Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
- Der Bebauungsplan Nr. 38 „Hafen und Uferbereich an der Schwedenschanze“, gelegen im Stadtgebiet Knieper, in Knieper Nord, soll für den Teilbereich, der landseitig als sonstiges Sondergebiet SO 1 Sportboothafen „Wassersportzentrum Schwedenschanze“ festgesetzt ist, geändert werden.
- Das Änderungsgebiet umfasst die ca. 1,7 ha große Fläche des ehemaligen Militärhafens Schwedenschanze. Diese wird begrenzt im Osten durch den Strelasund, im Süden und Norden durch den städtischen Uferstreifen und im Westen durch das Gelände des Berufsförderungswerkes Stralsund und der Fachhochschule Stralsund. Das Änderungsgebiet erfasst die Flurstücke 77/5 bis 77/14, 23/32, 23/35 (anteilig), 23/41, 23/42, 23/43 (anteilig), 23/49 und 80 der Flur 2 Gemarkung Stralsund.
- Das wesentliche Planungsziel der Änderung ist es, das Spektrum der zulässigen Arten der baulichen Nutzungen im Sondergebiet SO 1 Sportboothafen „Wassersportzentrum Schwedenschanze“ um die Wohn- und Ferienwohnnutzung zu erweitern.
- Da die 1. Änderung des B-Plans Nr. 38 auf der Grundlage bestehender Baurechte gemäß § 30 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgt, handelt es sich dabei um eine Maßnahme der Innenentwicklung i.S. § 13 a Baugesetzbuch. Deshalb soll die 1. Änderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden.
- Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
6. Der Investor ist in einem städtebaulichen Vertrag zu verpflichten, binnen 3
Jahren nach Aufstellung des Bebauungsplanes, auch die dort ausgewiesenen
hafenseitigen Flächen zu errichten.
7. Die Nummer 1 bis 5 sollen erst umgesetzt werden, wenn eine Vereinbarung nach
Nr. 6 abgeschlossen wurde.
Herr Lastovka stellt im Namen des Ausschusses für Bau, Umwelt und Stadtentwicklung folgenden Änderungsantrag und begründet ihn.
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt folgende Änderung zur Vorlage
"1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 "Hafen und Uferbereich an der Schwedenschanze" Aufstellungsbeschluss" (B0015/2015):
Es werden in der Vorlage B0015/2015 folgende Nummer 6 und 7 angefügt:
„6. Der Investor ist in einem städtebaulichen Vertrag zu verpflichten, binnen 3 Jahren nach Aufstellung des Bebauungsplanes, auch die dort ausgewiesenen hafenseitigen Flächen zu errichten.
7. Die Nummer 1 bis 5 sollen erst umgesetzt werden, wenn eine Vereinbarung nach Nr. 6 abgeschlossen wurde.“
Herr Suhr erfragt, welche Sanktionsmittel der Verwaltung zur Verfügung stehen, sollte der Investor die Vorschriften nicht einhalten.
Herr Wohlgemuth teilt mit, dass in einem städtebaulichen Vertrag entsprechende Vertragsstrafen vorzusehen sind, welche dann zu beschließen sind. Er geht davon aus, dass wenn der Satzungsbeschluss der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorgelegt wird, gleichzeitig auch der städtebauliche Vertrag vorgelegt wird. Damit obliegt der Bürgerschaft jegliche Entscheidung.
Der Präsident stellt den Änderungsantrag zur Abstimmung:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt folgende Änderung zur Vorlage
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 "Hafen und Uferbereich an der Schwedenschanze" Aufstellungsbeschluss" (B0015/2015):
Es werden in der Vorlage B0015/2015 folgende Nummer 6 und 7 angefügt:
6.
Der Investor ist in einem städtebaulichen Vertrag zu verpflichten, binnen 3 Jahren nach Aufstellung des Bebauungsplanes, auch die dort ausgewiesenen hafenseitigen Flächen zu errichten.
7. Die Nummer 1 bis 5 sollen erst umgesetzt werden, wenn eine Vereinbarung nach
Nr. 6 abgeschlossen wurde.
Mehrheitlich beschlossen
2015-VI-07-0266
Herr Paul stellt die Vorlage einschließlich der beschlossenen Änderung wie folgt zur Abstimmung:
Mehrheitlich beschlossen