Einreicher: Bernd Buxbaum, Fraktion DIE LINKE
Anfrage:
- Ist es vorgesehen die Vorfahrtregelungen auf der Hochschulallee, wegen der übergeordneten Verkehrslenkung (Buslinie), als Hauptstraße zu kennzeichnen?
- Falls es bisher nicht vorgesehen ist, was steht dem entgegen?
- Wie schätzt die Verwaltung die Tragfähigkeit des Straßenbelages der Hochschulallee ein, z.B. ob es notwendig wird, diesen in den nächsten 30 Jahren zu ertüchtigen.
Begründung:
Durch die Umsetzung des B-Plans 64 und 65 steigt der Verkehr auf der Hochschulallee an und leider fahren manche dort auch schneller als die erlaubten 30 km/h.
Bisher ist die Vorfahrtsregelung von der Einfahrt Kubitzer Ring auf die Hochschulallee und den Einfahrten zu den Wohngebieten, die nach dem B-Plänen 64 und 65 entstanden sind, nach § 8 (1)StVO (rechts vor links) geregelt.
Hinweise zur Vorfahrtgestaltung gibt die VwV-StVO, so heißt es dort u.A.:
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6. An Kreuzungen sollte der Grundsatz „Rechts vor Links“ nur
gelten, wenn
a) die kreuzenden Straßen einen annähernd gleichen Querschnitt und annähernd
gleiche, geringe Verkehrsbedeutung haben,
b) keine der Straßen, etwa durch Straßenbahngleise, Baumreihen, durchgehende
Straßenbeleuchtung, ihrem ortsfremden Benutzer den Eindruck geben kann, er
befinde sich auf der wichtigeren Straße,
c) die Sichtweite nach rechts aus allen Kreuzungszufahrten etwa gleich groß ist
...
14. Bei der Vorfahrtregelung sind die Interessen der öffentlichen Verkehrsmittel besonders zu berücksichtigen; wenn es mit den unter Nummer 6 dargelegten Grundsätzen vereinbar ist, sollten diejenigen Kreuzungszufahrten Vorfahrt erhalten, in denen öffentliche Verkehrsmittel linienmäßig verkehren.
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Bernd Buxbaum