Sachverhalt:
Wesentliche Verfahrensdaten:
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Aufstellungsbeschluss: 15.09.2016
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Frühzeitige Beteiligung 03.-21.07.2017
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mit frühzeitiger Beteiligung Verfahrenswechsel
von §13a auf §13b BauGB
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Eigentümer- und Erschließungsträgerwechsel 2020
(jetzt Multibau Preetz, vorher Hansestadt Stralsund und LEG)
Anlass und Ziele der Planung:
Mit dem Abriss der früheren Schulgebäude der
Rosa-Luxemburg- und Olof-Palme-Schule nördlich der Herman-Burmeister-Straße
steht das Gelände für eine Neubebauung zur Verfügung.
Mit der Planung soll
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das
bestehende Wohngebiet durch eine Nachverdichtung gestärkt und damit der
vorhandene Stadtteil Knieper West entwickelt werden,
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das
Wohnbedürfnis der Bevölkerung unter besonderer Berücksichtigung der
Anforderungen von jungen Familien sowie der Ermöglichung von Eigentumsbildung
erfüllt werden (preisgünstige Eigenheime),
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ein
städtebaulicher Missstand (Brachfläche) beseitigt und durch die
Wiedernutzbarmachung vormals baulich genutzter Grundstücke für den Wohnungsbau
ein sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden sichergestellt werden.
Das Plangebiet liegt am Rande des im
Zusammenhang bebauten Siedlungsbereichs, eine Bebauung scheitert derzeit an der
fehlenden hochbaulichen Prägung des brachgefallenen Areals.
Räumlicher Geltungsbereich:
Das gut 1,3 ha große Plangebiet liegt im
Stadtgebiet Knieper, Stadtteil Knieper West nördlich der
Hermann-Burmeister-Straße bzw. westlich des Zentralfriedhofs und umfasst
anteilig das Flurstück 42/3 der Flur 61, Gemarkung Stralsund einschließlich
Teilflächen angrenzender Straßengrundstücke (Flurstücke 41, 42/2 der Flur 61). Für das Plangebiet ist eine
Grundstückszerlegung in Vorbereitung, so dass zukünftig geänderte
Flurstücksnummern entstehen werden.
Der räumliche Geltungsbereich wurde im
Verfahren gegenüber dem Aufstellungsbeschluss geändert. Ausgehend von dem zur
Realisierung bestimmten städtebaulichen Entwurf (vgl. Abschnitt 5.1 der
Begründung, Anlage 3) wurde der Geltungsbereich angepasst. Ebenfalls entfallen
alle Flächen südlich der Sporthalle, die im Zuge des geplanten Ersatzneubaus
für die Sporthalle benötigt werden.
Verfahrensänderung:
Im Aufstellungsbeschluss war eine Planung
nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung angestrebt worden. Um
die Rechtssicherheit zu verbessern hat die Hansestadt mit der frühzeitigen
Beteiligung (03.-21.07.2017) von der aktuellen Baurechtsänderung Gebrauch
gemacht und ist zum Verfahren nach § 13b BauGB, ein Bebauungsplan zur
Einbeziehung von Außenbereichsflächen gewechselt.
Es handelt sich um eine durch die
Umgebungsbebauung vorgeprägte Fläche am Rande der bestehenden Bebauung, die sich an bebaute Ortsteile anschließt.
Die Planung dient der Entwicklung von Wohngebäuden und damit der Ergänzung des
angrenzenden bestehenden Wohngebiets auf einem bereits früher baulich genutzten
Grundstück. Der Grenzwert des § 13b BauGB (weniger als 10.000 qm zulässige
Grundfläche) wird mit einer zulässigen Grundfläche von 2.630 qm bei weitem
nicht erreicht.
Städtebauliches Konzept:
Das ehemalige Schulgelände soll entsprechend
des Charakters der Umgebung einer Wohnnutzung zugeführt werden. Vorgesehen ist
die Errichtung von 20 zwei- bzw. dreigeschossigen Einfamilienhäusern in
einseitiger Grenzbebauung (abweichende Bauweise). Die abweichende Bauweise
verbindet die Vorteile freistehender Eigenheime (d.h. seitliche Garage mit
Durchgang zum Garten, dreiseitige Belichtung des Wohnhauses) mit
vergleichsweise geringen Grundstücksgrößen (Regelgrundstück mit ca. 220 qm) und
entsprechend hoher Dichte.
Die Gebäude sollen einheitlich durch einen
Bauträger errichtet werden.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund
beschließt:
1. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 21 „Wohngebiet nördlich der Hermann-Burmeister-Straße“ umfasst ein
ehemaliges Schulgrundstück. Er wird begrenzt im Süden durch die
Hermann-Burmeister-Straße, im Westen durch den Kurt-Tucholsky-Weg, im Norden durch
eine Waldfläche (Schulwald) und im Osten durch die Rosa-Luxemburg-Sporthalle
und Sportplatz. Das ca. 1,25 ha große Plangebiet umfasst in der Gemarkung
Stralsund, Flur 61 das Flurstück 42/3 anteilig.
2. Da es sich um eine kleine Baumaßnahme zur
Einbeziehung von Außenbereichsflächen (Grundfläche unter 10.000 m²,
Wohnnutzung, an im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließend) handelt, soll
der Bebauungsplan gemäß § 13b BauGB im beschleunigten Verfahren ohne
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden.
3. Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 21
„Wohngebiet nördlich der Hermann-Burmeister-Straße“ gelegen im Stadtgebiet
Knieper Stadtteil Knieper West, in der vorliegenden Fassung vom März 2021,
bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B)
und den örtlichen Bauvorschriften, sowie die Begründung mit dem Umweltbericht
werden gebilligt und zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Lösungsvorschlag:
Als nächster Verfahrensschritt sollte die
nun vorliegende Entwurfsplanung von der Bürgerschaft gebilligt und zur
öffentlichen Auslegung bestimmt werden. Die einzelnen Festsetzungen sind der
Planzeichnung (Anlage 1) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 2) zu
entnehmen. Der Entwurf zum Bebauungsplan hat nachfolgenden wesentlichen
Planinhalt:
Art und Maß der baulichen Nutzung:
Das gesamte Plangebiet wird einheitlich als
allgemeines Wohngebiet gefasst. Der Gebietscharakter wird vorwiegend durch das
Wohnen bestimmt.
Gewerbliche Nutzungen werden weitgehend
ausgeschlossen. Dies betrifft vor allem Läden, Schank- und Speisewirtschaften
sowie Handwerksbetriebe, die alle ein erhöhtes Verkehrsaufkommen sowie vor
allem gewerbliche Versorgungsverkehre durch Lkw nach sich ziehen und damit die
angestrebte Qualität als familienfreundliches Wohngebiet, in dem Kinder
weitgehend gefahrlos auf der Straße spielen können, durch letztlich
gebietsfremden Verkehr gefährden würden. Gleiches gilt auch für die nach dem
Nutzungsartenkatalog der BauNVO in Allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise
zulässigen Anlagen wie Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und
Tankstellen.
Zulässig sind somit Wohngebäude, Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Ausnahmsweise zulässig sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe mit
Ausnahme von Ferienwohnungen. Ferienwohnungen sowie alle weiteren in § 4 Abs. 2
und 3 BauNVO genannten Nutzungen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
Darüber hinaus sind Räume für die Ausübung der freien Berufe zulässig, auch
ohne dass diese ausdrücklich festgesetzt wird (vgl. § 13 BauNVO).
Angesichts der verdichtenden Bebauung werden
die Obergrenzen des § 17 BauNVO mit einer GRZ von 0,4 ausgeschöpft. Bei einer
Grundstücksgröße von rund 220 qm ergibt sich für die Hauptanlage (Gebäude incl.
Terrasse) eine zulässige Grundfläche von 90 qm. Gleichzeitig sichert ein
unversiegelter Freiflächenanteil von mind. 40% nicht nur eine hohe
Nutzungsqualität im Sinne der Zielgruppen (familienorientiertes Wohnen mit
guter Ausstattung an wohnungsnahen Freiflächen), sondern dämpft die sommerliche
Aufheizung und verbessert damit das Kleinklima im Siedlungsbereich.
Die Festsetzungen zur Höhenentwicklung sind
vor dem Hintergrund der allseitig umgebenden fünfgeschossigen Wohngebäude zu
sehen, wobei deren Höhe bewusst nicht übernommen wird. Im gesamten Plangebiet
wird eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung vorgesehen, womit das Prinzip
einer Abstufung zum Siedlungsrand hin weitergeführt wird. Durch den Wechsel
zwischen zwei- und dreigeschossigen Gebäuden wird eine aufgelockerte Anordnung
ermöglicht. Es werden mind. 2 Geschosse vorgegeben. Das dritte Geschoss kann
von den Bewohnern auch später noch im Sinne einer Ausbaureserve errichtet
werden.
Überbaubare Grundstücksflächen/Bauweise:
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden
als durchgehende Baufenster ausgewiesen. Dabei werden allgemein ein
einheitlicher Abstand von 3,0 m zur inneren Erschließungsstraße (Kante
Verkehrsfläche) sowie eine Tiefe des Baufelds von 13,5 m zugrunde gelegt.
Die Gebäude sollen als Einzelhäuser in sog.
Kettenbauweise, d.h. mit jeweils einseitiger Grenzbebauung an der nördlichen
Grundstücksgrenze, errichtet werden. Zwischen den Gebäuden verbleiben damit
mindestens 3 m breite Fugen, die erdgeschossig durch Nebenanlagen oder Garagen
geschlossen werden können. Die Bauweise wird als abweichende Bauweise (mit
einseitigem Anbauen an der nördlichen Grundstücksgrenze) festgesetzt.
Abweichend von § 23 BauNVO wird die
Zulässigkeit von Nebengebäuden, Garagen sowie überdachten Stellplätzen
außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche stark eingeschränkt. Mit besagten
Anlagen darf die Baugrenze rückwärtig nur um 2,0 m überschritten werden,
ansonsten bleiben diese Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
unzulässig. Diese Beschränkung gilt nicht für sonstige Nebenanlagen, Terrassen
sowie für Anlagen, die nach § 6 LBauO M-V in den Abstandsflächen zulässig sind.
Mit dieser Festlegung sollen die Vorgärten ebenso wie der rückwärtige Gärten
grundsätzlich von hochbaulichen Anlagen freigehalten werden, jedoch eine
Möglichkeit eröffnet werden, durch eine Verschiebung von Garage/Nebengebäude
gegenüber dem Hauptbaukörper die Abschirmung einer gebäudenahen Terrasse zu
erreichen.
Örtliche Bauvorschriften:
Auch wenn aufgrund der Umsetzung durch einen
Bauträger eine einheitliche Gestaltung anfänglich sichergestellt ist, sollen
mit Örtlichen Bauvorschriften die Eckpunkte der Gestaltung auch für die weitere
zukünftige Entwicklung festgelegt werden. Das gestalterische Bild zielt auf
zweigeschossige, durch kubische Gebäude mit einer geringen Dachneigung oder
Flachdächern, die durch ein drittes Geschoss erweitert werden können, das durch
die Fassadengestaltung (mittels Absatz oder Rücksprung) abgesetzt bleibt.
Grünflächen
Nördlich der Zufahrt im Waldabstand wird die
Anlage einer öffentlichen Parkanlage vorgesehen.
Alternativen:
Der Bebauungsplan ist die planungsrechtliche
Voraussetzung für die Entwicklung dieses Standortes. Zum Bebauungsplan gibt es
unter der Voraussetzung, dass diese Fläche für den Bau von Kettenhäusern
genutzt werden soll, keine Alternative.