Betreff
Begrenzung der Wahlplakatierung im Stadtgebiet der Hansestadt Stralsund
Einreicher: Bernd Buxbaum, Fraktion DIE LINKE
Vorlage
AN 0170/2021
Art
Anträge

Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt den Oberbürgermeister zu beauftragen, die bisherige Vorschrift VO 60.01 mit der Richtlinie der „Wahlwerbung auf öffentlichen Flächen“ für die Werbung politischer Parteien (Wahlwerbungsordnung) und dem zugehörigen Merkblatt, in der Fassung vom 03.05.2021, mit folgenden Zielen zu überarbeiten:

 

Die Anzahl der Plakate, welche an Lampenmasten angebracht werden dürfen, sind für die politischen Parteien und Wählergruppen ausgewogen zu begrenzen.

 

An Lampenmasten sind keine Plakate zulässig, welche das Format DIN A 1 übersteigen.

 

Die Anzahl der Plakate pro Lampenmast sind auf 2 Stück, übereinander angebracht, zu begrenzen.

 

 


Begründung:

 

Die von Wahl zu Wahl ausufernde Wahlplakatierung, insbesondere zu den am 26.09.2021 stattgefundenen Wahlen, führt zunehmend zu Unverständnis in der Bevölkerung. Es besteht, im Interesse eines gepflegteren Stadtbildes auch in Wahlkampfzeiten, ein Handlungsbedarf solche Auswüchse, wie z.B. bis zu 10 Plakate an einzelnen Laternenmasten, entgegenzutreten.

 

Von Jahr zu Jahr begegnen immer mehr Kommunen die ausufernde Plakatierung durch wirksame Regelungen zur Eindämmung der Anzahl der Plakate.

 

So genehmigt z.B. die Stadt Meebusch, in der Größe vergleichbar mit Stralsund maximal 80 Plakate im Stadtgebiet für jede Partei.

 

Die einschlägige Rechtsprechung der letzten Jahre formuliert hierzu genauere Ansprüche aus und legt Zumutbarkeitskriterien für eine angemessene Wahlwerbung fest.

 

Als Beispiel hierzu seien die Beschlüsse des VG Gießen vom 27.02.2001 – AZ.: 8 G 335/01 und des OVG für das Land M-V, 1. Senat vom 24.08.2011, 1 M 127/11, angeführt.

Weitere Begründung erfolgt mündlich.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine

 

 

 

 

Bernd Buxbaum

Fraktion DIE LINKE