Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage:

 

1.       Wo wird derzeit auf dem Stadtgebiet der Hansestadt die Errichtung eines     

Funkturms geplant und wie ist der Planungsstand dazu?

2.       Sieht die Stadtverwaltung im Falle einer etwaigen Errichtung eines Funkturms die Gefahr gesundheitlicher Beeinträchtigungen?
       -              wenn ja, in welcher Form?
       -              wenn nein, wie wurden vor dem Hintergrund der Standortauswahl                     potenzielle gesundheitliche Gefährdungen abgeklärt und

ausgeschlossen?

3.       In welcher Form erfolgte eine Information und Einbeziehung der Bürgerinnen   

und Bürger, die im Umfeld des geplanten Funkturms wohnen?

 

 

Herr Wohlgemuth beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Im Stadtgebiet befinden sich zurzeit 44 Mobilfunkantennenanlagen – auf Wohngebäuden, auf Gewerbeimmobilien oder als freistehende Funkmasten. Mit dem aktuell von der Funkturm GmbH beantragten Funkmast mit einer Höhe von 40 m auf dem städtischen Grundstück des künftigen Depots, Zur Schwedenschanze 6, wird eine Versorgungslücke im Bereich Knieper Nord geschlossen. Die erforderlichen Genehmigungsunterlagen liegen vor, sodass die Baugenehmigung in Kürze erteilt werden kann.

 

zu 2.

Für die Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkanlagen ist die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchVO) maßgeblich. Die Verordnung enthält Grenzwertfestsetzungen für den Betriebsort fester Hoch- und Niederbetriebsanlagen. Die Grenzwerte basieren auf Empfehlungen der Strahlenschutzkommission. Im Baugenehmigungsverfahren kommt es hinsichtlich gesundheitlicher Auswirkungen nur auf die Einhaltung der Grenzwerte dieser Verordnung an, was durch die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur nachgewiesen wird. Bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchVO kann von einer  Gesundheitsgefahr nicht ausgegangen werden, da diese sicherstellen, dass eine Gesundheitsgefährdung nicht zu befürchten ist.

Herr Wohlgemuth informiert, dass Vorgenanntes im Regierungsportal wiederzufinden ist.

 

Im Falle des Standortes an der Schwedenschanze liegen die von der Bundesnetzagentur für diesen Standort ermittelten Sicherheitsabstände aus gesundheitlicher Sicht innerhalb der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen des Mastes zum Nachbargrundstück des Berufsförderungswerks.

 

Nur wenige der vorhandenen Antennenanlagen im Stadtgebiet haben einen ähnlich großen Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung.

 

 

zu 3.

An der Versorgung der Bürger mit einem ausreichenden Mobilfunkangebot besteht ein öffentliches Interesse, die Bereitstellung eines Grundstücks für Mobilfunkantennen ist aus Gründen der Daseinsvorsorge geboten.

 

Der Oberbürgermeister als untere Bauaufsicht ist Genehmigungsbehörde, der nicht die Durchführung von Öffentlichkeitsbeteiligung obliegt. Im Übrigen besteht ein Rechtsanspruch auf Baugenehmigung gemäß § 72 LBauO M-V, wenn einem Bauvorhaben öffentliche Vor-schriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, nicht entgegenstehen.

 

Dennoch wurde bezüglich des aktuellen Vorhabens mit Grundstücksnachbarn, unter anderem auch mit dem Berufsförderungswerk, über Standortvarianten gesprochen und dabei auch die Errichtung auf deren Grundstücken angeboten, woran jedoch kein Interesse bzw. keine Bereitschaft bestand.

 

Herr Dr. von Bosse stellt in Frage, ob die zitierten Grenzwerte richtig sind. Er möchte wissen, warum hier nicht mit der Erstellung eines B-Plan gearbeitet wurde, um eine größere Bürgerbeteiligung zu erzielen.

 

Herr Wohlgemuth macht deutlich, dass an verschiedenen Standorten in der ganzen Stadt in den vergangenen 20 Jahren Mobilfunkanlagen errichtet wurden.

Für Anwohner in unmittelbarer Nachbarschaft bestehen die gleichen Vorschriften, wie für Bewohner des Berufsförderungswerkes.

Da es eine Rechtsgrundlage für eine Baugenehmigung gibt, besteht kein Ermessen.

 

 

Herr Paul stellt den Antrag zur Führung einer Aussprache zur Abstimmung.

Abstimmung:                    mehrheitlich zugestimmt

Beschluss 2016-VI-08-0485

 

 

Herr Adomeit merkt an, dass die Anfrage bereits in einer Ausschusssitzung beantwortet wurde.

Herr Suhr erfragt, ob die geplante Anlage bezüglich der Emissionsschutzwerten ähnlich der bisherigen Anlagen ist. Weiter bittet er um Informationen bezüglich der Kriterien zur Standortauswahl. Die Betreiber bewerten die Kriterien unter Umständen anders wie die Bewohner im Umfeld. Wurden Untersuchungen/Gutachten in die Abwägung einbezogen.

 

Herr Wohlgemuth führt dazu aus, dass die Errichtung nach 34 BauGB zulässig ist. Daher spielen mögliche gesundheitliche Auswirkungen keine Rolle. Diese werden durch die Bundesnetzagentur geprüft. Wie hoch die Frequenz der elektromagnetischen Wellen ist,  vermag Herr Wohlgemuth nicht zu sagen.

 

Auf die Frage von Herrn Suhr bezüglich einer Einbindung von Bewohnern des Berufsförderungswerkes macht Herr Dr. Badrow deutlich, dass die Hansestadt Stralsund festgelegte Aufgaben zu erfüllen hat. Für die Nutzung eines guten Mobilfunknetzes sind die Antennenanlagen notwendig. Für Grenzwerte und Rahmenbedingungen sind andere Behörden zuständig.