Sachverhalt:

Nach § 45 Abs. 1 KV M-V hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Bevor die Bürgerschaft die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2020 der Hansestadt Stralsund beschließt, ist der Haushaltsplanentwurf nach § 36 Abs. 2 KV M-V unter Federführung des Ausschusses für Finanzen und Vergabe in den Ausschüssen der Bürgerschaft zu beraten.

 

In der Zeit vom 10.03.2020 bis zum 31.03.2020 sollten die Beratungen zum Haushalt 2020 in den Ausschüssen der Bürgerschaft und in den Fraktionen erfolgen mit dem Ziel, in der Sitzung der Bürgerschaft am 02.04.2020 den Beschluss herbeiführen zu können.

 

Die Mitte März durch die Landesregierung im Einvernehmen mit den Landkreisen und kreisfreien Städten beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2  haben Auswirkungen auf die Gremienarbeit der Ausschüsse und Fraktionen der Hansestadt Stralsund dahingehend, dass diese zunächst ausgesetzt worden ist. Das bedeutet nunmehr, dass die Beratungen zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan 2020 nicht stattgefunden haben und eine Beschlussfassung zum 02.04.2020 nicht möglich sein wird.

Erst mit Beschluss zum Haushaltsplan wird jedoch die Verwaltung ermächtigt, die darin vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben und unter Beachtung der Vorgaben aus der vorläufigen Haushaltsführung vorzunehmen. Des Weiteren erfordern Fördermittelbewilligungen insbesondere für große Investitionen Bestätigungen einer gesicherten Finanzierung. Diese Bestätigung muss bei der Rechtsaufsichtsbehörde mit einer Folgekostenerklärung beantragt werden. Voraussetzung einer rechtsaufsichtlichen Stellungnahme ist der Beschluss zum Haushalt.

Der vorliegende Haushaltsplan berücksichtigt aus nachvollziehbaren Gründen nicht die Auswirkungen von Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Virus-Pandemie. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist zwar abzusehen, dass auch die Hansestadt Stralsund insbesondere Einnahmeverluste in der Haushaltsdurchführung zu verzeichnen haben wird, die aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht valide beziffert werden können.

Die Verwaltung wird die zu erwartenden Einnahmeverluste, aber auch die Mehraufwendungen aus der Corona-Virus-Pandemie gesondert erfassen. 


Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund beschließt:

 

- die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2020 der Hansestadt Stralsund 


Lösungsvorschlag:

Um die Handlungsfähigkeit der Hansestadt Stralsund weiterhin zu gewährleisten und gerade die Investitionstätigkeit im pflichtigen Bereich voranzutreiben, sollte der Haushaltsbeschluss in der Sitzung der Bürgerschaft am 16.04.2020 erfolgen und der Haushaltsplan 2020 der Hansestadt Stralsund der Rechtsaufsichtsbehörde zum Haushaltsprüfungs- und Genehmigungsverfahren übergeben werden. 

Den wirtschaftlichen Auswirkungen aus der Corona- Pandemie auf den städtischen Haushalt wird angemessen entgegengewirkt werden. Gemäß § 51 KV M-V hat der Oberbürgermeister z. B. nach pflichtgemäßem Ermessen die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren, wenn die Entwicklung der Erträge, der laufenden Einzahlungen, der Aufwendungen oder der laufenden Auszahlungen dieses erfordert.

Das Kämmereiamt wird im Rahmen der Haushaltsdurchführung haushaltswirtschaftliche Sperren zu den Auswirkungen aus der Corona- Virus- Pandemie vorbereiten, dem Oberbürgermeister diese zur Beratung vorlegen und die Bürgerschaft unverzüglich  darüber unterrichten. Gleichfalls bleibt zu erwarten, wie die Rechtsaufsichtsbehörde mit ihren rechtsaufsichtlichen Entscheidungen und Anordnungen zu den genehmigungspflichtigen Teilen der Haushaltssatzung 2020 darauf Bezug nehmen wird. 

Eine Aktualisierung des vorliegenden Haushaltsplans 2020 unter Berücksichtigung von zum jetzigen Zeitpunkt unseriösen Schätzungen der Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie wird unter Berücksichtigung der fehlenden Veranschlagungsreife nicht vorgenommen.

 

Um die Zahlungsfähigkeit der Hansestadt Stralsund auch unter Berücksichtigung geringerer Steuereinnahmen gewährleisten zu können, ist der in der zur 1. Lesung in der Haushaltssatzung als Höchstbetrag der Kassenkredite  festgesetzte Betrag in Höhe von 11.300.000,00 EUR um 8.700.000,00 EUR auf den nunmehr neuen genehmigungspflichtigen Betrag in Höhe von 20.000.000,00 EUR zu erhöhen. 

 


Alternativen:

keine