Sachverhalt:
Anlass und Ziele der Planung:
Planungsanlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 22 "Wohnbebauung südlich des Tribseer Damms 54 bis 57" der
Hansestadt Stralsund ist die Absicht der Stadt, die Fläche im Inneren des
Quartiers für eine Bebauung zu entwickeln. Ziel der Planung ist die Schaffung
von Baurecht für ein Wohnungsbauvorhaben als Maßnahme der Innenentwicklung.
Der Bebauungsplan hat gemäß § 1 Baugesetzbuch die Aufgabe, die
städtebauliche Ordnung durch rechtsverbindliche Festsetzungen und eine dem Wohl
der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten sowie
dazu beizutragen, dass eine menschenwürdige Umwelt gesichert und die
natürlichen Lebensgrundlagen geschützt und entwickelt werden.
Ein privater Vorhabenträger beabsichtigt, im Inneren des Quartiers
südlich des Tribseer Damms eine mehrgeschossige Wohnhausgruppe aus sechs
einzelnen Gebäuden zu errichten. Für das Vorhaben wird der vorhabenbezogene
Bebauungsplan Nr. 22 "Wohnbebauung südlich des Tribseer Damms 54 bis
57" aufgestellt. Dieser soll die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für
die Festsetzung einer ca. 4.600 m² großen Fläche als Allgemeines Wohngebiet
(WA) zur Errichtung von Wohngebäuden sowie für Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
schaffen.
Die Gebietsausweisung für die bauliche Nutzung des Plangebietes ist im
Sinne der der Vorgaben des Flächennutzungsplans (FNP) festzulegen und der
B-Plan somit aus dem FNP zu entwickeln.
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Plangebiet befindet sich im Stadtgebiet Tribseer, im Stadtteil
Tribseer Vorstadt. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des
Bebauungsplans ist in der Planunterlage zeichnerisch dargestellt. Der
Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Stralsund, Flur 57, die Flurstücke
60/6 und jeweils teilweise 46/9 und 46/10.
Das ca. 0,46 ha große Areal wird begrenzt
- im Norden durch die
Grundstücke Tribseer Damm 54 bis 57,
- im Osten durch die
Grundstücke Tribseer Damm 57a und 58/58a,
- im Süden durch die
unbebauten Flurstücke 60/11 und 69/7, der Flur 16 Gem. Stralsund und
- im Westen durch das
Grundstück Carl- Heydemann- Ring 128 (Toyota Autohaus Schütt & Ahrens).
Städtebauliches Konzept:
Das Gesamtvorhaben des Vorhabenträgers im Bereich Tribseer Damm -
Carl-Heydemann-Ring umfasst mehrere Standorte und ist auf folgende Ziele
ausgerichtet:
-
Schließung der
Baulücken am Tribseer Damm in diesem Abschnitt als Beitrag zur
Ortsbildverbesserung in der Tribseer Vorstadt und zur funktionalen Aufwertung
-
erschlossene Standorte
werden genutzt
-
der brach gefallene
innenliegende Bereich des Quartiers wird mit einem kompakten Bauensemble wieder
einer adäquaten, innerstädtischen Nutzung zugeführt, die an historische
Baustrukturen in neuer Form anknüpft.
- die Errichtung von sechs Wohngebäuden mit
einer gemeinsamen Tiefgarage.
Das Ensemble aus 6 Einzelgebäuden im Plangebiet vermittelt in der
differenzierten Geschossigkeit von dem Blockrand zur Bestandssituation im
Inneren durch Reduzierung der Anzahl der Wohngeschosse von außen nach innen.
Der erforderliche ruhende Verkehr wird in einer Tiefgarage
untergebracht. Fahrradstellplätze sind in Freiaufstellung und in der Tiefgarage
vorgesehen. Kurzzeitstellplätze werden im Zufahrtsbereich errichtet. Im
Zufahrtsbereich ist ebenfalls ein zentraler Standort für Müllbehälter geplant,
welcher vom öffentlichen Straßenraum gut erreicht werden kann. Auf der intensiv
begrünten Tiefgarage sollen eine Spielfläche und ein kleiner Quartiersplatz
entstehen.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
1. Der Entwurf zum vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 22 der Hansestadt
Stralsund „Wohnbebauung südlich des Tribseer Damms 54 bis 57“, gelegen im
Stadtgebiet Tribseer, im Stadtteil Tribseer Vorstadt, in der vorliegenden
Fassung vom Juli 2021, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen
Festsetzungen (Teil B) und den örtlichen Bauvorschriften, sowie die Begründung
werden gebilligt und zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Lösungsvorschlag:
Als nächster Verfahrensschritt soll der vorliegende Entwurf von der
Bürgerschaft gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt werden.
Der Entwurf zum Bebauungsplan (Anlage 2) hat nachfolgenden wesentlichen
Planinhalt:
Art und Maß der baulichen Nutzung:
Das gesamte Plangebiet wird einheitlich als allgemeines Wohngebiet
gefasst. Der Gebietscharakter soll vorwiegend durch das Wohnen bestimmt werden.
Zulässig sind nur solche Vorhaben aus dem Katalog der unten aufgeführten
Nutzungen, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger vor Satzungsbeschluss
im Durchführungsvertrag verpflichtet (§9 (2) BauGB).
Es sind zulässig:
- Wohngebäude
- Wohngebäude für die
Betreuung und Pflege ihrer Bewohner
- Anlagen für soziale
Zwecke
- Räume für freie
Berufe (§12 BauNVO).
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die in der BauNVO festgelegten
Höchstgrenzen bestimmt. Für das allgemeine Wohngebiet (WA) wird eine
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Diese führt zu einer dem Standort
angemessenen Bebauungsdichte.
Der überwiegende Anteil des ruhenden Verkehrs soll in einer Tiefgarage
und damit in einer kompakten Stellplatzanlage untergebracht werden. Die Zufahrt
ist so angeordnet, dass ein sehr kurzer Weg vom öffentlichen Straßenraum bis
zur Tiefgarage entsteht, der Fahrverkehr reduziert.
Die GRZ darf durch die mit der Tiefgarage unterbaute Fläche
überschritten werden bis zu einer GRZ von 0,8, wenn die Deckenkonstruktion
intensiv begrünt (durchwurzelbare Aufbaudicke mind. 30 cm) ausgebildet wird.
Festsetzungen zur Gestaltung gemäß §12 (3) BauGB
Das oberste Geschoss der Häuser 1, 2, 5 und 6 ist als Staffelgeschoss
auszubilden. Dabei muss die Fassade allseits um mindestens 1,0 m gegenüber der
Außenkante des darunterliegenden Geschosses zurückspringen. Als Ausnahme darf
die Außenwand der Erschließungskerne bündig mit der aufgehenden Fassade höher
ausgebildet werden. Für die Balkonbrüstungen müssen senkrechte Gitterstäbe
genutzt werden.
Die Gebäude sind mit einem Flachdach zu versehen. Die Flachdächer müssen
außerhalb von Dachterrassen und begehbaren Dachflächen sowie außerhalb von
Flächen, die mit Photovoltaikanlagen bestellt werden, eine Begrünung erhalten.
Auf den Dächern sichtbare Energieanlagen/ Photovoltaikanlagen müssen in einem
Abstand von mindestens 1,50 m zur Traufkante bzw. zur Fassade installiert
werden.
Grünflächen
Die unbefestigte Fläche auf der Tiefgaragendecke ist mit 30 cm
Dachbegrünungssubstrat zu versehen. Es ist Gebrauchsrasenansaat vorzunehmen.
Weiterhin sind Zwerg- und Kleinsträucher laut Artenlisten des Grünordnerischen
Fachbeitrages (GFB) zu pflanzen.
Alternativen:
Ohne Weiterführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens kann
das Bauvorhaben innerhalb des Quartiers nicht realisiert werden. Zulässig wäre
nur die Lückenbebauung am Tribseer Damm in erster Reihe nach § 34 BauGB. Der
B-Plan sichert die Nachnutzung einer langjährigen Gewerbebrache durch bauliche
Verdichtung und ermöglicht zudem eine Tiefgarage für den Stellplatzbedarf. Da
für das geplante betreute Wohnen, Seniorenwohnen und eine Pflegeeinrichtung ein
Bedarf gesehen wird, kann die Alternative nicht empfohlen werden.