Betreff
Ökologische Kriterien in der Bauleitplanung
Einreicher: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/DIE PARTEI
Vorlage
AN 0100/2020
Art
Anträge

Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt festzulegen, dass in die Entwürfe zur Bauleitplanung gemäß den Vorgaben des Baugesetzbuchs verpflichtend und verstärkt ökologische Kriterien einfließen. Ab sofort ist daher bei jedem einzelnen B-Plan,

 

-      der in Vorbereitung ist,

-      der sich in der Aufstellungsphase befindet und

-      der endgültig beschlossen wird

 

schriftlich zu dokumentieren, welche ökologischen Bemühungen und Festlegungen verbindlich getroffen wurden. Dies ist jeweils dem Ausschuss für Bau, Umwelt, Klimaschutz und Stadtentwicklung mitzuteilen.

 


Begründung:

 

Gemeinden sind insgesamt und bei der Aufstellung von B-Plänen gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB zur Förderung des Klimaschutzes, der Klimaanpassung und der Ökologie verpflichtet und sollen im Rahmen der Bauleitplanung festlegen, dass folgende Belange ausreichend berücksichtigt werden:

 

-      Reduzierung der Flächeninanspruchnahme und Vermeidung von Verkehrsströmen, Förderung einer klimaschonenden Stadt- und Siedlungsstruktur (günstige ÖPNV-Anbindung, Förderung des Radverkehrs etc.),

-      Förderung von Gebäude- und energieeinsparbezogenen Maßnahmen, z.B. Ausrichtung und Form der Gebäude, Wärmedämmung und Verschattung,

-      Nutzung erneuerbarer Energien (einschließlich der passiven Nutzung von Solar-energie) und Kraft-Wärme-Kopplung,

 

 

 

 

 

-      Vorsorge gegenüber den Folgen des Klimawandels z.B. Hochwasserschutz, Kaltluftschneisen, Durchgrünung,

-      die Möglichkeiten zur Nutzung von erneuerbaren Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB).

 

Umsetzung im Flächennutzungsplan:

 

In § 5 Abs. 2 Nr. 2 b und c BauGB ist geregelt, dass die Ausstattung des Gemeindegebietes mit Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, im Flächennutzungsplan dargestellt wird, z.B.:

 

-      Festlegung der Lage geplanter Baugebiete, z.B. solarenergetisch günstige La-gen/Südhang (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), Vermeidung von Bodensenken, Kuppen, Kaltluftschneisen, Nordhang,

-      Festlegung einer verkehrsvermeidenden Siedlungsentwicklung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Prüfung von guten Erschließungsmöglichkeiten (Nähe zu vorhandenem Gas- bzw. Fernwärmenetz, kurze Wege durch günstige Lage zu bestehenden Infrastrukturnetzen führen zu verringertem Verkehrsaufkommen),

-      Freiflächenplanung (§ 5 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 10 und Abs. 2a BauGB) und Festlegung von Flächen für Nutzungsbeschränkungen (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB): Über Grünflächen kann z.B. ein städtebauliches Belüftungskonzept zur Verbesserung des Stadtklimas in den F-Plan Eingang finden.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen: keine

 

 

 

 

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/DIE PARTEI