Sachverhalt:
Zur Steuerung einer geordneten städtebaulichen und Infrastrukturentwicklung in Andershof wurde kürzlich ein Rahmenplanentwurf (IV 0003/2021) vorgelegt. Dieser berücksichtigt neben der reduzierten Verkehrsbedeutung der Greifswalder Chaussee nach Inbetriebnahme der neuen Ortsumgehung/ B 96 auch die Aussicht auf Fortbestand und Qualifizierung des hiesigen Einzelhandels- und Nahversorgungsstandortes für das Stadtgebiet Süd, bauliche Entwicklungsinteressen und den geplanten Haltepunkt „Stralsund Süd“ auf der Bahnstrecke nach Greifswald mit voraussichtlicher Inbetriebnahme in 2026. Der Entwurf führt die verschiedene Ebenen der Stadtentwicklung zusammen: Städtebau (kompakte Stadtviertel, Stadt der kurzen Wege durch Funktionsmischung), technische Infrastruktur (Aufbau einer klimaneutralen Wärme- und Energieversorgung) und Mobilität (Bahnhaltepunkt mit ca. 100 Park & Ride-Plätzen und Fahrradstellflächen, Förderung des ÖPNV, Verknüpfung im Umweltverbund) sowie Landschaftsentwicklung (Spiel- und Freiflächen, Naherholung, Niederschlagswassermanagement, Biodiversität).
Für die Umsetzung des Rahmenplans ist die Aufstellung von teilräumlichen Bebauungsplänen erforderlich.
Im Rahmen der laufenden 3. Fortschreibung des Integrierten
Stadtentwicklungskonzeptes (ISEK) der Hansestadt Stralsund wurden Prognosen zur
Bevölkerungsentwicklung und daraus abgeleitet zum Wohnraumbedarf bis 2035
erstellt. Zur Bedarfsabsicherung ist mittelfristig auch weiterhin eine
kontinuierliche Entwicklung von Wohnbauflächen erforderlich.
Um die Attraktivität der Hansestadt Stralsund als Wohnort zu sichern und
weiter zu steigern, ist dabei ein vielfältiges und für verschiedenste
Nutzergruppen geeignetes Wohnraumangebot an unterschiedlichen Standorten
vorzuhalten. Dabei müssen künftig u.a. sozialorientierte und
genossenschaftliche Wohnraummodelle stärker zum Tragen kommen.
Nur ein effektiver und attraktiver Wohnungsmarkt kann weiteren Zuzug
befördern. Neben der anhaltenden Nachfrage nach attraktiven Bauplätzen in der
Nähe zum Strelasund, besteht ebenfalls eine hohe Baulandnachfrage an
Eigenheimgrundstücken (freistehendes Einfamilienhaus, Doppel- und Reihenhäuser)
mit Bezug zur Landschaft und ländlichem Charakter innerhalb des Stadtgebietes.
Aber auch andere Möglichkeiten der Eigentumsbildung (kaufen oder Mietkauf im
Geschosswohnungsbau, Baugruppen etc.) werden zunehmend nachgefragt.
Das Plangebiet ist prädestiniert für die mit der ISEK-Fortschreibung und
der Rahmenplanung Andershof angestrebte Stärkung der
Siedlungsentwicklung in diesem Bereich durch
seine räumliche Nähe zu Infrastruktureinrichtungen (bspw. Einzelhandels- und
Dienstleistungseinrichtungen, Busanbindung, künftige Bahnanbindung). Deshalb
ist es in besonderem Maße als Wohnstandort geeignet. Das Plangebiet kann in
bestehende Siedlungsstrukturen eingebunden und als Arrondierung des Stadtrandes
verstanden werden. Der Bereich schließt sich an Wohngebiete am Stadtrand an,
die insbesondere aufgrund der Lage im Süden der Stadt für Pendler in das
benachbarte Teiloberzentrum Greifswald attraktiv sind.
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von 16,7 Hektar (ha) und beinhaltete folgende Flurstücke der
Gemarkung Andershof in Flur 3: 1/2; 1/7; 1/11 ; 1/17 ; 2/1 ; 2/3 ; 2/4 ; 3 ; 4
; 5 ; 6 ; 7 ; 8/2 ; 8/10 ; 9/2 ; 11/1 ; 11/6 ; 11/14 ; 11/16 ; 11/18 ; 11/19 ;
11/21 ; 11/24 ; 12 ; 13 sowie in Flur 4: 59/1 ; 59/2.
Eine ca. 0,65 ha
große Teilfläche des bereits rechtskräftigen Bebauungsplanes
Nr. 46 „Wohn- und Mischgebiet zwischen Greifwalder Chaussee &
Andershofer Dorfstraße“ soll im laufenden B-Planverfahren überplant und neu
geordnet werden. Diese Teilfläche befindet sich in städtischem Eigentum und ist
im rechtskräftigen Bebauungsplan als Ausgleichsfläche sowie als
Spielplatzfläche festgesetzt.
Die Flächen befinden sich
überwiegend in Privateigentum, werden zurzeit größtenteils landwirtschaftlich
bewirtschaftet und umfassen auch
wertgebende Böden mit einer Bodenwertzahl von > 50. Eine Überplanung zur
Wohnbaufläche ist deshalb nur mit Zustimmung der zuständigen
Raumordnungsbehörde im Rahmen der Bauleitplanung möglich. Der rechtswirksame
Flächennutzungsplan (FNP) der Hansestadt Stralsund stellt das Plangebiet derzeit
als Fläche für die Landwirtschaft und
als Grünfläche dar und ist daher entsprechend im Parallelverfahren gemäß § 8 (3)
Satz 1 BauGB zu ändern.
Die privaten Grundstückseigentümer der Ackerfläche möchten das Gebiet
als Vorhaben- und Erschließungsträger für Wohnungsbau sowie sozialmedizinische
Einrichtungen entwickeln. Diese Nutzungen sind am geplanten Standort derzeit
bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Baurecht für die angestrebte Entwicklung
kann nur durch einen entsprechenden Bebauungsplan geschaffen werden.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
1. Für das im Stadtteil Andershof westlich der
Schienentrasse und östlich der Greifswalder Chaussee gelegene 16,5 ha große
Areal, welches sich südlich des Bebauungsplanes Nr. 46 „Wohn- und
Mischgebiet zwischen Greifwalder Chaussee & Andershofer Dorfstraße“
anschließt, soll entsprechend der Abgrenzung des Geltungsbereiches (mit den
Flurstücken der Gemarkung Andershof in Flur 3: 1/2; 1/7; 1/11 ; 1/17 ; 2/1 ; 2/3
; 2/4 ; 3 ; 4 ; 5 ; 6 ; 7 ; 8/2 ; 8/10 ; 9/2 ; 11/1 ; 11/6 ; 11/14 ; 11/16 ;
11/18 ; 11/19 ; 11/21 ; 11/24 ; 12 ; 13 sowie in Flur 4: 59/1 ; 59/2) und gemäß
§ 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 1 (8) BauGB ein
Bebauungsplan aufgestellt werden.
2. Ziel des Bebauungsplanes ist es, die
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung von Wohnbauflächen sowie
für Flächen sozialmedizinischer Einrichtungen zu schaffen und eine Neuordnung
der Erschließung zu sichern.
3. Mit Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 77 "Wohnbebauung am Haltepunkt Süd, Andershof“ wird eine
6574 qm große Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 46 „Wohn- und
Mischgebiet zwischen Greifwalder Chaussee & Andershofer Dorfstraße“
überplant.
4. Der rechtswirksame Flächennutzungsplan, genehmigt mit
Bescheid der höheren Verwaltungsbehörde vom 08.05.1999, Az. 512.111-05.000,
soll für die Teilfläche am Haltepunkt Süd, Andershof entsprechend dem
Entwicklungsgebot nach § 8 (2) BauGB im Parallelverfahren
gemäß § 8 (3) Satz 1 BauGB geändert werden. Ziel ist die
Darstellung des überwiegenden Bereiches als Wohnbaufläche. Der dem
Flächennutzungsplan beigeordnete Landschaftsplan ist ebenfalls zu ändern.
5. Der Beschluss ist gemäß § 2 (1) BauGB
ortsüblich bekannt zu machen.
Lösungsvorschlag:
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren mit
Durchführung einer Umweltprüfung. Wesentliche Planungsziele sind die Neuordnung
der Erschließung mit Anbindung an den künftigen Bahnhaltepunkt Süd, die
Bereitstellung einer begleitenden Infrastruktur, die Entwicklung als
Wohnbaustandort für Geschosswohnungsbau und Einfamilienhausbau sowie die
Vorbereitung der Ansiedlung sozialmedizinischer
Einrichtungen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen parallel der
Flächennutzungsplan und der beigeordnete Landschaftsplan geändert werden. Im
Flächennutzungsplan erfolgt künftig die überwiegende Darstellung als
Wohnbaufläche. In Randlagen sind Grünflächen vorgesehen. Im Landschaftsplan
erfolgt die überwiegende Darstellung als Baufläche.
Alternativen:
An diesem Standort besteht kein Baurecht für eine Wohngebietsentwicklung
nach § 34 BauGB. Wenn hier ein Wohnungsbaustandort entstehen soll, gibt es
zur Aufstellung eines Bebauungsplanes und zur Änderung des Flächennutzungs- und
Landschaftsplanes keine Alternative.