Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage:

 

Wie kommt es zu einer unterschiedlichen Herangehensweise bei Genehmigungen in Art und Maß von Werbung an Baudenkmalen?

 

Wer trägt die Verantwortung für die Genehmigung der Werbung „Bläße Immobilien“  am Baudenkmal Tribseer Damm und soll die Werbung so bleiben?

 

Ist das gegenüber den anderen Werbeträgern an Baudenkmalen gerechtfertigt?

 

Es antwortet: Herr Wohlgemuth

 

Die Gestaltung von Werbeanlagen an Gebäuden im Sanierungsgebiet ist in der Gestaltungssatzung geregelt. Die Werbeanlage an der Fassade Tribseer Damm 77 wurde im Mai 2016 genehmigt. Die angebrachte Werbeanlage entspricht in ihrer Höhe und der Ausbildung mit Einzelbuchstaben den Vorschriften dieser Satzung. Nicht satzungskonform ist die ausgeführte Beleuchtung, demnach sind beleuchtete Werbeanlagen nur zulässig als angeleuchtete Tafeln oder als hinterleuchtete Einzelbuchstaben. Die nun realisierte Art der Beleuchtung ging aus den Antragsunterlagen nicht eindeutig hervor. Die Verwaltung ist deshalb mit dem Antragsteller über eine Nachbesserung der Werbeanlage im Gespräch.

 

Das Beispiel macht den Bedarf an einer Werbesatzung deutlich, wie von der Bürgerschaft im vergangenen Jahr als Auftrag an die Verwaltung beschlossen. Die Gestaltungssatzung ist seit 1994 in Kraft, die darin enthaltenen Regelungen zu Werbeanlagen sind aus heutiger Sicht unzureichend, die Art der Werbung hat sich seitdem z.B. durch LED-Technologie verändert. Mit einer Werbesatzung besteht nun die Chance, eine einheitliche Regelung für alle Werbeanlagen aufzustellen, den heutigen Stand der Technik zu berücksichtigen und damit eine einheitliche Herangehensweise bei der Beurteilung von Werbeanlagen zu gewährleisten.

 

Frau Kühl hinterfragt, wann mit einer Beseitigung der Werbung gerechnet werden kann.
Herr Wohlgemuth informiert, dass der Eigentümer die Kooperationsbereitschaft signalisiert hat und in Kürze ein Außentermin folgen wird.

 

Daraufhin verzichtet Frau Kühl auf eine Aussprache.