Betreff
Außerplanmäßige Ausgabe
Vorlage
H 0134/2021
Art
Beschlussvorlage Hauptausschuss

Sachverhalt:

Die Hansestadt Stralsund, das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V und Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien/BKM bewilligten der Stiftung Deutsches Meeresmuseum - Museum für Meereskunde und Fischerei ∙ Aquarium (DMM) 2020 gemäß dem Verteilungsschlüssel (50 Prozent Bund, 25 % Land, 25 % HST) Zuwendungen in Gesamthöhe von 7.225.452,00 Euro als institutionelle Förderung im Wege einer vorläufigen Fehlbedarfsfinanzierung.  Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der geplanten Förderung von 3.104.000,00 Euro und einer weiteren Zuwendung im Rahmen der COVID-19-Pandemie (coronabedingte Mindereinnahmen und Mehrausgaben) in Höhe von insgesamt 4.121.452,00 Euro. Die Zuwendungen waren beauflagt, dass jeder Zuwendungsgeber seinen entsprechenden Anteil an der Finanzierung gemäß Finanzierungsschlüssel (50 Prozent Bund, 25 % Land, 25 % HST) gewährt. Der städtische Anteil betrug insgesamt 1.806.363,00 Euro.

 

Der Verwendungsnachweis für die institutionellen Zuwendungen 2020 wurde von der Stiftung DMM mit Datum vom 25. Juni 2021 fristgerecht erstellt und beim als koordinierenden Zuwendungsgeber zuständigen Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern am 2. Juli 2021 eingereicht, ebenso bei den weiteren Zuwendungsgebern. Die zuwendungsrechtliche Gesamtprüfung des Verwendungsnachweises vom 06.10.2021 führte zu keinen Hinweisen auf eine nicht zweckentsprechende Mittelverwendung. Im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung für das Jahr 2020 wurde ein (Gesamt)Überschuss von 1.830.183,26 Euro festgestellt/bestätigt. Der Anteil der Hansestadt Stralsund beträgt dabei 457.545,91 Euro.

 

Mit Schluss- und Rückforderungsbescheid vom 01.11.2021 wurde das DMM aufgefordert, den Betrag in Höhe von 457.545,91 Euro an die Hansestadt Stralsund zurückzuzahlen. Die Rückzahlung wurde zum 09.11.2021 vorgenommen.

 

Rechtsgrundlage sind § 49 Abs. 3 sowie § 49 a Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) in der aktuell gültigen Fassung.

 

 

Zur Entlastung des kommunalen Anteils an den coronabedingten Mindereinnahmen und Mehrausgaben des DMM (Anteil HST betrug 1.030.363,00 Euro) hat die Hansestadt Stralsund Mittel aus der Sonderbedarfszuweisung in Höhe von 720.000,00 Euro vom Ministeriums für Inneres und Europa M-V beantragt und erhalten.

Auf Basis der o. g. Verwendungsnachweisprüfung musste diese auch dem Innenministerium M-V (Auflage) angezeigt werden. Die förderfähigen Kosten der Sonderbedarfszuweisung belaufen sich auf somit 572.817,09 Euro. Damit ist eine Überzahlung von 147.182,91 Euro im Rahmen der Festbetragsfinanzierung festzustellen. Die Hansestadt Stralsund muss diese zurückzahlen.

 


Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss der Hansestadt Stralsund beschließt:

 

1.

Die Hansestadt Stralsund wird die Sonderbedarfszuweisung in Höhe von 147.182,91 Euro als außerplanmäßige Aufwendung und Auszahlung an das Ministerium für Inneres und Europa M-V zum Bewilligungsbescheid 55/20 (Titel: anteilige Finanzierung des im Zuwendungsbescheid des Bundes „Neustart Kultur“ und des Landes „M-V-Schutzfonds Kultur“ festgesetzten Kofinanzierungsbetrages der Hansestadt Stralsund an das Deutsche Meeresmuseum (pandemiebedingt)) zurückzahlen.

 

2.

Die Mittel werden im Teilhaushalt 90, Leistung 25.1.03.01.1, Sachkonto 54142000 außerplanmäßig bereitgestellt.

 

3. 

Die finanzielle Deckung erfolgt durch die bereits erfolgte Rückzahlung der nicht verwendeten Zuwendung im Rahmen der COVID-19-Pandemie des Deutschen Meeresmuseums im Teilhaushalt 90, Leistung 25.1.03.01.1, Sachkonto 41900000.


Lösungsvorschlag:

Die Hansestadt Stralsund ist verpflichtet, den Überzahlungsbetrag in Höhe von 147.182,91 Euro an das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V (vormals Ministerium für Inneres und Europa M-V) gemäß erhaltenem Zuwendungsbescheid und seinen Anlagen, hier Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (VV-K) und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K), zurückzuzahlen.

 

Diese Aufwendungen und Auszahlungen sind außerplanmäßig und nur zulässig, wenn die Aufwendungen und Auszahlungen unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen nach Umfang oder Bedeutung erheblich, bedürfen sie der Zustimmung des Hauptausschusses; seine Verantwortlichkeit ergibt sich aus § 10 Absatz 3 Punkt 2 der Hauptsatzung.

 

Die Deckung ist durch die bereits erfolgte Rückzahlung des DMM gewährleistet.

 


Alternativen:

keine