteigen.
Bezüglich dieser Änderung besteht kein Handlungsbedarf von der
Verwaltung und es ist mit keinen Kosten zu rechnen.
2.) Eine weitere Änderung der StVO für Radfahrer resultiert noch aus der
Änderung der StVO und der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift im Jahr 2009.
§ 37 Absatz 2 Nr. 6 wurde wie folgt gefasst:
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten.
Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für
den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen
ohne besondere Lichtzeichen für Rad fahrende müssen Rad fahrende bis zum 31.
Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit
eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.
Herr Bogusch erklärt diese Regelung und deren Veränderungen und
Umsetzungen den Mitgliedern der Bürgerschaft ausführlich.
Die Straßenverkehrsbehörde hat nach der Änderung der StVO noch im Jahr
2009 eine Verkehrsschau zur Überprüfung der Lichtzeichensignalregister auf
Signalgeber für Radfahrende in den bestehenden Lichtzeichenanlagen
durchgeführt. Wo keine Lichtzeichen für Radfahrende existierten, wurde bereits
im Jahr 2010 das Sinnbild „Rad“ in den Lichtzeichensignalregistern ergänzt. Das
Sinnbild „Rad“ musste insgesamt 9 x ergänzt werden. Die Umrüstung konnte durch
das eigene Personal vorgenommen werden. Das Material dazu befand sich noch im
Lager und würde zum jetzigen Zeitpunkt 18,80 €/Stück (brutto) kosten.
3.) Die StVO erlaubt jetzt die Freigabe von Radwegen für E-Bikes. Hierzu
ist anzumerken, dass die sogenannten Pedelecs mit Tretunterstützung bis zu 25
km/h auch ohne Freigabe für E-Bikes die Radwege benutzen können. Diese Art der
Räder mit Elektro-Unterstützung ist am stärksten verbreitet. Die Freigabe von
Radwegen durch Zusatzzeichen für E-Bikes gestattet es dann auch E-Bikes mit
Tretunterstützung auch bei Geschwindigkeiten von über 25 km/ und E-Bikes die
bis zu Geschwindigkeiten von 20 km/h allen durch Motorleistung gefahren werden
können, die Radwege zu nutzen. Diese Art von E-Bikes sind nicht so stark
verbreitet, so dass die Verwaltung hier gegenwärtig kein Handlungsbedarf zur
Freigabe von Radwegen sieht und somit hierfür auch keine Kosten entstehen.
Der Antrag auf Aussprache wird zurückgezogen.