Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Sachverhalt:
Das Verfahren zur Aufstellung des B-Plans Nr. 32 wurde mit Beschluss der Bürgerschaft vom 18.11.1993 (Beschl.-Nr. 469-09/93) eingeleitet mit dem Planungsziel, das Gelände der ehemaligen Gärtnerei Andershof zu einem Wohnungsbaustandort zu entwickeln. Nachdem sich der damalige Investor 1996 zurückzog, wurde 2012 mit der Landesgrunderwerb Mecklenburg-Vorpommern GmbH (LGE) ein neuer verlässlicher Partner für die Fortführung des Projektes gefunden. In Vorbereitung auf die geplante Umsetzung des Projektes erwarb die LGE das Grundstück aus privater Hand.
Das Plangebiet umfasst die seit
1991 aufgelassene, ca. 8 ha große Gewerbebrache der ehemaligen Gärtnerei
Andershof im Stadtteil Andershof südlich des Andershofer Teichs, zwischen der
Greifswalder Chaussee und der Bahnstrecke Stralsund – Greifswald. Im
Geltungsbereich liegen außerdem die bebauten Einfamilienhausgrundstücke
Andershofer Ufer Nr. 28 und 30 sowie die Straße Alte Gärtnerei bis zur
Einmündung in die Straße Zum alten Gutshof.
Die Wiedernutzbarmachung der
Gewerbebrache ist eine Maßnahme der Innenentwicklung. Mit der Entwicklung eines
Wohngebietes an diesem Standort wird die Siedlungsentwicklung auf den baulich
vorgeprägten Flächen in diesem Bereich westlich der Greifswalder Chaussee
abgeschlossen. Damit sind die hier verfügbaren Baupotenziale ausgeschöpft.
Das Plangebiet soll vorrangig als Standort für den
Einfamilienhausbau entwickelt werden und wird dafür ca. 75 Bauparzellen
bereithalten. Von den geplanten ca. 100 Wohneinheiten (WE) sollen ca. 25 WE in
vier Stadtvillen entstehen.
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum
Bebauungsplanvorentwurf erfolgte im Mai 2013. Die geäußerten relevanten
Anregungen und Hinweise zum notwendigen Schutz vor Bahnlärm, zu
artenschutzrechtlichen Untersuchungen, zu den naturschutzrechtlichen Belangen
Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung, Baumschutz und 50 m-Gewässerschutzstreifen,
zu den Bodenverunreinigungen mit Glasbruch sowie zu den forstrechtlichen
Belangen werden im Bebauungsplanentwurf berücksichtigt bzw. wurden bereits im
Vorgriff auf die spätere Realisierung durchgeführt.
So erfolgte in enger Abstimmung
mit der zuständigen Bodenschutzbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen
inzwischen die Beräumung der mit Glasbruch kontaminierten Flächen. Da der verunreinigte
Boden nicht für einen Wiedereinbau im Gebiet geeignet war, musste er einer
geordneten Entsorgung zugeführt werden. Diese wurde im Mai 2015 abgeschlossen.
Aus technischen und topografischen Gründen kann die für die
Regenwasserentsorgung aus dem Gebiet erforderliche Regenwasserreinigungsanlage
nur im nördlichen Bereich in der Uferzone des Andershofer Teichs angelegt
werden. Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen stellte
dafür die Ausnahme vom Bauverbot im 50 m-Gewässerschutzstreifen gemäß
Naturschutzrecht in Aussicht.
Die zuständige Forstbehörde stufte auch eine ca. 0,7 ha große
Gehölzfläche in zentraler Lage am Westrand des Plangebietes als Wald i.S.
Landeswaltgesetz M-V ein. Da der baulichen Wiedernutzbarmachung der
Gewerbebrache jedoch der Vorrang vor dem Erhalt der Waldfläche ohne besondere
Waldfunktionen gegeben werden soll, muss der Eingriff in den Wald an anderer
Stelle ausgeglichen werden. Seitens der Forstbehörde steht die
Genehmigungsfähigkeit der Waldumwandlung in Aussicht.
Der Beschluss des Ausschusses für Bau, Umwelt und Stadtentwicklung vom 9.
September 2015, der die Verwaltung beauftragt, im Rahmen der Aufstellung des
B-Plans Nr. 32 zu prüfen, inwieweit die Errichtung eines Angelsteges am
Andershofer Teich im Bereich der ehemaligen Buhnenpfähle und eine Förderung für
die Anlage möglich ist, findet im vorliegenden B-Planentwurf noch keine
Berücksichtigung, da dieser zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits fertig
gestellt war. Der Andershofer Teich liegt nicht im Geltungsbereich des B-Plans
Nr. 32. Der zu prüfende Bau einer Steganlage und die Klärung der erforderlichen
Zuwegung können unabhängig von der geplanten Wohngebietsentwicklung erfolgen.
Nach der unerwartet zeitaufwändigen Klärung zu den von der Planung betroffenen
naturschutzfachlichen und forstrechtlichen Belangen möchte die LGE nunmehr mit
dem B-Planverfahren schnellstmöglich vorankommen, um im nächsten Jahr mit der
Erschließung beginnen zu können. Da die Steganlage unabhängig vom B-Plan gebaut
werden kann, der Bau einer Steganlage an
diesem Standort jedoch wichtige naturschutzfachliche und forstrechtliche
Belange berührt, sollten die notwendigen Abstimmungen dazu parallel zum
weiteren Verfahrensablauf erfolgen.
Da für die bereits mit Einfamilienhäusern bebauten Bestandsgrundstücke
Alte Gärtnerei 11, 13 und 15 kein Planungserfordernis besteht, können diese aus
dem Geltungsbereich des B-Plans ausgegliedert werden.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:
1. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 32 „Wohngebiet Gärtnereigelände Andershof“ für das Gelände der ehemaligen Gärtnerei Andershof, gelegen im Stadtteil Andershof südlich des Andershofer Teichs und östlich der Bahnstrecke Stralsund – Greifswald, in der Fassung vom September 2015, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B), den örtlichen Bauvorschriften (Teil B) und die Begründung mit Umweltbericht und Anlagen werden gebilligt und zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
2. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 32 „Wohngebiet Gärtnereigelände Andershof“ wird im südöstlichen Bereich durch die Herausnahme der Wohngrundstücke Alte Gärtnerei 11, 13 und 15 (Flurstücke 107/5, 107/6, 107/7, 107/11, 107/12, 107/14, 107/17) verkleinert. Im Geltungsbereich liegen folgende Flurstücke bzw. Anteile der Flurstücke 70/9, 71/2, 72, 73/1 (teilw.), 105/4, 107/13, 107/14, 107/15, 107/16, 107/18, 108, 109, 110, 194 und 195 (teilw.) der Flur 1 Gemarkung Andershof.
Lösungsvorschlag:
Der Bebauungsplanentwurf liegt nun vor. Er berücksichtigt auch die
Anpassung des Geltungsbereiches durch die Herausnahme der bebauten
Einfamilienhausgrundstücke an der Alten Gärtnerei.
Der Bebauungsplanentwurf sollte gebilligt und zur öffentlichen Auslegung
bestimmt werden.
1. Art und Maß der baulichen Nutzung
Das Gebiet soll überwiegend als ein Allgemeines Wohngebiet (WA)
entwickelt werden. Es gliedert sich in 9 Teilbereiche. Zulässig sind hier
Wohngebäude, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Räume für
freiberuflich Tätige. Der Versorgung des Gebietes dienende gastronomische
Einrichtungen, nicht störende Gewerbebetriebe, Beherbergungsbetriebe und
Anlagen für Verwaltungen sind nur an der Hauptzufahrt (Planstraße A) in
zentraler Lage zugelassen. Ausgeschlossen bleiben Tankstellen, Gartenbaubetriebe und Einrichtungen für die
Kleintierhaltung.
Für den Einfamilienhausbau sind ein- und zweigeschossige Gebäude mit
verschiedenen Dachformen vorgesehen. In dem zentralen Bereich des WA 1 an der
Hauptzufahrtsstraße sollen dreigeschossige Stadtvillen das Zentrum des Gebietes
bilden.
Im gesamten Wohngebiet gilt die offene Bauweise. Während im WA 2
Reihenhäuser errichtet werden können, sind die WA 3-9 Einzel- und Doppelhäusern
vorbehalten. In den Einzel- und Doppelhäusern dürfen maximal zwei Wohnungen pro
Wohngebäude untergebracht werden.
Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,40, so dass damit
höchstens 40% der Baugrundstücksflächen überbaut werden dürfen. In den WA 2,
5,7 und 9 darf die GRZ für den Bau von Nebenanlagen, Stellplätzen, Garagen usw.
um 50% überschritten werden.
Um entlang der Erschließungsstraßen eine grüne Vorgartenzone zu sichern,
sind hier Stellplätze, Garagen und Carports nicht zulässig.
2. Erschließung
Die Verkehrserschließung des Gebietes erfolgt über die Ahornstraße, die
die Verbindung zur Greifswalder Chaussee und zum städtischen Hauptstraßennetz
herstellt. Der Querschnitt der Ahornstraße berücksichtigt bereits diese
Erschließungsfunktion. Aus Richtung Südosten ist das Plangebiet über die Alte
Gärtnerei an die Ortslage Andershof angeschlossen. Diese Anliegerstraße soll im
Bestand saniert werden.
Die Planstraße A, eine Stichstraße in Verlängerung der Ahornstraße mit
einer abschließenden Platzfläche, und die umlaufende Planstraße B dienen der
inneren Erschließung des Gebietes. Die Baugrundstücke im Hinterland sind über
kurze private Stichstraßen zu erreichen. Jedes Grundstück erhält eine 3 m
breite Zufahrt. Besucherparkplätze konzentrieren sich im Hauptzufahrtsbereich
und befinden sich innerhalb der Planstraße B.
Fuß- und Radwegeverbindungen führen zum Westrand des Wohngebietes und zur
südlichen Einfamilienhaussiedlung am Tannenhain (B-Plan Nr. 19). Um die grünen
Uferzone des Andershofer Teichs auch für Aufenthalt und Naherholung zu
erschließen, sollen hier unbefestigte Wege angelegt werden, die auch zum
Andershofer Ufer führen.
Die Regenreinigungsanlage im nordwestlichen Bereich in der Uferzone des
Andershofer Teichs ist über eine kurze Zufahrt an die Planstraße B angebunden.
Diese Anlage wird als Erdbecken ausgebildet und nutzt dabei das vorhandene Geländegefälle;
die Böschungen sind naturnah zu
gestalten.
3. Grünflächen/ Ausgleichsmaßnahmen/ Wald
Der 50 m-Gewässerschutzstreifen des Andershofer Teichs im Plangebiet wird
als Grünzug gesichert. Die Gehölzflächen am Teichufer sind als gesetzlich
geschützte Biotope und gleichzeitig auch als Wald nachrichtlich gekennzeichnet.
Die von der ehemaligen Gärtnerei angelegte Streuobstwiese ist zum Erhalt
festgesetzt.
Am Südrand des Plangebietes soll eine Grünfläche mit einem Spielplatz
entwickelt werden. Der hier vorhandene Baumbestand ist zu erhalten ebenso wie
die markante attraktive Eichenreihe entlang der Südostgrenze des Plangebietes.
An der Nordseite der Planstraße A sind eine Baumreihe und in der
Planstraße B einzelne Baumpflanzungen vorgesehen.
Die Entwicklung des Wohngebietes führt zu Eingriffen in Natur und
Landschaft. Da die Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet als Kompensation nicht ausreichen
und weitere Standorte dafür in der Stadt derzeit nicht zur Verfügung stehen,
sollen die externen Ausgleichsmaßnahmen in dem von der Naturschutzbehörde
anerkannten Ökokonto „Rossiner Wiese“ in der Gemeinde Rossin bei Anklam
herangezogen werden.
Für die Umwandlung der ca. 0,7 ha großen Gehölzfläche mit Waldstatus
steht die Genehmigung der Forstbehörde in Aussicht. Die Ersatzaufforstung wird
nach den Vorgaben des Landeswaldgesetzes an anderer Stelle erfolgen.
4. Altlasten/Immissionen
Durch die inzwischen abgeschlossene Entsorgung des mit Glasbruch
kontaminierten Bodens sind keine Beeinträchtigungen für die geplante
Wohnnutzung zu erwarten. Im Rahmen der Baufeldfreimachung und Beräumung sind
auch die mit Altlasten verunreinigten Böden im Bereich der ehemaligen
Schlosserei zu entsorgen.
Um den erforderlichen Schutz der Wohnnutzung vor Bahnlärm zu sichern,
sind aktive und passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich: oberhalb der
Bahntrasse eine durchgehende, 3,60-4,00 m hohe Lärmschutzwand, auf den
angrenzenden Baufeldern nur eingeschossige Gebäude, eine lärmgünstige
Grundrissgestaltung und Schallschutz an den Außenbauteilen der Gebäude.
5. Klimaschutz/Umweltbelange
Der B-Plan folgt dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden,
da eine Gewerbebrache wiedergenutzt werden soll. Dieses ist ein Beitrag zum
Klimaschutz durch Verkehrsvermeidung und Minderung des CO2-Ausstoßes, aber auch
durch das Sichern und Anlegen von Grünflächen sowie Gebäudestellungen zur
optimalen Ausnutzung von Solarenergie.
Das Plangebiet liegt in der Trinkwasserschutzzone III, so dass hier
besondere Bau- und Schutzmaßnahmen vorzusehen sind.
Die Umweltbelange wurden geprüft und bewertet. Unter Beachtung der
geplanten Ausgleichs- und Minderungsmaßnahmen kann davon ausgegangen werden,
dass die Planung und Realisierung des geplanten Wohngebietes keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen erwarten lässt.
Das Areal ist im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Hansestadt
Stralsund als Wohnbaufläche dargestellt, die Uferzone als Grünfläche. Die
Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs folgen dem Entwicklungsgebot gemäß § 8
Abs. 2 Baugesetzbuch.
Alternativen:
Für die geplante Wohnungsbauentwicklung besteht zurzeit kein Baurecht. Dieses kann nur durch Aufstellung eines Bebauungsplanes geschaffen werden. Wenn die geplante Wiedernutzbarmachung der ehemaligen Gewerbebrache erfolgen soll, kann eine Alternative zur Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nicht empfohlen werden.