Einreicher: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/DIE PARTEI
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft
der Hansestadt Stralsund beschließt:
Der
Oberbürgermeister wird beauftragt festzulegen, dass in die Entwürfe zur
Bauleitplanung gemäß den Vorgaben des Baugesetzbuchs verpflichtend und
verstärkt ökologische Kriterien einfließen. Ab sofort ist daher bei jedem
einzelnen B-Plan,
-
der in
Vorbereitung ist,
-
der sich in
der Aufstellungsphase befindet und
-
der
endgültig beschlossen wird
schriftlich zu
dokumentieren, welche ökologischen Bemühungen und Festlegungen verbindlich
getroffen wurden. Dies ist jeweils dem Ausschuss für Bau, Umwelt, Klimaschutz
und Stadtentwicklung mitzuteilen.
Begründung:
Gemeinden sind
insgesamt und bei der Aufstellung von B-Plänen gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB
zur Förderung des Klimaschutzes, der Klimaanpassung und der Ökologie
verpflichtet und sollen im Rahmen der Bauleitplanung festlegen, dass folgende Belange
ausreichend berücksichtigt werden:
- Reduzierung
der Flächeninanspruchnahme und Vermeidung von Verkehrsströmen, Förderung einer klimaschonenden Stadt- und
Siedlungsstruktur (günstige ÖPNV-Anbindung, Förderung des Radverkehrs etc.),
- Förderung von Gebäude- und
energieeinsparbezogenen Maßnahmen, z.B. Ausrichtung und Form der Gebäude,
Wärmedämmung und Verschattung,
- Nutzung erneuerbarer Energien
(einschließlich der passiven Nutzung von Solar-energie) und
Kraft-Wärme-Kopplung,
- Vorsorge gegenüber den Folgen des
Klimawandels z.B. Hochwasserschutz, Kaltluftschneisen, Durchgrünung,
- die Möglichkeiten zur Nutzung von
erneuerbaren Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§
1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB).
Umsetzung im
Flächennutzungsplan:
In § 5 Abs. 2 Nr. 2
b und c BauGB ist geregelt, dass die Ausstattung des Gemeindegebietes mit
Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, im
Flächennutzungsplan dargestellt wird, z.B.:
- Festlegung
der Lage geplanter Baugebiete, z.B. solarenergetisch günstige La-gen/Südhang (§
5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), Vermeidung von Bodensenken, Kuppen, Kaltluftschneisen,
Nordhang,
- Festlegung einer verkehrsvermeidenden
Siedlungsentwicklung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Prüfung von guten
Erschließungsmöglichkeiten (Nähe zu vorhandenem Gas- bzw. Fernwärmenetz, kurze
Wege durch günstige Lage zu bestehenden Infrastrukturnetzen führen zu
verringertem Verkehrsaufkommen),
- Freiflächenplanung (§ 5 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 10
und Abs. 2a BauGB) und Festlegung von Flächen für Nutzungsbeschränkungen (§ 5
Abs. 2 Nr. 6 BauGB): Über Grünflächen kann z.B. ein städtebauliches
Belüftungskonzept zur Verbesserung des Stadtklimas in den F-Plan Eingang
finden.
Finanzielle Auswirkungen: keine
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/DIE PARTEI