Betreff
Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Hansestadt Stralsund (Straßensondernutzungsgebührensatzung)
Vorlage
B 0048/2020
Art
Beschlussvorlage Bürgerschaft

Sachverhalt:

 

Gegenstand dieser Vorlage ist die erste Satzung zur Änderung der Straßensondernutzungsgebührensatzung der Hansestadt Stralsund vom 10.12.2007.

 

Aufgrund der Corona-Pandemie war im Zeitraum vom 21.03.2020 bis 08.05.2020 die gastronomische Nutzung der Freisitzflächen nicht möglich. Seit 09.05.2020 können die Flächen wieder genutzt werden, allerdings ist die Nutzung aufgrund der Hygienestandards nur im begrenzten Umfang möglich. Die ursprüngliche Bemessung als Wert der Gegenleistung ist nicht mehr gegeben bzw. deutlich  herabgesetzt. Damit wäre bei einer Sondernutzungsgebührenerhebung im bisherigen Umfange ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gegeben. Da auch im Innenbereich aufgrund der Hygienestandards finanzielle Einbußen entstehen, soll im Ergebnis der Abwägung auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Freisitzflächen im Jahr 2020 verzichtet werden.


Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt die anliegende erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Hansestadt Stralsund (Straßensondernutzungsgebührensatzung).

 

 

 


Lösungsvorschlag:

Mit der Satzungsänderung soll die angestrebte finanzielle Entlastung der Gastronomiebetriebe ermöglicht werden.

 

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Gebührenbefreiung für Gastronomen mit rechtlichen Unwägbarkeiten verbunden ist und durch das Ministerium für Inneres und Europa M-V beanstandet werden könnte.

 


Alternativen:

Die vorgesehene Satzungsänderung wird abgelehnt. Die bisherigen Satzungsregelungen der Straßensondernutzungsgebührensatzung würden unverändert fortbestehen.

Damit verbleibt nach § 3 Abs. 3 der Straßensondernutzungsgebührensatzung im Rahmen der Härtefallregelung die Möglichkeit, von der Erhebung der Sondernutzungsgebühr ganz oder teilweise abzusehen. Die Umstände, die das Vorliegen der unbilligen Härte rechtfertigen, sind durch den Gebührenschuldner nachzuweisen.