Sachverhalt:
Die
Hansestadt Stralsund, das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V
und Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien/BKM bewilligten
der Stiftung Deutsches Meeresmuseum - Museum für Meereskunde und Fischerei
∙ Aquarium (DMM) 2020 gemäß dem Verteilungsschlüssel (50 Prozent Bund, 25
% Land, 25 % HST) Zuwendungen in Gesamthöhe von 7.225.452,00 Euro als
institutionelle Förderung im Wege einer vorläufigen
Fehlbedarfsfinanzierung. Dieser Betrag
setzt sich zusammen aus der geplanten Förderung von 3.104.000,00 Euro und einer
weiteren Zuwendung im Rahmen der COVID-19-Pandemie (coronabedingte
Mindereinnahmen und Mehrausgaben) in Höhe von insgesamt 4.121.452,00 Euro. Die
Zuwendungen waren beauflagt, dass jeder Zuwendungsgeber seinen entsprechenden
Anteil an der Finanzierung gemäß Finanzierungsschlüssel (50 Prozent Bund, 25 %
Land, 25 % HST) gewährt. Der städtische Anteil betrug insgesamt 1.806.363,00
Euro.
Der
Verwendungsnachweis für die institutionellen Zuwendungen 2020 wurde von der
Stiftung DMM mit Datum vom 25. Juni 2021 fristgerecht erstellt und beim als
koordinierenden Zuwendungsgeber zuständigen Ministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern am 2. Juli 2021 eingereicht,
ebenso bei den weiteren Zuwendungsgebern. Die zuwendungsrechtliche
Gesamtprüfung des Verwendungsnachweises vom 06.10.2021 führte zu keinen
Hinweisen auf eine nicht zweckentsprechende Mittelverwendung. Im Ergebnis der
Verwendungsnachweisprüfung für das Jahr 2020 wurde ein (Gesamt)Überschuss von
1.830.183,26 Euro festgestellt/bestätigt. Der Anteil der Hansestadt Stralsund
beträgt dabei 457.545,91 Euro.
Mit Schluss-
und Rückforderungsbescheid vom 01.11.2021 wurde das DMM aufgefordert, den
Betrag in Höhe von 457.545,91 Euro an die Hansestadt Stralsund zurückzuzahlen.
Die Rückzahlung wurde zum 09.11.2021 vorgenommen.
Rechtsgrundlage
sind § 49 Abs. 3 sowie § 49 a Abs. 1 S. 1 des
Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes
Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) in der
aktuell gültigen Fassung.
Zur
Entlastung des kommunalen Anteils an den coronabedingten Mindereinnahmen und
Mehrausgaben des DMM (Anteil HST betrug 1.030.363,00 Euro) hat die Hansestadt
Stralsund Mittel aus der Sonderbedarfszuweisung in Höhe von 720.000,00 Euro vom
Ministeriums für Inneres und Europa M-V beantragt und erhalten.
Auf Basis
der o. g. Verwendungsnachweisprüfung musste diese auch dem Innenministerium M-V
(Auflage) angezeigt werden. Die förderfähigen Kosten der Sonderbedarfszuweisung
belaufen sich auf somit 572.817,09 Euro. Damit ist eine Überzahlung von
147.182,91 Euro im Rahmen der Festbetragsfinanzierung festzustellen. Die
Hansestadt Stralsund muss diese zurückzahlen.
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss der Hansestadt Stralsund
beschließt:
1.
Die Hansestadt Stralsund wird die
Sonderbedarfszuweisung in Höhe von 147.182,91 Euro als außerplanmäßige
Aufwendung und Auszahlung an das Ministerium für Inneres und Europa M-V zum
Bewilligungsbescheid 55/20 (Titel: anteilige Finanzierung des im
Zuwendungsbescheid des Bundes „Neustart Kultur“ und des Landes „M-V-Schutzfonds
Kultur“ festgesetzten Kofinanzierungsbetrages der Hansestadt Stralsund an das
Deutsche Meeresmuseum (pandemiebedingt)) zurückzahlen.
2.
Die Mittel werden im Teilhaushalt 90,
Leistung 25.1.03.01.1, Sachkonto 54142000 außerplanmäßig bereitgestellt.
3.
Die finanzielle Deckung erfolgt durch die bereits erfolgte Rückzahlung der nicht verwendeten Zuwendung im Rahmen der COVID-19-Pandemie des Deutschen Meeresmuseums im Teilhaushalt 90, Leistung 25.1.03.01.1, Sachkonto 41900000.
Lösungsvorschlag:
Die Hansestadt Stralsund ist verpflichtet,
den Überzahlungsbetrag in Höhe von 147.182,91 Euro an das Ministerium für
Inneres, Bau und Digitalisierung M-V (vormals Ministerium für Inneres und
Europa M-V) gemäß erhaltenem Zuwendungsbescheid und seinen Anlagen, hier
Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale
Körperschaften (VV-K) und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K), zurückzuzahlen.
Diese Aufwendungen und Auszahlungen sind
außerplanmäßig und nur zulässig, wenn die Aufwendungen und Auszahlungen
unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind
die Aufwendungen und Auszahlungen nach Umfang oder Bedeutung erheblich,
bedürfen sie der Zustimmung des Hauptausschusses; seine Verantwortlichkeit
ergibt sich aus § 10 Absatz 3 Punkt 2 der Hauptsatzung.
Die Deckung
ist durch die bereits erfolgte Rückzahlung des DMM gewährleistet.
Alternativen:
keine