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Welche
Möglichkeiten hat die Stadtverwaltung um sicherzustellen, dass das Areal
„Hafen- und Uferbereich an der Schwedenschanze“ nicht zum Spekulationsobjekt
wird und die städtebaulichen Vorgaben umgesetzt werden?
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Welche
konkreten rechtlichen Möglichkeiten sieht die Stadtverwaltung, um nach der
Änderung des Bebauungsplans durchzusetzen, dass das ursprüngliche
städtebauliche Ziel zur Schaffung einer Marina an der Schwedenschanze
verbindlich und kurzfristig umgesetzt wird?
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Wie
stellt die Stadtverwaltung sicher, dass in diesem sensiblen Bereich auch ohne
die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Belange des Umwelt- und
Naturschutzes in ausreichendem Maße Berücksichtigung finden?
Herr Wohlgemuth beantwortet die Anfrage wie
folgt:
zu 1. und 2.
Noch besteht für das städtebauliche Konzept
der Ostsee-Stralsund-Appartement GmbH kein Baurecht, erst nach Änderung des
B-Plans Nr. 38. Vor Abschluss des Änderungsverfahrens wird die Stadt mit der
Ostsee-Stralsund-Appartement GmbH in einem Erschließungsvertrag die
Durchführung der erforderlichen Erschließungsmaßnahmen vereinbaren und einen
städtebaulichen Vertrag zur Durchführung des Gesamtvorhabens abschließen, der
die Durchführung der geplanten land- und wasserseitigen Anlagen in einer
bestimmten Frist regelt. Diese Verträge, die auch für eventuelle
Rechtsnachfolger gelten werden, sollen die Umsetzung des geplanten Vorhabens
sichern.
zu 3.
Bei der Aufstellung des B-Plans Nr. 38 wurde
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt mit dem Ergebnis, dass vom
Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen oder
Beeinträchtigungen von FFH-Gebieten zu erwarten sind. Es sind zwischenzeitlich
keine beachtlichen Änderungen der Sachlage mit wesentlichem Einfluss auf die
Ergebnisse der Umweltprüfung erkennbar. Die mit der B-Planänderung verfolgte
Erweiterung des Nutzungsspektrums um Wohnen und Ferienwohnen lässt keine
zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen erwarten. Dazu besteht Einvernehmen
mit den zuständigen Umweltbehörden (Staatliches Amt für Landwirtschaft und
Umwelt Stralsund sowie untere Naturschutzbehörde des Landkreises VR). Da der
Investor nunmehr deutlich weniger als die maximal zulässigen 400
Bootsliegeplätze bauen will, führt dieses sogar zu geringeren
Umweltauswirkungen als seinerzeit prognostiziert.
Die geplante Änderung des B-Plans Nr. 38
erfüllt die erforderlichen Voraussetzungen, die die Anwendung des beschleunigten
Verfahrens für B-Pläne der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB. Dieses
Verfahren ist von der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 2 a BauGB freigestellt, jedoch sind auch
bei diesem Verfahren die betroffenen Belange der Umwelt und des Naturschutzes
in dem erforderlichen Umfang zu ermitteln und zu behandeln.
Herr Suhr fragt nach, ob es eine Prüfung zur
Wertermittlung des Grundstückes gab.
Herr Wohlgemuth wird die Beantwortung der
Frage nachreichen.
Herr Paul stellt den Antrag zur Führung
einer Aussprache zur Abstimmung.
Mehrheitlich abgelehnt