Sachverhalt:
Die Bürgerschaft hat im August 2018 für das Areal
westlich des Straßenbauamtes die Aufstellung eines Bebauungsplanes im
beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen. Das Plangebiet befindet
sich im Stadtteil Andershof. Es gehörte bis 1990 zum militärisch genutzten Komplex der ehemaligen Bereitschaftspolizei und ging
anschließend in den Besitz des
Landes Mecklenburg-Vorpommern über. Im Jahr 2016 erwarb die
Sundblick-Grundstücks GmbH & Co. KG aus Waren/Müritz das brachgefallene
Areal, welches eine
Fläche von ca. 1,37 ha umfasst.
Bei dem Plangebiet handelt es sich überwiegend um eine
in ca. 10 Jahren aufgewachsene Neuwaldfläche, die durch Sukzession nach
Nutzungsauflassung und Rückbau des Garagenhofes entstanden ist.
Anlass für die Planaufstellung ist der mit dem
Einwohnerzuwachs steigende Bedarf an sozialen Einrichtungen sowie der
Nahversorgung insbesondere im Stadtgebiet Süd.
Ziel des Bebauungsplanes ist die Entwicklung einer
Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“, eines
allgemeinen Wohngebietes und eines sonstigen Sondergebietes mit der
Zweckbestimmung „Nahversorger“.
Für die geplanten baulichen Nutzungen ist ein
Bebauungsplanverfahren erforderlich. Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum
Vorentwurf erfolgte im Dezember 2018. Nach dem Bürgerschaftsbeschluss im
Oktober 2020 lag der Entwurf zum Bebauungsplan vom 20.10 – 20.11.2020
öffentlich aus. Parallel dazu wurde die Trägerbeteiligung durchgeführt.
Aus der Stellungnahme der Landesforst M-V vom
23.11.2020 (s. Anlage 2 – Abwägung) ergibt sich eine wesentliche
Bebauungsplanänderung, die eine Überarbeitung des Entwurfes erforderlich macht.
Gemäß Anregungen der Landesforst soll die bisher zu erhaltende Waldfläche mit
einer Größe von ca. 2.500 m² im Südosten des Plangebietes entfallen. Das
städtebauliche Konzept des Vorhabenträgers wurde daraufhin angepasst und in den
Bebauungsplanentwurf übernommen. Die
Kindertagesstätte wird auf die südöstliche Fläche verlagert und das Allgemeine
Wohngebiet entsprechend vergrößert. Der 2. Entwurf des Bebauungsplanes sieht auch weiterhin an der Greifswalder
Chaussee den Nahversorger mit Parkplatz vor. Hier gibt es keine wesentlichen
Änderungen. Zur fußläufigen Erreichbarkeit des Nahversorgers aus dem nördlich
angrenzenden Wohngebiet ist eine Fußwegeverbindung von der Straße Zur
Steilküste in der Planung berücksichtigt worden. Nach derzeitigem
Planungsstand sind eine Kita
mit 24 Krippen- und 45 Kindergartenplätzen, zwei Mehrfamilienhäuser mit je 14 Wohnungen
und ein Nahversorger mit 1000 m² Verkaufsfläche vorgesehen.
Aufgrund der wesentlichen Planänderung, die die
Grundzüge der Planung im südöstlichen Geltungsbereich berührt, ist der
geänderte Bebauungsplanentwurf erneut auszulegen.
Der Standort des geplanten Nahversorgers ist nicht von
der wesentlichen Planänderung betroffen. Deshalb soll mit Beschluss zur
Abwägung Planreife geschaffen werden.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft
der Hansestadt Stralsund beschließt:
1. Der 2. Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 67 „Gelände westlich des
Straßenbauamtes an der Greifswalder Chaussee, Andershof“, gelegen im Stadtgebiet Süd, in der vorliegenden Fassung vom Dezember
2020, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen
(Teil B) und den örtlichen Bauvorschriften, sowie die Begründung mit Anlagen
werden gebilligt und zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
2. Die zum Bebauungsplan Nr. 67 „Gelände westlich des Straßenbauamtes an
der Greifswalder Chaussee, Andershof“ fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum 1. Entwurf in der
Fassung vom Juli 2020 hat die Bürgerschaft geprüft und gemäß Anlage 2
abgewogen.
Lösungsvorschlag:
Zum Entwurf des Bebauungsplanes sind Stellungnahmen
von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen.
Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung liegen nicht vor. Die
Stellungnahmen wurden geprüft und der Vorschlag für die Abwägung erarbeitet
(siehe Anlage 2).
Die Anregungen und Hinweise zur Zufahrt über den
Boddenweg, zur Baugrenze zwischen dem allgemeinen Wohngebiet und dem ehemaligen
Eichamt, zur Waldfläche und Waldumwandlung werden durch Ergänzungen bzw.
Änderungen im Bebauungsplan berücksichtigt.
Nicht gefolgt wurde den Anregungen und Hinweisen des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und
Geologie M-V zum Immissionsschutz; der Verkehrsgesellschaft
V-R mbH zur Verkehrserschließung; der IHK zu Rostock zum Nahversorger; dem BUND zum Waldbestand.
Die Hinweise von der GDMcom mbH wurden zur Kenntnis
genommen. Sie beziehen sich nicht auf die Festsetzungen und Inhalte des
Bebauungsplanes und sind demzufolge nicht abwägungsrelevant. Es wurde auf
allgemein geltende Gesetze, Vorschriften und Regelungen, welche insbesondere
bei der Erschließung und bei der Bauausführung zu berücksichtigen sind,
hingewiesen oder sonstige Informationen gegeben.
Es wird vorgeschlagen, den zum Entwurf des
Bebauungsplanes eingegangenen Hinweisen und Anregungen nachfolgender Behörden
und sonstigen Beteiligten gemäß Anlage 2
zu folgen:
Landesforst M-V; REWA; Landkreis V-R –
Wasserwirtschaft; Landkreis V-R – Brand- und Katastrophenschutz
teilweise zu folgen:
Staatliches Bau- und Liegenschaftsamt Greifswald;
Landkreis V-R - Bodenschutz; Landkreis V-R – Kataster und Vermessung
nicht zu folgen:
Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V; Verkehrsgesellschaft V-R mbH; IHK zu Rostock; BUND.
Der 2. Entwurf zum Bebauungsplan mit Stand vom Dezember 2020
berücksichtigt die relevanten Anregungen aus den eingegangenen Stellungnahmen. Dieser
Entwurf (siehe Anlage 1) hat
nachfolgenden wesentlichen Planinhalt:
1. Art und Maß
der baulichen Nutzung
Für die Fläche mit dem Gemeinbedarf „Kindertagesstätte“ werden neben dem
Bauraum keine Festsetzungen zur Geschossigkeit, Bauweise und Grundfläche
getroffen. Bei einer Gemeinbedarfsfläche wird hierfür kein zwingendes
Erfordernis gesehen.
Für das allgemeine Wohngebiet (WA) soll eine Grundflächenzahl von 0,40,
die offene Bauweise und eine Geschossigkeit von maximal III festgesetzt werden. Durch Nebenanlagen darf die zulässige Grundfläche um
bis zu 50 % überschritten werden. Neben der
Wohnnutzung sind weitere Nutzungen, wie nicht störende Handwerksbetriebe,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke, möglich. Auf dem Areal des allgemeinen
Wohngebietes steht ein ca. 36 m hoher Funkmast des Straßenbauamtes Stralsund.
Der erforderliche Bauabstand nach Landesbauordnung (LBauO M-V) wird in der
Planung berücksichtigt.
Wie bereits im ersten Entwurf soll das sonstige Sondergebiet mit der
Zweckbestimmung „Nahversorger“ der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben mit
Nahversorgungsfunktion dienen. Die maximale Verkaufsfläche
ist mit 1000 m² festgesetzt. Darüber hinaus ist ein Betrieb des
Lebensmittelhandwerks mit einer Verkaufsfläche von maximal 120 m² zulässig. Die
Grundflächenzahl soll maximal 0,4 betragen, die durch Stellplätze, Zufahrt und
Nebenanlagen bis zu maximal 0,8 überschritten werden kann. Das Gebäude soll mit einer Höhe von maximal 9 m in
abweichender Bauweise, d.h. mit einer Länge von über 50 m, festgesetzt werden.
Mit dem Entfall der bisher festgesetzten Waldfläche kann die
Gemeinbedarfsfläche in den südöstlichen Geltungsbereich verlagert werden. Das
WA wird entsprechend vergrößert und um ein zweites Baufeld ergänzt. Das
sonstige Sondergebiet kann geringfügig, bis an den südlichen Geltungsbereich,
erweitert werden. Dies ermöglicht eine Verschiebung des Baufeldes um ca. 12 m
in südliche Richtung und somit den Erhalt von zwei Linden an der nordwestlichen
Geltungsbereichsgrenze.
2. Erschließung
Der Nahversorger wird direkt an
die Greifswalder Chaussee angeschlossen und die Wohnbebauung an die Straße Zur
Steilküste. Die Kindertagesstätte ist über ein
Geh-und Fahrrecht (Privatstraße) von der Straße Zur Steilküste aus erreichbar. Aufgrund der Anregungen des Straßenbauamtes Stralsund
kann an den Boddenweg, der hier Teil des Grundstückes des Straßenbauamtes ist,
nicht angeschlossen werden.
Die Linie 3 des Stadtbusses verkehrt auf der Greifswalder Chaussee. Die Haltestelle (Boddenweg) liegt in fußläufiger Entfernung von ca. 150 m. Der Radverkehr ist entlang der Greifswalder Chaussee oder auf dem Ostseeküstenradweg möglich.
Die stadttechnische Versorgung
soll durch den Anschluss an die im Gebiet bzw. außerhalb vorhandenen Leitungen
erfolgen (Elektro-, Telekommunikation-, Gas- bzw. Fernwärme-, Trinkwasser- und
Schmutzwasserleitungen). Zur Umverlegung der Regen- und Schmutzwasserleitungen
auf dem Gelände, sowie zur Niederschlagsableitung liegen Vorplanungen und eine
wassertechnische Untersuchung vom Ingenieurbüro neuvia ingenieure,
Neubrandenburg vor. Das anfallende Niederschlagswasser aus dem Gebiet kann demnach
in den vorhandenen Kanal in Richtung Strelasund eingeleitet werden. Parallel zur Greifswalder Chaussee verläuft
eine Rohwasserleitung zum Wasserwerk Andershof, welche einschließlich der
Schutzabstände durch Gebäude nicht überbaut und das Gelände höhenmäßig nicht
verändert werden darf. Die Trassen für die Ver- und Entsorgungsleitungen
(verbleibender Bestand und Planung) werden mit Leitungsrechten gesichert. Da sich die Lage der Bauräume im 2. Entwurf
geändert haben, erfolgt eine entsprechende Anpassung der Leitungsrechte
innerhalb der Gemeinbedarfsfläche und des allgemeinen Wohngebietes.
Bei der Realisierung der Vorhaben ist zu beachten, dass das Areal
vollständig in der Trinkwasserschutzzone III der Wasserfassung Andershof liegt.
Erdaufschlüsse sind nicht zulässig. Im Winter ist ein Freihalten der
Fußwege/Privatstraßen und Stellplätze mittels Streusalz untersagt.
3. Grünordnung und
Waldausgleich
In dem zum Bebauungsplan
erstellten grünordnerischen Fachbeitrag erfolgte eine umfassende
Bestandsanalyse und Bewertung des Gehölzbestandes, der Sukzessions- Biotop- und
Waldflächen.
Im Ergebnis der Bewertung werden Erhaltungs-/ Pflanz- und Artenschutzmaßnahmen im Plangebiet festgesetzt. Der straßenbegleitende Großbaumbestand soll entlang der Greifswalder Chaussee in einer Breite von ca. 7 m als Brutplatz der Saatkrähen erhalten bleiben. Davon ausgenommen ist die Zufahrt zum Nahversorger in einer Breite von maximal 10 m. Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes ist im nördlichen Bereich entlang der Böschung zum Boddenweg das Siedlungsgehölz mit Jungbäumen in einer Breite von 4 m zu erhalten. Südlich daran anschließend ist entlang der Böschung zum Boddenweg eine 3 m breite Laubholzhecke zu pflanzen.
Gemäß der Stellungnahme der
Landesforst M-V zum Entwurf erreicht die bisher festgesetzte Waldfläche
(Restbestockung von ca. 0,25 ha) an der Südostecke des Plangebietes nicht mehr
die Mindestanforderungen an eine Waldfläche. Hierdurch verliert sie den
gesetzlichen Waldstatus und muss daher vollständig umgewandelt werden. Die
umzuwandelnde Waldfläche erhöht sich damit auf eine Gesamtgröße von 1,21 ha. Im
Ergebnis der Landesforst ergeben sich für die dauerhafte Umwandlungsfläche
derzeit 39.993 Waldpunkte. Der Ausgleich soll auf einem anerkannten Waldkonto
auf der Insel Ummanz erbracht werden. Dieser Flächenpool befindet sich im
Eigentum der Hansestadt Stralsund.
Weiterhin wurde im Ergebnis der
forstrechtlichen Prüfung für die Waldumwandlung eine Waldumwandlungserklärung
gemäß § 15a (2) LWaldG erteilt und somit die Waldumwandlung in Aussicht
gestellt, was eine wesentliche
Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Bebauungsplanverfahrens
darstellt. Darüber hinaus ist eine standortbezogene UVP-Vorprüfung
durchzuführen, da die umzuwandelnde Waldfläche nun größer als 1 ha ist. Für die
Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung, die gemäß § 15a (3) LWaldG erst nach
Rechtskraft des B-Planes erteilt werden kann, ist vom Vorhabenträger ein Antrag
bei der unteren Forstbehörde zu stellen.
4. Immissionsschutz,
Klimaschutz, Altlasten, Störfallbetriebe
Auf das Plangebiet wirkt insbesondere der Verkehrslärm von der Greifswalder Chaussee, der Nachbarschaftslärm vom südlich gelegenen Gewerbehof und vom nordwestlich gelegenen Polizeitrainingszentrum. Auch die neu geplanten Nutzungen sind bezüglich des Zu- und Abfahrtsverkehrs zueinander verträglich zu gestalten. Zur Beurteilung des Schallschutzes im Städtebau sind grundsätzlich die Orientierungswerte der DIN 18005 heranzuziehen. Es wurde eine Geräuschimmissionsprognose erarbeitet. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die geplanten Nutzungen zu keiner Überschreitung der Orientierungswerte in der Nachbarschaft führen. Auch im Geltungsbereich werden überwiegend die Immissionsrichtwerte eingehalten. Die partiell notwendigen erhöhten Anforderungen an den Schallschutz der Außenbauteile der geplanten Gebäude sind im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
Vom Polizeitrainingsgelände werden keine unzulässigen Lärmspitzenwerte (tags 85 dB(A)) erwartet, so dass keine Maßnahmen erforderlich sind. Beim Nahversorger darf die Summe der Schallleistungspegel der haustechnischen Anlagen nicht mehr als 80 dB(A) betragen.
Im südlich angrenzenden Gewerbehof muss der Erprobungsplatz für den Plattenrüttler vollständig eingehaust oder mit gleichwertigen Lärmminderungsmaßnahmen versehen werden, damit der Tageswert von 52 dB(A) nicht überschritten wird. Diese Maßnahme ist unabhängig vom Bebauungsplan bauordnungsrechtlich zu sichern.
Da mit dem 2. Entwurf eine Verlagerung der Kita-Stellplatzanlage verbunden ist, entfällt die bisherige Festsetzung 10.2 zur Anordnung der Schlafräume für das allgemeine Wohngebiet und für die Gemeinbedarfsfläche (Kita), da die Immissionsrichtwerte eingehalten werden können.
Geplant ist der Anschluss der Kita und der Wohngebäude an das Nahwärmenetz mit BHKW im benachbarten B-Plan Nr. 62.
Der Altlastenstandort „ehemalige Tankstelle am Eichamt“ ist 2001
fachgerecht saniert worden. Für die Kita
wird empfohlen, im Bereich der geplanten Außenanlagen und des Spielplatzes
vorsorglich Oberboden-Mischproben untersuchen und gutachterlich bewerten zu
lassen. Aufgrund der ehemaligen militärischen Nutzung (Kasernenanlage
Stralsund-Andershof) wird das Gelände als kampfmittelbelastet eingestuft. Im
Vorfeld der Baumaßnahmen ist der Munitionsdienst zu beteiligen.
In der näheren Umgebung des Plangebietes befindet sich kein Störfallbetrieb dessen Auswirkungen in der Planung zu berücksichtigen sind.
5. Allgemeine Vorprüfung des
Einzelfalls nach UVPG für den Nahversorger
Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) war für den geplanten Nahversorger (großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung) mit einer geplanten Geschossfläche von mehr als 1.200 m² eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (aVP) vorzunehmen.
Im Ergebnis war festzustellen, dass von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen werden. Möglichen Auswirkungen durch Anlagenlärm kann durch entsprechende Schutzmaßnahmen begegnet werden. Der Standort des Vorhabens ist aufgrund seiner Vornutzung durch die Wehrmacht und anschließend durch die Bereitschaftspolizei anthropogen überprägt und vorbelastet. Auf die Umwelt wird sich die geplante Bodenversiegelung und der Verlust der Neuwaldfläche auswirken. Im Waldkonto auf Ummanz soll durch die Inanspruchnahme von Ersatzaufforstungsflächen der Neuwaldverlust sowie die Bodenversiegelung kompensiert werden. Deshalb ist für dieses Vorhaben die Durchführung einer Umweltprüfung nicht erforderlich.
6. Flächennutzungsplan
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Hansestadt Stralsund
stellt das Areal westlich des Straßenbauamtes als Fläche für den Gemeinbedarf
„öffentliche Verwaltung“ dar. Im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB kann
der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweichen. Der FNP ist entsprechend der geplanten Nutzung zu
berichtigen. Der Bereich soll anteilig als
Sonderbaufläche und Wohnbaufläche dargestellt werden. Ergänzend ist der
Kita-Standort als soziale Einrichtung gekennzeichnet. Die Berichtigung des
Flächennutzungsplanes ist Anlage zur Begründung des Bebauungsplanes Nr. 67.
Zur Planung liegt eine positive landesplanerische Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern vom 16.01.2019 vor. Den Planungsinhalten des Bebauungsplans stehen keine Ziele der Raumordnung entgegen.
Alternativen:
Der Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die
Entwicklung des Baustandortes mit einer
Kita, einem Nahversorger und Wohnungsbau schaffen. Unter der Voraussetzung,
dass die Fläche in der geplanten Form entwickelt werden soll, besteht deshalb
zu einem Bebauungsplan keine Alternative.