Beschluss: zurückgezogen

 


Frau Bartel begründet den Antrag ausführlich.

 

Herr Lastovka bittet um Klärung, ob eine rote Kennzeichnung den Gesetzlichkeiten entgegensteht und evtl. damit ein Radfahrweg gekennzeichnet wird.

 

Herr Bogusch informiert wie folgt:

 

Die Straßenverkehrs-Ordnung und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung unterscheiden zwischen Schutzstreifen und Radfahrstreifen. Radfahrstreifen sind stets benutzungspflichtige Anlagen, Schutzstreifen nicht. Schutzstreifen für den Radverkehr sind nach StVO markierter Teil der Fahrbahn. Die Zweckbestimmung wird lediglich durch das Sinnbild „Fahrrad“ verdeutlicht. Als Teil der Fahrbahn können Schutzstreifen somit nicht farbig gekennzeichnet werden. Die farbige Kennzeichnung ist lediglich bei Radfahrstreifen auf der Fahrbahn möglich, da es sich hierbei um Sonderwege handelt, die farbig gekennzeichnet werden können. Der Antrag, die Schutzstreifen farbig zu kennzeichnen, ist daher abzulehnen. Die Bürgerschaft hat nicht die Möglichkeit hier Ortsrecht zu setzen. Der Oberbürgermeister müsste daher den Beschluss wegen Verstoß gegen geltendes Recht kassieren.

 

Auch bei Radfahrstreifen wäre die durchgängige farbige Kennzeichnung nicht unbedingt vorteilhaft. Gemäß der ERA, den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen, wird empfohlen, im Verlauf von Radfahrstreifen lediglich Problembereiche, z.B. Furten über Rechtsabbiegespuren, rot zu markieren. Damit wird die Aufmerksamkeit der Kfz-Fahrer an diesen Bereichen erhöht. Bei einer durchgehenden Rotmarkierung ist diese nicht mehr gegeben.

 

Frau Bartel zieht den vorliegenden Antrag zurück.

 

Herr Suhr erfragt Unterschiede zwischen Mehrzweckstreifen und Schutzstreifen.

 

Herr Bogusch erläutert, dass die von Herrn Suhr bezeichneten Mehrzweckstreifen mit den von Herrn Bogusch genannten Schutzstreifen identisch sind.