Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

 


Anfrage:

 

-       Wie hoch waren die Kosten der Hansestadt Stralsund, welche aus dem Gerichtsverfahren Kindler ./. Oberbürgermeister, vor dem Verwaltungsgericht Greifswald entstanden?

 

-       Ist es rechtlich zulässig, dass Frau Kindler von einer Kanzlei vertreten wurde, in welcher auch ein Mitglied der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen mitarbeitet?

 

-      Ist es rechtlich zulässig, dass Frau Kindler sich vom Vorsitzenden der Bürgerinitiative Hochschulallee, Herr RA Siebert vor dem Verwaltungsgericht Greifswald vertreten ließ?

 

 

 

Herr Gueffroy  beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

Frage 1

 

Bisher hat die Hansestadt Stralsund in dem angesprochenen Kommunalverfassungsstreitverfahren mit dem Aktenzeichen 2 A 1206/14 keine Zahlungen geleistet, und darüber, ob eine Zahlungspflicht für die Stadt besteht, ist noch nicht rechtskräftig entschieden.

 

In Streit steht zunächst ein Teilbetrag der Gerichtskosten der 1. Instanz. Das Verwaltungsgericht Greifswald hat den Oberbürgermeister als Beklagten aufgefordert, eine Verfahrensgebühr in Höhe von 438,00 EUR zu zahlen. Das ist ungewöhnlich, denn normalerweise muss der Kläger einen Kostenvorschuss leisten. Die Kostenrechnung war verbunden mit dem Hinweis, dass in organschaftlichen Streitigkeiten die Gerichtskosten nicht vom Kläger bzw. Antragsteller, sondern von der Gemeinde, dem Amt bzw. der Stadt zu tragen seien. Da ein klagendes Mitglied der Bürgerschaft gegen die Stadt einen Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen gemäß § 27 Absatz 1 Nr. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) habe, sei es regelmäßig von den Kosten des Verfahrens frei zu halten.

 

Dem ist man entgegengetreten und hat gegen die Kostenrechnung Erinnerung eingelegt.

 

Die Erinnerung wurde jedoch mit Beschluss der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2015 zurückgewiesen.

 

Da man weiterhin der Auffassung ist, dass zum Einen ein Kostenerstattungsanspruch nach § 27 Absatz 1 Nr. 1 KV M-V grundsätzlich erst nach Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens und nur im Verhältnis zwischen Stadt und dem unterlegenen Organ oder Organteil entstehen kann und zum Anderen, dass das Verwaltungsgericht die Grenzziehung zum Missbrauch des Klagerechtes hier nicht sachgerecht vorgenommen hat, hat die Stadt gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt.

 

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat noch nicht über die Beschwerde entschieden.

 

Die Verwaltung erhofft sich von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auch Hinweise zu den Voraussetzungen und Ausschlusstatbeständen der Kostenerstattung bei einem Kommunalverfassungsstreit.

 

Wie bereits bekannt ist, hat das Verwaltungsgericht in der Hauptsache die Klage mit Urteil vom 9. Dezember 2014 als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, dass die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung habe. Das  erforderliche Feststellungsinteresse bestehe nämlich nur, soweit das klagende Bürgerschaftsmitglied die Verletzung seiner eigenen organschaftlichen Rechte geltend mache.

 

Die Kosten des Verfahrens hat danach die Klägerin zu tragen. Dies wären 876,00 EUR Gerichtskosten und Anwaltskosten von voraussichtlich 954,96 EUR.

 

Ob diese Kosten letztlich von der Stadt übernommen werden müssen,  richtet sich danach, ob der Klägerin für diese Kosten ein Kostenerstattungsanspruch nach § 27 Absatz 1 Nr. 1 KV M-V zusteht. Die Entscheidung darüber wird an den Entscheidungen und Hinweisen  des Oberverwaltungsgerichts auszurichten sein.

 

Die Klägerin hat weiterhin beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom 9. Dezember 2014 zuzulassen. Sollte die Berufung zugelassen werden, könnten weitere Kosten entstehen, und zwar bis zu 584,00 EUR Gerichtskosten und 1.064,00 EUR an Anwaltskosten.

 

Insgesamt ginge es dann um Kosten von maximal 3.478,96 EUR.

 

Maßgebend dafür ist, ob das  Oberverwaltungsgericht die sehr großzügige Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Kostenerstattung bei einem Kommunalverfassungsstreit teilt oder der hiesigen engeren Auffassung zugeneigt ist. Es wird jedenfalls eine klare Grenzziehung erhofft. Diese ist dann zu akzeptieren.

 

Frage 2

 

Ja !  Gegen diese Konstellation bestehen schon deshalb keine Bedenken, weil das Vertretungsverbot nach § 26 KV M-V, wonach Mitglieder der Gemeindevertretung Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen dürfen,  nicht gilt, wenn ein Rechtsanwalt, der Mitglied der Bürgerschaft ist, eine Fraktion oder ein Bürgerschaftsmitglied in einem Kommunalverfassungsstreit vertritt. Beim Kommunalverfassungsstreit werden nämlich keine Ansprüche „Dritter“ geltend gemacht. Von daher hätte auch das Mitglied der Bürgerschaft selbst die Klägerin vertreten können.

 

Frage 3

 

Ja !  Auch das ist unbedenklich, da RA Siebert nicht Mitglied der  Bürgerschaft ist. Wäre er Mitglied der  Bürgerschaft, käme u.U. für ihn ein Mitwirkungsverbot nach § 24  Absatz 1 Nr. 1 KV M-V in Betracht, das ist aber wie gesagt nicht einschlägig.

 

 

Herr Philippen bittet, sorgsam mit Gerichtsverfahren, welche durch die Stadt finanziert werden, umzugehen.

 

Herr Philippen zieht den Antrag auf Führung einer Aussprache zurück.