Anfrage:
1. Wo wird
derzeit auf dem Stadtgebiet der Hansestadt die Errichtung eines
Funkturms geplant und wie ist der
Planungsstand dazu?
2. Sieht die
Stadtverwaltung im Falle einer etwaigen Errichtung eines Funkturms die Gefahr
gesundheitlicher Beeinträchtigungen?
- wenn ja, in welcher Form?
- wenn nein, wie wurden vor dem
Hintergrund der Standortauswahl potenzielle gesundheitliche
Gefährdungen abgeklärt und
ausgeschlossen?
3. In welcher
Form erfolgte eine Information und Einbeziehung der Bürgerinnen
und Bürger, die im Umfeld des geplanten
Funkturms wohnen?
Herr Wohlgemuth beantwortet die Anfrage wie folgt:
zu 1.
Im Stadtgebiet befinden sich zurzeit 44
Mobilfunkantennenanlagen – auf Wohngebäuden, auf Gewerbeimmobilien oder als
freistehende Funkmasten. Mit dem aktuell von der Funkturm GmbH beantragten
Funkmast mit einer Höhe von 40 m auf dem städtischen Grundstück des künftigen
Depots, Zur Schwedenschanze 6, wird eine Versorgungslücke im Bereich Knieper
Nord geschlossen. Die erforderlichen Genehmigungsunterlagen liegen vor, sodass
die Baugenehmigung in Kürze erteilt werden kann.
zu 2.
Für die Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen von
Mobilfunkanlagen ist die 26. Verordnung zur Durchführung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchVO) maßgeblich. Die Verordnung enthält
Grenzwertfestsetzungen für den Betriebsort fester Hoch- und
Niederbetriebsanlagen. Die Grenzwerte basieren auf Empfehlungen der
Strahlenschutzkommission. Im Baugenehmigungsverfahren kommt es hinsichtlich
gesundheitlicher Auswirkungen nur auf die Einhaltung der Grenzwerte dieser
Verordnung an, was durch die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur
nachgewiesen wird. Bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchVO kann von
einer Gesundheitsgefahr nicht
ausgegangen werden, da diese sicherstellen, dass eine Gesundheitsgefährdung
nicht zu befürchten ist.
Herr Wohlgemuth informiert, dass Vorgenanntes im
Regierungsportal wiederzufinden ist.
Im Falle des Standortes an der Schwedenschanze liegen die von
der Bundesnetzagentur für diesen Standort ermittelten Sicherheitsabstände aus
gesundheitlicher Sicht innerhalb der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen
des Mastes zum Nachbargrundstück des Berufsförderungswerks.
Nur wenige der vorhandenen Antennenanlagen im Stadtgebiet
haben einen ähnlich großen Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung.
zu 3.
An der Versorgung der Bürger mit einem ausreichenden
Mobilfunkangebot besteht ein öffentliches Interesse, die Bereitstellung eines
Grundstücks für Mobilfunkantennen ist aus Gründen der Daseinsvorsorge geboten.
Der Oberbürgermeister als untere Bauaufsicht ist
Genehmigungsbehörde, der nicht die Durchführung von Öffentlichkeitsbeteiligung
obliegt. Im Übrigen besteht ein Rechtsanspruch auf Baugenehmigung gemäß § 72
LBauO M-V, wenn einem Bauvorhaben öffentliche Vor-schriften, die im
bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, nicht entgegenstehen.
Dennoch wurde bezüglich des aktuellen Vorhabens mit
Grundstücksnachbarn, unter anderem auch mit dem Berufsförderungswerk, über
Standortvarianten gesprochen und dabei auch die Errichtung auf deren
Grundstücken angeboten, woran jedoch kein Interesse bzw. keine Bereitschaft
bestand.
Herr Dr. von Bosse stellt in Frage, ob die zitierten
Grenzwerte richtig sind. Er möchte wissen, warum hier nicht mit der Erstellung
eines B-Plan gearbeitet wurde, um eine größere Bürgerbeteiligung zu erzielen.
Herr Wohlgemuth macht deutlich, dass an verschiedenen
Standorten in der ganzen Stadt in den vergangenen 20 Jahren Mobilfunkanlagen
errichtet wurden.
Für Anwohner in unmittelbarer Nachbarschaft bestehen die
gleichen Vorschriften, wie für Bewohner des Berufsförderungswerkes.
Da es eine Rechtsgrundlage für eine Baugenehmigung gibt,
besteht kein Ermessen.
Herr Paul stellt den Antrag zur Führung einer Aussprache zur
Abstimmung.
Abstimmung: mehrheitlich
zugestimmt
Beschluss 2016-VI-08-0485
Herr Adomeit merkt an, dass die Anfrage bereits in einer
Ausschusssitzung beantwortet wurde.
Herr Suhr erfragt, ob die geplante Anlage bezüglich der
Emissionsschutzwerten ähnlich der bisherigen Anlagen ist. Weiter bittet er um
Informationen bezüglich der Kriterien zur Standortauswahl. Die Betreiber
bewerten die Kriterien unter Umständen anders wie die Bewohner im Umfeld.
Wurden Untersuchungen/Gutachten in die Abwägung einbezogen.
Herr Wohlgemuth führt dazu aus, dass die Errichtung nach 34
BauGB zulässig ist. Daher spielen mögliche gesundheitliche Auswirkungen keine
Rolle. Diese werden durch die Bundesnetzagentur geprüft. Wie hoch die Frequenz
der elektromagnetischen Wellen ist,
vermag Herr Wohlgemuth nicht zu sagen.
Auf die Frage von Herrn Suhr bezüglich einer Einbindung von Bewohnern des Berufsförderungswerkes macht Herr Dr. Badrow deutlich, dass die Hansestadt Stralsund festgelegte Aufgaben zu erfüllen hat. Für die Nutzung eines guten Mobilfunknetzes sind die Antennenanlagen notwendig. Für Grenzwerte und Rahmenbedingungen sind andere Behörden zuständig.